Beschlussvorlage - 0171/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirk 4
(Berchum, Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen, Hohenlimburg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Carsten Morgenthal
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Carsten Morgenthal
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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25.02.2025
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Sachverhalt
KURZFASSUNG:
Die amtierende Schiedsperson Herr Uwe Theimann erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da die Direktorin des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzte der Schiedspersonen und derBund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 4 und schlägt vor, Herrn Uwe Theimann für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Sachverhalt und Begründung:
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in sechs Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endet im März 2025.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2021 (GV NRW S. 1198) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hohenlimburg, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 4 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hohenlimburg überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk 4 amtierende Schiedsmann Herr Uwe Theimann erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Er hätte zum Zeitpunkt seiner Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Aus Datenschutzgründen sind die persönlichen Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 04.02.2025 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Theimann für den Bezirk 4 Stellung zu nehmen.
Der BDS äußerte in seinemSchreiben vom 04.02.2025 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Die Direktorin des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzte der Schiedspersonen äußerte bereits mit Schreiben vom 19.12.2024 ebenfalls keine Bedenken gegen eine Wiederwahl von Herrn Theimann.
Deswegen wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 4 verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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sind nicht betroffen |
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sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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positive Auswirkungen (+) |
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keine Auswirkungen (o) |
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negative Auswirkungen (-) |
Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
(Optimierungsmöglichkeiten nur bei negativen Auswirkungen)
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
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Es entstehen folgende Auswirkungen: siehe oben |
