Berichtsvorlage - 0054/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Rat hat in seiner Sitzung vom 15.06.2023 zum Vorschlag zur Tagesordnung gem. § 6 GeschO des Rates auf Antrag der Ratsfraktion Bürger für Hohenlimburg/Die PARTEI Hagen sowie der Ratsgruppen Hagener Aktivisten-Kreis und Die Linke (DS 0545/2023) folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Verwaltung wird gebeten, die Möglichkeit zur Einrichtung öffentlicher Grillplätze für Vereine und Schulen in Parks zu überprüfen, in denen das Grillen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung derzeit verboten ist, sowie die damit verbundenen Kosten zu ermitteln.“

 

Aufgrund der Problematik des freien Grillens, hier: insbesondere der nicht sachgerecht entsorgten Abfälle, wurde auf Wunsch der zuständigen Bezirksvertretungen die Gebietsordnung dahingehend angepasst, dass in fünf Parkanlagen (Hameckepark (Nord), Volkspark, Volmepark, Ferdinand-David-Park und Funckepark (Mitte)) sowie auf öffentlichen Spiel- und Bolzflächen und Hundefreilaufflächen (§ 7 Absatz 7 GebietsO) das freie Grillen verboten wurde (DS 1114/2017). In allen anderen Grün- und Parkanlagen ist das Grillen unter Einhaltung der Regelungen des §7 Absatz 6 GebietsO erlaubt.

 

Freies Grillen, auch Picknicks, überhaupt das Mitbringen und Verzehren von Speisen und Getränken jeglicher Art, implizieren bei der Bevölkerung leider nach wie vor nicht die Selbstverständlichkeit, die dabei entstehenden Abfälle anschließend sachgerecht in den aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen oder besser noch mit nach Hause zu nehmen.

 

Neben dem öffentlichen Ärgernis für alle anderen Nutzerinnen und Nutzer verbleiben die Kosten für die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Grün- und Parkanlagen durch das Entsorgen der Abfälle und die Beseitigung von Schäden beim WBH im Rahmen der Betrauung. Wie in Hagen, so wurde auch in den Nachbargemeinden das Angebot in den öffentlichen Grünanlagen zu Grillen aus diesem Grund wieder eingeschränkt oder ganz zurückgenommen.

 

Auch die Einrichtung verschließbarer Grillgeräte oder abschließbarer Grillplätze hat das zuvor genanntes Problem nicht vollkommen lösen können und impliziert Weitere. Der exklusive Zugang für einen definierten Benutzerkreis (z. B. Vereine und Schulen im Rahmen eines Mietverhältnisses) stellt für ausgeschlossenen Bevölkerungsgruppen zuweilen eine Einladung zum widerrechtlichen Eindringen und Gebrauch oder im schlimmsten Fall zum Vandalismus dar und keineswegs zur ordnungsgemäßen Nutzung.

 

Dem Prüfauftrag aus 2023 lag der Gedanke zugrunde, dass die Nutzung ausschließlich Vereinen und Schulen zu Gute kommen sollte. Diesem Nutzerkreis stehen bereits Möglichkeiten offen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit zu Grillen, sei es auf vereinseigenem Gelände, auf bzw. im unmittelbaren Umfeld von z. B. Sportanlagen, auch solchen, die durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Auch untereinander sind die Vereine meist so gut vernetzt, dass selbst ein Verein ohne eigenes Vereinsgelände, auf Anfrage durch einen anderen Verein das Grillen auf dessen Gelände ermöglicht bekommt.

 

Auch Schulen können auf dem zur Schule gehörenden Außengelände im Rahmen ihrer schulischen Aktivitäten grillen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt, die in irgendeiner Form (Sport, Religionsgemeinschaft, Kleingarten etc.) organisiert sind (Sport, Religionsgemeinschaft, Kleingarten etc.), selbst für private Feierlichkeiten hinreichend Möglichkeiten finden in Hagen im Freien zu Grillen.

 

Aus allen Bezirksvertretungen, einschließlich derer, die zuständig sind für die genannten öffentlichen Grünanlagen für die ein Verbot ausgesprochen worden ist, wurden in der Vergangenheit keine Anfragen dieser Art seitens der Schulen und Vereine registriert. Von einem signifikanten Bedarf, kann hier also nicht ausgegangen werden.

 

Es sind gerade die Bevölkerungsgruppen, die nicht organisiert sind, deren Wohnverhältnisse das Grillen im Freien nicht zulassen, die auf solche Angebote in ihrer Stadt angewiesen sind. Die Erfahrungen in den Nachbarkommunen (hier aktueller Austausch mit den Städten Dortmund, Bochum, Herdecke) bestätigen zum einen das Konfliktpotential in den öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie den schwierigen Umgang in Politik und Gesellschaft mit diesem Thema.

 

Die Kosten für die Errichtung eines Grillplatzes wurden bereits im Rahmen früherer Anfragen (DS 0821/2016) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung ist daher gemäß aktuellem Preisindex mit Investitionskosten je nach Größe und Ausstattung der Anlage zwischen 45.000 und 75.000 Euro auszugehen, soweit es sich um eine abgeschlossene Anlage für Gruppen bis zu 40 Personen handelt.

 

Die Zugangsregelung (Authentifizierung, Buchung des Grillplatzes, Zustandekommen des Mietverhältnisses, Mietzins und Kaution etc.) könnte im Rahmen des Smart City-Projektes vollständig digital über eine App gesteuert werden, so dass kein Einsatz für Personal in den Bürgerämtern für Buchung und Schlüsselübergabe etc. notwendig würde. Kosten für den Einkauf einer solchen digitalen Dienstleistung belaufen sich jährlich auf ca. 2.500 Euro.

 

Der kritische Punkt in der gesamten Nutzungskette ist und bleibt jedoch die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietobjektes. Da es sich bei einem Grill um ein Gerät handelt, das der Zubereitung von Lebensmitteln dient, muss hier der hygienisch einwandfreie Zustand gewährleistet sein. Die sachgemäße Entsorgung von Abfällen oder auch der ggf. nicht ausreichend abgekühlten Grillkohle spielen hier nur eine untergeordnete Rolle. Insofern kann die Rückgabe hier nur unter Personaleinsatz erfolgen, so dass direkt vor Ort sicher gestellt werden kann, dass der Grillrost ordnungsgemäß gereinigt und die Anlage insgesamt ordnungsgemäß zurückgegeben wird. Die hierfür anfallenden Personalkosten können nicht belastbar ermittelt werden.

 

Ein weiteres Problem, dass mit dem Grillen im Freien neben der Abfallproblematik assoziiert ist, ist das Fehlen von Toiletten. Die Stadt Bochum hat daher in einer ihrer stark frequentierten Grünanlagen vom Hersteller EcoToiletten für eine 12-monatige Testphase eine Trocken-WC-Anlage zu einem Preis von 25.500 Euro gemietet. Die vollständige Bewirtschaftung in dieser Zeit erfolgt durch eine Reinigungsfirma, die mehrmals täglich vor Ort ist. Die Bewirtschaftungskosten, einschließlich aller Reinigungs-, Wartungs- und Entsorgungsarbeiten sowie Versicherungen belaufen sich insgesamt auf ca. 105.500 Euro. Das Fazit der Stadt Bochum am Ende dieser Testphase bleibt abzuwarten.

 

Da es sich bei der Einrichtung und Bereitstellung von Grillplätzen um eine ausschließlich freiwillige Aufgabe einer Kommune handelt, ist unter der derzeitigen Haushaltslage die Einrichtung eines Pilotprojektes im Hameckepark nicht finanzierbar. Zudem obliegt die Entscheidung über die Einrichtung von Grillmöglichkeiten in den Grün- und Parkanlagen gemäß Zuständigkeitsordnung den Bezirksvertretungen. Die Bezirksvertretungen hatten aus gutem Grund das Grillen in ausgewählten Grünanlagen durch die Änderung der Gebietsordnung ausschließen lassen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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20.02.2025 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen