Beschlussvorlage - 0128/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt die neue Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom Januar 2025 in der Form, wie sie als ergänzende Anlage Gegenstand dieser Vorlage mit der Drucksachennummer 1118/2024 ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung:

Auf Anregungen des Rates und der Bezirksvertretungen wird eine ergänzende Neufassung zur Drucksachennummer 1118/2024 im Anhang als Beschlussvorlage vorgestellt. Die wesentliche Änderung besteht in der Festschreibung eines einstufigen Abstimmungsverfahrens durch Abstimmung per Brief mit Versendung aller Unterlagen direkt an die Abstimmungsberechtigten.

 

Begründung:

[Für den weiteren Text sind die Begriffe Briefwahl, Abstimmung per Brief sowie Abstimmlokal und Wahllokal aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs als äquivalent zu sehen. Bei Bürgerentscheiden wird üblicherweise von einer Abstimmung gesprochen.]

Die Abstimmung erfolgt in diesem Beschlussvorschlag weiterhin als reine Abstimmung per Brief. Anders als in der Vorlage 1118/2024 werden alle Stimmscheine mit der Abstimmbenachrichtigung (Wahlbenachrichtigung) und Wahlunterlagen in einem einstufigen Verfahren direkt an die Wahlberechtigten versendet.

Damit wird der mehrheitlichen Meinung der Bezirksvertretungen, die sich aus den nun vorliegenden Beschlüssen ergeben, Rechnung getragen.

 

Tabelle: Zusammenfassungen der Beschlüsse in den Bezirksvertretungen: 

BV Hagen Mitte

BV Hagen Nord

BV Hohen-limburg

BV Eilpe/Dahl

BV Haspe

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat die Durchführung von Bürgerent-scheiden in einem einstufigen Verfahren.

Der Rat beschließt die neue Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 07. November 2024 in der Form, wie er als Anlage Gegenstand dieser Vorlage mit der Drucksachen-nummer 1118/2024 ist.

Der Rat beschließt die neue Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 07.

November 2024 unter Berücksichtigung folgender Änderungen:

1. Die Unterlagen zur Briefwahl werden zusammen mit der Wahlbenachrichtigung verschickt.

2. Pro Stadtbezirk ist am Wahltag ein Wahllokal von mindestens 9 bis 18 Uhr zu öffnen.

Das Wahllokal befindet sich im Regelfall in der Bezirksverwaltungsstelle.

3. Der Wahltag ist zwingend ein Sonntag.

Nach Modifizierung der Satzung ist diese den zuständigen Gremien sodann erneut zur

Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die neue Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 07. November 2024 mit einem einstufigen Verfahren umzusetzen.

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die Satzung so zu ändern, dass in den Bürgerämtern und in den Rathäusern weiterhin Abstimmungslokale für Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe eingerichtet werden müssen.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Reine Briefwahl einstufig, ansonsten wie

1118/2024

Reine Briefwahl zweistufig,

wie

1118/2024

Briefwahl einstufig, Urnenwahl mit Abstimmlokal pro Stadtbezirk, Wahltag ist Sonntag

Reine Briefwahl einstufig, ansonsten wie

1118/2024

Briefwahl zweistufig, Urnenwahl in mehreren Abstimmlokalen,

ansonsten wie

1118/2024

 

Zusammengefasst wird damit mehrheitlich für ein einstufiges Verfahren bei der Abstimmung per Brief plädiert (3 von 5), 3 von 5 Bezirksvertretungen quotieren für eine reine Briefwahl wie in der Vorlage 1118/2024 vorgeschlagen. 2 von 5 Bezirksvertretungen sind zusätzlich für die Einrichtung von Abstimmlokalen.

 

Hinsichtlich des Beschlusses der Bezirksvertretung Hohenlimburg vom 16.01.2025 ergeben sich einige sachlogische Anmerkungen.

Eine Bereitstellung von Bezirksverwaltungsstellen pro Stadtbezirk ist womöglich organisatorisch nicht sinnvoll an einem Ort durchzuführen, auch hinsichtlich der Barrierefreiheit und möglicher Entfernungen zu den Bürger*innen. Hier ist zu beachten, dass die Stadtbezirke unterschiedliche Anzahl an Wahlberechtigten haben. Vor Ort kann es daher zur extremen Schlangenbildung und hohen Wartezeiten kommen, falls nur ein Abstimmlokal, also nicht mehrere geeignete Abstimmungsräume im Gebäude, zur Verfügung gestellt werden. Eine Stimmabgabe vor Ort wäre dann in diesem Fall nicht mehr im angegeben Abstimmungszeitraum zu garantieren. Dieses Szenario ist natürlich ein stückweit davon abhängig wie hoch die Wahlbeteiligung letztendlich ausfällt. Davon ist es ersichtlich und gängig bei Wahlen, dass der Oberbürgermeister das Wahlgebiet, also das Wahlamt wahlorganisatorisch, je nach Sachlage und zu erwartenden Wahlbeteiligung in unterschiedlichen Stimmbezirken aufteilen kann und sollte.

 

Üblicherweise findet die Wahl an einem Wahlsonntag zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr statt. So steht in der bisherigen Satzung die Formulierung: „Die Abstimmungszeit dauert dort von 8:00 bis 18:00 Uhr.“ Diese Zeit orientiert sich an die Kommunalwahlordnung und sollte auch so erhalten bleiben.

 

Eine Versendung von Briefwahlunterlagen im einstufigen Verfahren ist möglich, da die Kontrolle der schon abgegebenen Abstimmungsbriefe bzw. Wahlschein dadurch gelöst werden kann, dass der Abstimmungsberechtigte seine Unterlagen mitnehmen und im Abstimmungsraum einen neuen Stimmzettel ausgehändigt bekommt. Somit wäre eine Doppelwahl ausgeschlossen. Es kann aber zu Irritationen bzw. Unmut im Abstimmungslokal führen, wenn Abstimmungsberechtigte ihre Briefwahlunterlagen vergessen haben und trotzdem wählen möchten. Hierbei wären die Abstimmungsvorstände angehalten die Abstimmungsberechtigten nach Hause zu schicken, um die Unterlagen abzuholen. Ein Wählverzeichnis mit dem entsprechenden Vermerk zum Wahlschein wie es im Sinne der Kommunalwahlordnung als Referenz angedacht ist, würde dem Abhilfe schaffen, aber wieder zu einem zweistufigen Verfahren führen (also nach Antrag).

 

Auch der Verein „Mehr Demokratie“ empfiehlt hinsichtlich der Briefwahl (= Abstimmung per Brief) ein einstufiges Verfahren. Der Verein „Mehr Demokratie“ schreibt dazu auf seiner Homepage: „Die Beteiligung bei Bürgerentscheiden spielt eine wichtige Rolle, besonders vor dem Hintergrund des Zustimmungsquorums. Um die Abstimmungsbeteiligung zu erhöhen, setzen immer mehr Kommunen auf die einstufige Briefwahl. Damit bekommen alle Bürgerinnen und Bürger die Briefwahlunterlagen automatisch zugeschickt und müssen diese nicht extra vorher beantragen. Mehr Demokratie begrüßt diesen Trend, der sich in den letzten zwei Jahren abzeichnet.“ (Quelle: https://nrw.mehr-demokra-tie.de/themen/buergerentscheid/aktuell/buergerbegehrensbericht-2023).

 

Die weiteren wesentlichen Änderungen bleiben wie in der vorangegangenen Drucksache bestehen:

 

a) Der Oberbürgermeister kann die Stimmbezirke nach Bedarf einteilen.

b) Der letzte Abstimmtag muss kein Sonntag sein. Die Auszählung kann nachgelagert an einem Werktag erfolgen, so wäre z. B. ein Mittwoch-Nachmittag zur Auszählung möglich.

Die Satzung bestimmt den auf einen Sonntag oder sonstigen Wochentag folgenden Werktag als Tag der Auszählung. Dies ist rechtlich möglich, weil der Abstimmungstag nicht zwingend ein Sonntag sein muss.

 

Maßgeblich ist, ob auch bei einem anderen Tag elementare Wahlrechtsgrundsätze eingehalten werden. Dies ist der Fall, da ausschließlich die Briefabstimmung angeboten wird und es auf eine Arbeitsbefreiung für einen größeren Teil der Abstimmungsberechtigten, um Abstimmlokale (Wahllokale) aufzusuchen, nicht ankommt.

Auch wenn der Tag des Bürgerentscheids zukünftig auf einen Werktag gelegt würde, welcher für den Großteil der Bevölkerung nicht arbeitsfrei ist, besteht für jeden Abstimmungsberechtigten damit gänzlich unabhängig davon, ob der Tag des Bürgerentscheids ein Sonntag oder ein Werktag ist, gleichermaßen die Möglichkeit, an der Abstimmung teilzunehmen.

 

Entsprechendes gilt ebenfalls für die Auszählung am Folgetag. Auch dies ist möglich, wenn insbesondere der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist und der Zeitpunkt der Auszählung vorab öffentlich bekannt gemacht wird.

 

Die Entscheidung über die Festlegung des Abstimmtages dazu wird durch den Rat gefällt. Der Rat kann die Entscheidungsbefugnis auf den Oberbürgermeister übertragen.

c) Das Informationsheft für die Abstimmberechtigten unterliegt klareren Regeln und zeitlichen Abläufen (siehe hier insbesondere § 8 des Satzungsentwurfs) im Sinne eines transparenten Verfahrens und Gleichbehandlung, als in der bisherigen Satzung.

 

Weitere Einzelheiten sind der Anlage „Satzung vom 30.01.2025“ zu entnehmen.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

  1.        Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.02.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen