Beschlussvorlage - 0382/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Wahlordnung des Integrationsrates.

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Sachverhalt

 

Für die Wahlordnung der Integrationsratswahl ist im Allgemeinen das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW zuständig. Allerdings können Wahlordnungen des Integrationsrates an die bestehenden Rechtsgrundlagen der Kommunalwahl angepasst werden.

Um das Verfahren für die Prüfung der Wahlvorschläge für den Wahlausschuss zu vereinfachen und die Zeiträume für die Bewerbungsverfahren gleich zu halten, sollte sich die derzeitige Wahlordnung des Integrationsrates der Stadt Hagen vom 26.02.2014 an den aktuellen Vorgaben/Terminplänen der Kommunalwahlen orientieren.

 

Folgende Veränderungen ergeben sich durch die Anpassungen:

 

Alt

III. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

 

  1.           Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.


 

  1.           Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
 

  1.           Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

 

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

 

  1.                Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.
     
  2.                Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
     
  3.                Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 7 Wahlvorschläge

 

  1.           Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

  1.           Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

  1.           Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

 

  1.           Der Wahlvorschlag muss die Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.

 

  1.           Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

 

  1.           Der Wahlvorschlag muss von mindestens 0,5 v. Tausend, höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Satzung für den Integrationsrat unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Listen, die mit mindestens einem Vertreter im Integrationsrat der letzten Wahlperiode vertreten sind.

 

  1.           In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

 

  1.           Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bei der Stadt Hagen (Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Statistik und Wahlen) bereit hält.

 

  1.           Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

 

  1.       Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

 

§ 7 Wahlvorschläge

 

  1.           Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

 

  1.           Als Wahlbewerber können nach § 27 Abs. 5 GO NRW Wahlberechtigte sowie Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

  1.           Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

 

  1.           Der Wahlvorschlag muss die Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.

 

  1.           Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
     

 

  1.           Der Wahlvorschlag muss von mindestens 0,5 v. Tausend, höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Satzung für den Integrationsrat unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben.
    Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Listen, die mit mindestens einem Vertreter im Integrationsrat der letzten Wahlperiode vertreten sind.

 

  1.           In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

 

  1.           Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bei der Stadt Hagen (Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Statistik und Wahlen) bereithält.

 

  1.           Wahlvorschläge können bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

 

  1.       Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

 

§ 9 Wählerverzeichnis

 

  1.           Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

 

  1.           In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

 

  1.           Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

 

  1.           Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Bürozeit zur Einsicht ausgelegt. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht.

 

  1.           Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hauptverwaltungsbeamten einlegen.

 

  1.           Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Oberbürgermeister endgültig. Gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

 

§ 9 Wählerverzeichnis

 

  1.           Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

 

  1.           In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind (§ 12 Abs. 1 KWO). Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

 

  1.           Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

 

  1.           Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Bürozeit zur Einsicht ausgelegt. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht.
     

 

  1.           Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hauptverwaltungsbeamten einlegen.

 

  1.           Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Oberbürgermeister endgültig. Gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

 

§ 10 Durchführung der Wahl

 

  1.    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1.    und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1.    bleibt unverändert

 

  1.    Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
    1.       seinen Wahlschein
    2.       in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

 

 

 

 

§ 10 Durchführung der Wahl

 

  1.    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1.    Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die    Einspruchsfrist versäumt hat;

2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;

3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

 

  1.    Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
    1.       seinen Wahlschein
    2.       in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

 

§ 13 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

 

Ergänzend zu dieser Wahlordnung finden die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9-13, 24-27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48  des Kommunalwahlgesetzes sowie die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW oder das KWahlG NRW konkretisierenden Bestimmungen getroffen wurden.

 

§ 13 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

 

Die Integrationsratswahl richtet sich nach den Regelungen der Kommunalwahl. Die in den einschlägigen Gesetzen genannten Rahmenbedingungen und Fristen werden für die Integrationsratswahl durch diese Wahlordnung konkretisiert.

Sollte eine Novellierung des Kommunalwahlgesetzes NRW oder der Kommunalwahlordnung NRW dazu führen, dass die Regelungen dieser Wahlordnung nicht mit den entsprechenden Normen in Einklang stehen, gelten die Landesregelungen für die betroffenen Teile solange, bis diese Wahlordnung an den aktuellen Stand angepasst wurde.

Ergänzend zu dieser Wahlordnung finden die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 - 13, 24 - 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48  des Kommunalwahlgesetzes sowie die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW oder das KWahlG NRW konkretisierenden Bestimmungen getroffen wurden.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

  1.           Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

  1.           Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen vom 20.12.1994 außer Kraft.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

  1.           Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Anlage:
Neue Fassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 22.05.2025

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

  1.                Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.05.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen