Beschlussvorlage - 0172/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Hagen beabsichtigt zusammen mit dem Kreistag des Ennepe-Ruhr Kreises als Gruppe von Behörden, die Busverkehr Rheinland GmbH (BVR) mit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienstleistungen für das Linienbündel 591, 592 und 595 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems für die Dauer vom 01.05.2026 bis zum 30.04.2036 zu betrauen. Diese Betrauung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch der Kreistag des Ennepe-Ruhr Kreises für das Linienbündel 591, 592 und 595, als ebenfalls zuständiger Aufgabenträger für den ÖPNV auf seinem Kreisgebiet, entsprechende Betrauungsbeschlüsse fasst.
  2. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDla) sowie aus den Inhalten der Nahverkehrspläne der Stadt Hagen und dem Ennepe-Ruhr Kreis in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Der öDla wird im Verlauf seiner Gültigkeit der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die BVR GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
  4. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des öDla während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für Stadt Hagen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben hat sich die BVR GmbH mit der Verwaltung der Stadt Hagen im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die BVR GmbH an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR AöR) weitergeleitet, so dass eine Umsetzung der Vorgaben gewährleistet ist.
  5. Als Finanzierungsbeitrag wird für den Zeitraum der Direktvergabe der aktuell gültige Betrag von 1,2016 € für die Linie 591 bzw. zu 1,37 € je Buskilometer für die Leistung auf der Linie NE 9. Maßgeblich für die Differenzierung sind die unterschiedlichen Bedienungszeiträume in Bezug auf die Haupt- und Schwachverkehrszeiten, zu denen die beiden Linien jeweils verkehren.
  6. Das zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs 4 EU-VO 1370/2007 anstehende Leistungsvolumen der BVR GmbH auf dem Gebiet der Stadt Hagen kann nur in Abstimmung mit der Stadt Hagen angepasst werden.
  7. Die Beschlüsse der Stadt Hagen zur Finanzierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) vom 19.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 01.03.2010 und 19.09.2014 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 dieses Beschlusses unberührt. Grundlegend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans.
  8. Die Verwaltung der Stadt Hagen wird angewiesen, diesen Ratsbeschluss der BVR GmbH und dem VRR als Grundlage für die Erstellung und Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zu übermitteln.

 

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Sachverhalt

Die Möglichkeit zur Direktvergabe der öffentlichen Personenverkehrsleistung an die Busverkehr Rheinland GmbH ergibt sich aus dem Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der EU-VO. Hiernach können Kleinaufträge im Rahmen einer Direktvergabe vergeben werden, wenn

  1.       Die Einhaltung von Schwellenwerten nachgewiesen wird. Entweder muss der geschätzte Jahresdurchschnittswert des Dienstes weniger als € 1 Mio. ausmachen oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als 300.000 Wagen-km betragen.
  2.       Eine Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EU-VO 1370/2007 vorliegt. Das wirtschaftliche Risiko muss beim Betreiber liegen. Dies ist bei einem Kostendeckungsgrad von über 50 % gegeben.
  3.       Das direkt beauftragte Verkehrsunternehmen einen bedeutenden Teil der Personenverkehrsleistung selbst erbringt. Die Selbsterbringungsquote wird bei mindestens 25 % gesehen.
  4.       Aufträge oder Netze nicht zum Zwecke einer Unterschreitung der Schwellenwerte aus einem zusammenhängenden Netz aufgeteilt werden. Um einen Umgehungstatbestand auszuschließen, ist anhand aufgabenseitiger Vorgaben von Nahverkehrsplänen und verkehrlicher Indizien zu prüfen, ob es sich bei den Linien um Linien eines zusammenhängenden Netzes, oder ob es sich um Einzellinien handelt.

Für die Prüfung, ob die vorgenannten vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stadt Hagen auf die Unterstützung durch den VRR bzw. eines von ihm beauftragten Gutachter angewiesen. Der VRR hat die PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH (IVT), München mit dieser Prüfung beauftragt. Durch die Prüfung konnte die Direktvergabetauglichkeit gem. Art. 5 Abs. 4 der EU-VO 1370/2007 der betreffenden öffentlichen Personenverkehrsleistungen attestiert werden.

Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen der EU-VO 1370/2007 und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise ist spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt notwendig – im vorliegenden Fall also bis spätestens zum 01.05.2025.

Die Stadt Hagen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV innerhalb ihres Stadtgebiets. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Hagen auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Diese ergeben sich aus den Maßgaben dieses Beschlusses (s. Anforderungen an die Leistungserbringung der Linien 591 (NE9), 592 und 595 in der Anlage), sowie aus den Vorgaben des Nahverkehrsplans in seiner aktuellen Fassung.

Die Betrauung der BVR GmbH soll unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 EU-VO 1370/2007 für zehn Jahre fortgeführt werden. Die aktuelle Betriebsleistung für das gesamte zur Direktvergabe anstehende Linienbündel 591(NE9)/592/595 beträgt ca. 260 tkm, bestehend aus den Einzellinien:

Linie 591: Hagen Hbf. – Wetter Bf.

Linie NE9: Hagen Stadtmitte – Hagen, Vossacker

Linie 592: Wetter Bf. – Witten Hbf.

Linie 595: Wetter Bf. – Alt-Wetter – Wetter Bf.

Gemäß Abrechnung von 2024 entfallen dabei mit der Linie 591 82 638 km und mit der Linie NE9 19060 km zu insgesamt € 125 410,- jährlich auf die Stadt Hagen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung: Den Belangen von Menschen mit Behinderung sind von der Busverkehr Rheinland GmbH bei der Leistungserbringung aufgrund des Verweises auf den gültigen Nahverkehrsplan der Stadt Hagen im Rahmen dieses Beschlusses zu genügen.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

positive Auswirkungen (+)

 

Kurzerläuterung: Die Vergabe der ÖPNV-Leistung an die Busverkehrs Rheinland GmbH im Wege dieses Ratsbeschlusses trägt zur Sicherung des ÖPNV-Angebots der Stadt Hagen gem. Artikel 5 der EU-Verordnung bei und kann sich somit positiv auf das Klima auswirken.

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.03.2025 - Umweltausschuss - verwiesen

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03.04.2025 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beabsichtigt zusammen mit dem Kreistag des Ennepe-Ruhr Kreises als Gruppe von Behörden, die Busverkehr Rheinland GmbH (BVR) mit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienstleistungen für das Linienbündel 591, 592 und 595 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems für die Dauer vom 01.05.2026 bis zum 30.04.2036 zu betrauen. Diese Betrauung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch der Kreistag des Ennepe-Ruhr Kreises für das Linienbündel 591, 592 und 595, als ebenfalls zuständiger Aufgabenträger für den ÖPNV auf seinem Kreisgebiet, entsprechende Betrauungsbeschlüsse fasst.

 

2. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDla) sowie aus den Inhalten der Nahverkehrspläne der Stadt Hagen und dem Ennepe-Ruhr Kreis in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Der öDla wird im Verlauf seiner Gültigkeit der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die BVR GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 

4. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des öDla während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für Stadt Hagen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben hat sich die BVR GmbH mit der Verwaltung der Stadt Hagen im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die BVR GmbH an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR AöR) weitergeleitet, so dass eine Umsetzung der Vorgaben gewährleistet ist.

 

5. Als Finanzierungsbeitrag wird für den Zeitraum der Direktvergabe der aktuell gültige Betrag von 1,2016 € für die Linie 591 bzw. zu 1,37 € je Buskilometer für die Leistung auf der Linie NE 9. Maßgeblich für die Differenzierung sind die unterschiedlichen Bedienungszeiträume in Bezug auf die Haupt- und Schwachverkehrszeiten, zu denen die beiden Linien jeweils verkehren.

 

6. Das zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs 4 EU-VO 1370/2007 anstehende Leistungsvolumen der BVR GmbH auf dem Gebiet der Stadt Hagen kann nur in Abstimmung mit der Stadt Hagen angepasst werden.

 

7. Die Beschlüsse der Stadt Hagen zur Finanzierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) vom 19.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 01.03.2010 und 19.09.2014 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 dieses Beschlusses unberührt. Grundlegend für die Betrauung entsprechend dieses Beschlusses sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans.

 

8. Die Verwaltung der Stadt Hagen wird angewiesen, diesen Ratsbeschluss der BVR GmbH und dem VRR als Grundlage für die Erstellung und Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zu übermitteln.

 

9. Es erfolgt keine Beklebung der Scheiben mit Werbefolien.

Abstimmungsergebnis:

 

 x

 Einstimmig beschlossen