Berichtsvorlage - 0246/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten jährlich dem Rat der Stadt vorzulegen. Dabei ist zwischen Einnahmen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.

 

Nach § 3 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) zählen zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch:

 

  1. Nebentätigkeiten für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,

 

  1. Nebentätigkeiten für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

 

  1. Nebentätigkeiten für eine natürliche oder juristische Person, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.

 

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV in der Fassung ab 01.01.2023 dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 11.126,27 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 Sparkassengesetz erhalten, ist die Höchstgrenze je nach Funktion im Verwaltungsrat zu erhöhen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz ist einfaches Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr und Mitglied im Risikoausschuss, einem Ausschuss des Verwaltungsrates im Sinne des § 18 Satz 3 Sparkassengesetz. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NtV ist daher die Höchstgrenze von 16.689,42 Euro bei der Prüfung der Abführungspflicht zugrunde zu legen, wobei die Vergütungen aus den allgemeinen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch durch die höhere Höchstgrenze den Betrag von 11.126,27 Euro nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2024 hat Herr Oberbürgermeister Schulz für Tätigkeiten im Verwaltungs- oder Risikoausschuss der Sparkasse an Volme und Ruhr Einnahmen in Höhe von 4.900,00 Euro erzielt, insofern ist dieser Betrag hier nicht zu berücksichtigen und es bleibt bei der Höchstgrenze von 11.126,27 Euro.

 

Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz hat im Jahr 2024 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt:

 

Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Enervie AG 7.127,00 Euro

 

Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Mark E AG 5.250,00 Euro

 

Sitzungsgeld Aufsichtsrat HVG mbH 975,00 Euro

 

Sitzungsgeld Sparkassenverband Westfalen-Lippe 500,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verwaltungsrat WBH AöR 200,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verbandsversammlung und Präsidium

VRR AöR 4.154,96 Euro

 

Vergütung Verwaltungsrat Stadtwerke Lüdenscheid 1.260,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verwaltungsrat Sparkasse an Volme und Ruhr 4.900,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verbandsversammlung Zweckverband

Sparkasse an Volme und Ruhr 150,00 Euro

 

 

 Gesamt 24.516,96 Euro

 Abzgl. Vergütung Verwaltungsrat

 Sparkasse an Volme und Ruhr 4.900,00 Euro

 abzgl. Höchstgrenze § 13 11.126,27 Euro

 

 Abführungspflicht für 2024 8.490,69 Euro

 

Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt. 

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

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X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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03.04.2025 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen