Beschlussvorlage - 0335/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz GO NRW.

2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.

3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2024 zur Kenntnis.

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Sachverhalt

1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss

 

Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2024 sind Bereitstellungen für unabweisbare Mehrbedarfe notwendig. Aufgrund des § 83 II GO NRW i.V.m. § 12 Haushaltssatzung 2024/2025 bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

Lfd. Nr. 1: Personalaufwendungen

Aufgrund von nicht geplanten Stellenbedarfen und dem Tarifabschluss im TVöD sind höhere Personalaufwendungen im Bereich der Tarifbeschäftigten entstanden. 

 

Lfd. Nr. 2: Versorgungsaufwendungen

Der Mehrbedarf resultiert aus höheren Versorgungsaufwendungen für Beamte, die aufgrund der steigenden Anzahl von und immer älter werdenden Beamten entstanden sind.

 

Lfd. Nr. 3: Versorgungsrückstellungen

Die Zuführung zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger hat sich gegenüber der Haushaltsplanung mehr als verdoppelt. Dies resultiert aus der steigenden Anzahl von Versorgungsempfängern und aufgrund der Besoldungserhöhung, die sich auch auf die Pensionsrückstellungen auswirkt. 

 

Lfd. Nr. 4: Instandhaltungsrückstellungen Gebäude

Aufgrund von unterlassener Instandhaltung am Gebäudebestand war eine Zuführung zu Instandhaltungsrückstellung gemäß § 37 Abs. 4 KomHVO notwendig. In der Anlage 5 sind die einzelnen Veränderungen im Rahmen des Jahresabschlusses aufgelistet.

 

Lfd. Nr. 5: Melde- und Personenstandswesen

Der Mehrbedarf im Bereich Melde. und Personenstandswesen resultiert aus einer höheren Fallzahl an ausgestellten Ausweisen und Pässen, die die Beschaffungskosten der Dokumente bei der Bundesdruckerei erhöht hat.

 

Lfd. Nr. 6: Kosten der Unterkunft SGB II und Bildung und Teilhabe

Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ist höher angestiegen als zuvor in der Haushaltsplanung angenommen, so dass die Kosten der Unterkunft angestiegen sind. Außerdem sind die Kosten im Bereich der Bildung und Teilhabe höher ausgefallen. 

 

Lfd. Nr. 7: Hilfe zur Erziehung SGB VIII

Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den in den letzten Jahren steigenden Erstattungen an andere Gemeinden für kostenintensive Leistungen nach § 34 SGB VIII. Die Erstattung der Kosten wird von den in Vorleistung getretenen Gemeinden häufig nicht unverzüglich; zumeist erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der Stadt Hagen geltend gemacht. Entsprechend summiert sich über die Zeit dieser Aufwand, dessen Höhe und Fälligkeit im Einzelnen unter diesen Umständen nicht eindeutig vorhersehbar ist und sich daher im Haushalt nicht akkurat planen lässt. Außerdem fielen die Kosten im Bereich der Jugendhilfe inner- und außerhalb von Einrichtungen aufgrund von steigenden Fallzahlen höher aus.  

 

2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme

 

Für das Haushaltsjahr 2024 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt. Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2024) gedeckt.

Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.

 

3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2024 nach 2025

 

Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Für den Finanzplan werden zur Durchführung/Fortsetzung investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2025 gebildet. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 206,3 Mio. € (allgemeiner Haushalt) und für den „Digitalpakt Schule“ 11,1 Mio. € übertragen.

 

Für den konsumtiven Bereich werden für die IT-Ausstattung an Schulen aus der Bildungspauschale 33.444,00 € an Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan übertragen.

 

Für den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 129.441.000 € übertragen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen folgende Auswirkungen:

  1.                 Auswirkungen auf den Haushalt

Kurzbeschreibung:

Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind. Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2024 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2025). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungsüberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden. Die Übertragungen der Auszahlungsermächtigungen im konsumtiven Haushalt sind aus Einzahlungsüberschüssen der Vorjahre gedeckt.

 

Steuerliche Auswirkungen

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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08.05.2025 - Haupt- und Finanzausschuss - verwiesen

Erweitern

22.05.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen