Beschlussvorlage - 0089/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der VI. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0089/2025) ist.

 

2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

 

Die Stadt Hagen ist Trägerin des Rettungsdienstes. Im Rahmen dieser Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung werden Benutzungsgebühren auf Grundlage der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen erhoben.

 

Mit der Neufassung der Gebührensatzung zum 01.05.2025 werden die Gebührentarife an die voraussichtliche Kosten- und Erlösentwicklung unter Berücksichtigung der notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Ziele angepasst. Die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans wurde vom Rat der Stadt Hagen am 27.06.2024 beschlossen (Vorlage 0445/2024), nachdem die Krankenkassenverbände ihr Einvernehmen erteilt hatten. Insbesondere die Maßnahmen zur Vorhaltung von Personal und Sachmitteln sind in die Gebührenkalkulation eingeflossen.

 

Um wieder die gesetzlich vorgesehene Kostendeckung zu erreichen, ist es erforderlich die Gebührensätze für Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Krankentransportwagen zum 01.05.2025 anzupassen. Das KAG NRW sieht regelmäßige Gebührennachberechnungen (Abrechnung vergangener Gebührenjahre) und Gebührenkalkulationen (Planung zukünftiger Gebührenjahre) vor. Die letzte Gebührenänderung erfolgte zum 01.10.2023.

 

Die Kalkulation der Einzelgebührenbedarfe ist als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Hierbei wurden die ansatzfähigen Kosten den Gebührentatbeständen im Rahmen der Kalkulation direkt zugeordnet bzw. nach vorgeschalteten Kostenstellen verteilt.

 

Die Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2022 und 2023 wurden in der Kalkulation vollständig berücksichtigt. Als Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2) schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze ab dem 01.05.2025 auf nachfolgende Beträge anzupassen:

 

  • 1.283 € für die Nutzung von Rettungswagen (RTW)
  • 1.770 € für die Nutzung von Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
  • 851 € für die Nutzung von Krankentransportwagen (KTW)

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der Wünsche der Krankenkassenverbände wurde die bestehende Satzung auch inhaltlich angepasst (siehe Anlage 1):

 

In § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 wurde die Einschränkung auf die Hilfsorganisationen gestrichen, da davon auszugehen ist, dass zukünftig auch private Anbieter in den Rettungsdienst eingebunden werden müssen.

 

Auf Wunsch der Krankenkassenverbände wurde § 3 Abs. 1 und Abs. 2 angepasst bzw. gestrichen. Die längeren Wege, aufgrund der Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft, sollen nicht dem einzelnen Patienten zugeordnet, sondern auf die Gebührenlast aller Transporte umgelegt werden. Hintergrund ist die fehlende Einflussmöglichkeit des Einzelnen auf die Auswahl eines Krankenhauses.

 

Der bisherige § 4 Abs. 1 wurde entsprechend der geltenden Rechtslage erweitert.

 

Der Gebührentarif enthält ab 01.05.2025 lediglich noch die festgelegten Gebührensätze für die Nutzung der Rettungsmittel.

 

Auf Basis der dargelegten Kalkulation schlägt die Verwaltung vor, den VI. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014 (siehe Anlage 1) mit Wirkung zum 01.05.2025 zu beschließen.

 

Das notwendige Beteiligungsverfahren gem. § 14 RettG NRW mit den Verbänden der Krankenkassen hat stattgefunden. Nach erfolgter Erörterung teilten die Kostenträger mit E-Mail vom 18.12.2024 mit, dass zu den eingereichten Unterlagen kein Einvernehmen erteilt werden kann. Alle inhaltlichen Bedenken zur vorliegenden Kalkulation konnten im Rahmen des Erörterungstermins ausgeräumt werden. Es bestand und besteht lediglich Uneinigkeit zu den ansatzfähigen Einsätzen (korrekter Divisor).

 

Die Gebührenkalkulation enthält aus Sicht der Krankenkassenverbände „unwirtschaftliche bzw. falsche Gebührenansätze“, da Fehlfahrten nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Berücksichtigt werden dürften aus Sicht der Verbände nur Einsätze, die zu einem Transport in ein Krankenhaus geführt haben, da nach den §§ 60 in Verbindung mit 133 SGB V die Krankenkassen nur die „Fahrkosten“ anerkennen bzw. gegen sich geltend machen lassen. Es wurde von der Sprecherin darauf hingewiesen, dass mit einer rechtlichen Prüfung und einem klärenden Normenkontrollantrag gerechnet werden müsse, wenn die Satzung trotz des fehlenden Einvernehmens in Kraft gesetzt würde.

 

Das OVG des Landes Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 13.11.2024 (1 A 2/20) explizit darauf hingewiesen: „Dem Rettungsdienst ist immanent, dass das Rettungsmittel quasi auf Zuruf in Gang gesetzt wird. Dies kommt allen Nutzern des Rettungsdienstes zugute, denn sie müssen für die Inanspruchnahme der Hilfe keine Vorleistung oder Sicherheit erbringen. Fehlfahrten i. S. d. § 4 Abs. 1 LRDPV 2019 sind im Grunde „erwünscht“, denn sie sind Folge der qualifizierteren Besetzung der Rettungswagen mit inzwischen gut ausgebildeten Notfallsanitätern, deren Einsatz den Transport des Betroffenen in das Krankenhaus soweit möglich erübrigen soll. Davon profitieren nicht zuletzt die Krankenkassen, denn ihnen bleiben die Kosten einer ambulanten oder gar stationären Krankenhausbehandlung erspart.“

 

Aufgrund dieser Erwägungen wird von hier die Auffassung vertreten, dass daher auch nur die abrechenbaren Einsätze berücksichtigt werden dürften, da andernfalls die Kosten der nicht-abrechenbaren Fahrten beim Rettungsdienst und nicht bei der Gesamtheit der Gebührenschuldner verbleiben würden.

 

Eine Auswertung aus dem aktuellen Leitstellenverfahren hat ergeben, dass mehr als 80 % aller Alarmierungen den Rettungsdienst betreffend auch zu einem abrechenbaren Transport geführt haben. Die Leistungserbringung in Hagen ist gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen nicht unwirtschaftlich.

 

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, die Rettungsdienstgebührensatzung auch ohne das erzielte Einvernehmen der Krankenkassenverbände in Kraft zu setzen. Nach abgestimmter Auffassung dürfen entsprechend des § 14 Abs. 5 Satz 2 RettG NRW aus gebührenrechtlicher Sicht alle Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in der Kalkulation berücksichtigt und auf die Gebührensätze umgelegt werden. Ein „Abschmelzen“ der Unterdeckung aus Vorjahren in einer Summe ist rechtlich ebenfalls zulässig.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Die finanziellen Auswirkungen sind im Text sowie in den Anlagen erläutert.

 

Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.03.2025 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.04.2025 - Rat der Stadt Hagen