Beschlussvorlage - 0399/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Sport- und Freizeitausschuss der Stadt Hagen beschließt die in dieser Vorlage geschilderte Vorgehensweise hinsichtlich Werbemaßnahmen der Vereine in den Stadien und auf den Fußballplätzen.

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Sachverhalt

Vereine, die in den städt. Sportanlagen Werbung betreiben möchten, bedürfen einer entsprechenden Genehmigung durch das Servicezentrum Sport (Werbegestattungsvertrag). Hierin wird u.a. geregelt, dass die Einnahmen beim Verein verbleiben können, aber z.B. auch, dass die Verkehrssicherungspflicht für die Werbeanlagen auf die Vereine übergeht, die Anbringung von Werbebannern ist immer mit dem Servicezentrum Sport abzusprechen.

 

Mit der Installation der ersten Kunstrasenplätze hat sich die Situation insgesamt dahingehend geändert, dass das Servicezentrum Sport nach intensiver Rücksprache mit den Fachleuten vom Wirtschaftsbetrieb Hagen (WBH) auf den Plätzen, wo es an den Längsseiten einen Handlauf gibt, nur noch an diesen Stellen auf geeigneten Trägern Bandenwerbung geben darf. Wenn diese Flächen vollständig vergeben sind, wurde bereits Ausnahmen gemacht, dass Werbung auch an anderer Stelle genehmigt wurde. Die Werbeverträge wurden entsprechend angepasst.

 

Auf Plätzen, bei denen kein Handlauf installiert ist, werden bisher Werbebanner am Ballfangzaun – allerdings bodennah, nur in einer Höhe bis 1 Meter – genehmigt.

 

Hierdurch kommt es immer wieder zu Konstellationen, dass Vereine auf die Situation auf anderen Plätzen hinweisen, um ihre Werbebanden an nicht genehmigten Stellen zu platzieren.

Es sollte zukünftig, im Hinblick auf das statische Problem bei den Zäunen, aber insbesondere auch das ordentliche Erscheinungsbild auf unseren Sportplätzen nur noch erlaubt sein, Werbebanner zu installieren

 

- auf Plätzen mit einem Handlauf (Kunstrasenplätze, Stadien) ausschließlich auf Werbeträgern am Handlauf. Wenn diese Flächen vollständig belegt sind, kann über weitere Flächen im Ausnahmefall entschieden werden, wenn nachgewiesen wurde, dass alle Werbepartner auch noch aktuell als Sponsoren auftreten

- auf Plätzen ohne Handlauf (i.d.R. Hartplätze) können am Ballfangzaun Werbebanner bodennah (bis 1 Meter Höhe) angebracht werden.

 

Eine Installation von Werbebannern an den städtischen Zaunanlagen höher als ein Meter ist aus statischen Gründen grundsätzlich verboten.

 

Die entsprechenden Werbegestattungsverträge sind zur Information beigefügt.

 

Die Vereine werden nach diesem Beschluss aufgefordert, ihre Werbebanner regelkonform zu platzieren.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

  1.                Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

x

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.05.2025 - Sport- und Freizeitausschuss - vertagt

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02.07.2025 - Sport- und Freizeitausschuss - vertagt