Beschlussvorlage - 0235/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung über die Änderung der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Plettenberg GmbH und der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH aufgrund der Änderungen durch das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Bernd Maßmann (Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
03.04.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
20.03.2025
|
Beschlussvorschlag
1. Den dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Plettenberg GmbH wird zugestimmt.
2. Den dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss zu 1. und 2. gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Sachverhalt
Am 28.02.2024 wurde das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz durch den nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet. Es ist rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich u. a. Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben, die teilweise auch Auswirkungen auf die Beteiligungsunternehmen von Kommunen haben. So wurde u.a. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NRW geändert. Für kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts wird damit die zwingende Koppelung zur Aufstellung des Jahresabschlusses analog der Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgegeben.
Während kommunale Unternehmen bislang immer die strengeren Aufstellungs- und Prüfungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften zu beachten hatten, gelten für die kommunalen Unternehmen für den Jahresabschluss und den Lagebericht nun grundsätzlich die Regelungen des HGB differenziert nach den in § 267 und § 267 a HGB geregelten Unternehmensgrößenklassen und den mit diesen verbundenen unterschiedlichen Anforderungen.
Das HGB unterscheidet vier Größenklassen:
- Kleinstkapitalgesellschaften (Kleinst KG)
- Kleine Kapitalgesellschaften (kleine KG)
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (mittelgroße KG)
- Große Kapitalgesellschaften (große KG)
Die Einordnung eines Unternehmens in eine Größenklasse erfolgt dabei abhängig vom Erreichen bestimmter Schwellenwerte für die Merkmale „Bilanzsumme“, „Umsatzerlöse“ und „Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt“.
Als wesentliche Erleichterungen für Kleinst KG und kleine KG im Vergleich zu großen KG sind zu nennen:
- Es sind eine verkürzte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung möglich (das bedeutet, dass einzelne Positionen zusammengefasst ausgewiesen werden können).
- Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts.
- Kleinst KG brauchen unter gewissen Voraussetzungen keinen Anhang aufzustellen, kleine KG können auf bestimmte Angaben im Anhang verzichten.
- Die Frist für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ist länger.
- Es besteht keine Prüfpflicht für den Jahresabschluss.
- Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes.
Zudem entfällt die Offenlegung der Bezüge von Organmitgliedern zukünftig bei kleinen und Kleinst KG, da die entsprechende Regelung in der GO NRW ersatzlos gestrichen wurde. Das HGB gibt die Offenlegung der Bezüge nur für mittelgroße und große KG verpflichtend vor (§ 285 Ziffer 9. HGB).
Die Unterschiede einer mittelgroßen KG im Vergleich zu einer großen KG sind weniger gravierend als die Unterschiede bei den Kleinst KG und kleinen KG. Die zuvor in der Aufzählung angeführten Erleichterungen finden für die mittelgroßen KG überwiegend keine Anwendung. Es kann aber auch, allerdings in geringerem Umfang, auf Anhangangaben verzichtet werden. Wesentlich ist hingegen, dass mittelgroße KG ebenfalls keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen.
Mit der Änderung der Regelung in der GO NRW gelten die Erleichterungen, falls sie auf Grund der Zuordnung der Gesellschaft zu den Größenklassen nach HGB in Anspruch genommen werden könnten, nicht automatisch, da die derzeit gültigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften, an denen Kommunen beteiligt sind, grundsätzlich dem Inhalt der Regelung aus der bisher gültigen GO NRW entsprechen.
Von daher ist die Anpassung der Gesellschaftsverträge eine Voraussetzung dafür, dass die möglichen Erleichterungen in Anspruch genommen werden können.
1) Stadtwerke Plettenberg GmbH (SWP)
Bei der SWP handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft.
Die Stadt Plettenberg ist mit 100 % an der Aqua Magis GmbH beteiligt, diese ist wiederum mit 60% an der SWP beteiligt. Weitere Gesellschafterin der SWP ist die Mark-E Aktiengesellschaft (Mark-E) mit 40 %.
Der Gesellschaftsvertrag der SWP soll geändert werden, damit die zuvor dargestellten Erleichterungen grundsätzlich in Anspruch genommen werden können. Entsprechende Beschlussfassungen sind in den Gremien der SWP und der Aqua Magis GmbH unter Vorbehalt des kommunalaufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahrens bereits erfolgt.
Folgende wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der SWP sind vorgesehen:
- Die Offenlegung der Bezüge von Organmitgliedern entfällt.
- Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses wird auf 6 Monate erweitert.
- Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des § 317 ff HGB zu prüfen.
- Die Erstellung eines Lageberichts entfällt.
Die Änderungen im Detail sind der beiliegenden Anlage 1 zu entnehmen.
2) Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (SWM)
Bei der SWM handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft.
Die Stadt Meinerzhagen ist mit 51 % an der SWM beteiligt. Weitere Gesellschafter der SWM sind die Mark-E mit 22 % und die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH mit 27 %.
Der Gesellschaftsvertrag der SWM soll geändert werden, damit die zuvor dargestellten Erleichterungen grundsätzlich in Anspruch genommen werden können. Entsprechende Beschlussfassungen sind in den Gremien der SWM unter Vorbehalt des kommunalaufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahrens bereits erfolgt.
Folgende wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags der SWM sind vorgesehen:
- Eine Koppelung des Jahresabschlusses an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften für kommunale Unternehmen entfällt.
- Eine freiwillige Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichtes wird aufgenommen.
- Eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung erfolgt nicht.
Die Änderungen im Detail sind der beiliegenden Anlage 2 zu entnehmen.
Die Anlagen 1 und 2 wurden von der ENERVIE/Mark-E zur Verfügung gestellt.
Die Veränderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Hagen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
374,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
72,4 kB
|
