Stellungnahme - 0288/2025-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die AfD-Fraktion hat für die Sitzung des Rates der Stadt Hagen am 03.04.2025 einen Antrag zum sofortigen Verbot von Leihrollern in Hagen gestellt.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Da die Zulassung der E-Tretroller in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bundeseinheitlich geregelt ist kann die Stadt Hagen die Leih-E-Tretroller nicht eigenmächtig verbieten.

 

Gelsenkirchen hat im letzten Jahr als erste deutsche Stadt Leihroller verboten.

 

Auch die Stadt Gelsenkirchen hat Leih-E-Tretroller nicht verboten. Im März 2024 war die Sondernutzungserlaubnis der zwei bis dahin in Gelsenkirchen aktiven Anbieter ausgelaufen. Die Erteilung einer neuen Sondernutzungserlaubnis knüpfte die Stadt an zusätzliche operative Auflagen, die die beiden Betreiber als unzulässig erachteten. Ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis mussten die Betreiber ihre E-Tretroller aus Gelsenkirchen abziehen.

Mittlerweile beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Fall und die Stadt Gelsenkirchen setzt sich indes einem hohen Haftungsrisiko aus.

 

Wo wurde bisher was gegen die Roller getan? / Sind weitere Verbote geplant?

 

In Bezug auf ein mögliches Risiko von Explosionen und Bränden der Akkus der E-Tretroller ist die Hagener Straßenbahn AG (HST) der Empfehlung des Verband Deutscher Verkehrsunternehmen bereits gefolgt. Seit dem 15.04.2024 dürfen in den Bussen der HST keine E-Tretroller mehr mitgeführt werden.

 

 

 

Aber was passiert eigentlich, wenn es mal kracht? / Wie ist die Regelung bei Unfällen mit einem E-Scooter, wo Menschen mit Behinderung, Blinde oder Menschen mit einer Sehschwäche betroffen sind. Haben auch diese Personen Pech gehabt und gehen versicherungstechnisch leer aus?

 

Laut dem Unternehmen LimeBike Germany GmbH beschränkt sich der Haftungsumfang der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auf den fließenden Verkehr. Das bedeutet, dass Schäden an Dritten oder deren Eigentum, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines E-Tretrollers entstehen, abgedeckt sind.

Allerdings greift diese Versicherung nicht bei Unfällen, die durch einen ruhenden (stehenden oder liegenden) Scooter verursacht werden. Hiermit erfüllt das Angebot laut LimeBike Germany GmbH alle gesetzlichen Anforderungen an den Versicherungsschutz. Detaillierte Informationen zu der Versicherung von Lime können unter dem folgenden Link gefunden werden: https://www.li.me/de-de/versicherung

 

Laut dem Unternehmen LimeBike Germany GmbH gilt für E-Tretroller, wie für alle Fahrzeuge mit einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20km/h, die verschuldensunabhänige Gefährdungshaftung gemäß Paragraph 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht. Das bedeutet, dass der Nutzer eines E-Tretrollers nur haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

In einem Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 151 C 60/22 V) wurde entschieden, dass der Nutzer eines E-Tretrollers nicht für Schäden haftet, die durch das Umfallen des auf einem Gehweg abgestellten Rollers entstanden sind, sofern ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.

 

Bestes Beispiel, dass das in der Praxis nicht immer funktioniert ist ein Fahrradfahrer, der in Hagen über einen nicht ordentlich abgestellten E-Scooter stürzte.

 

In von ihnen genannten Fall aus Hagen konnte laut dem Unternehmen LimeBike Germany GmbH nicht festgestellt werden ob der unsachgemäß abgestellte E-Tretroller auf einen Lime-Nutzer zurückzuführen war oder eine Fremdeinwirkung durch Dritte vorlag, sodass keine haftbare Person ermittelt werden konnte.

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Beschlüsse

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03.04.2025 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen