Stellungnahme - 1234/2024-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Verwaltung zum Vorschlag der CDU Fraktion
Hier: Versand von Kontrollmitteilungen an Vermieter
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Lichtenberg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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06.02.2025
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Sachverhalt
Laut Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.11.2024 wird die Verwaltung beauftragt darzustellen, ab wann und wie die Verwaltung sicherstellen kann, dass Vermieter über das Einwohnermeldeamt eine Kontrollmitteilung erhalten, wenn sich Einwohner in ihren Immobilien anmelden.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis dieser Darstellung einen rechtskonformen Umsetzungsvorschlag für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.02.2025 vorzulegen.
Hierzu nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung:
Nach § 19 Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei einer An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Die Vorschrift enthält keine Legaldefinition des Begriffs Wohnungsgebers. In der Regel ist der Wohnungsgeber gleich dem Eigentümer. Es kann sich aber auch um Mieter, Familienangehörige oder andere Personen handeln.
Der Name des Wohnungseigentümers soll zwar auf der Wohnungsgeberbescheinigung angegeben werden, dessen Adresse ist aber nicht zwingend erforderlich. Häufig ist der Eigentümer gar nicht bekannt, da Hausverwaltungen als Vermieter auftreten.
Die Anschriften der Eigentümer müssen in keinem Fall angegeben werden. Dies ist vor dem Hintergrund von prominenten Personen so beschlossen worden. Somit wäre in allen diesen Fällen erst eine Ermittlung notwendig, wer wirklich Eigentümer der Wohnung ist. Insbesondere bei Häusern mit Eigentumswohnungen ist dies gar nicht zu ermitteln, da auf keiner Wohnungsgeberbescheinigung genau hinterlegt ist, in welche Wohnung jemand einzieht.
Anschließend müssten die Anschriften zu den Eigentümern ermittelt werden. Auch wenn z.B. Hausverwaltungen zuständig sind, werden die Eigentümer selbst solche Mitteilungen gar nicht haben wollen, aber von hier aus kann nicht geprüft werden, ob es Verwaltungen gibt.
Der Gesetzgeber hat zu keiner Zeit vorgesehen, dass eine solche Mitteilung an Eigentümer ergeht. Im Gesetz gibt es lediglich die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung durch besagte Wohnungsgeberbescheinigung. Außerdem hat der Eigentümer das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an – oder abgemeldet hat (§ 19 (1) Satz 2 Bundesmeldegesetz).
Zusätzlich kann der Eigentümer der Wohnung nach § 50 (4) Bundesmeldegesetz bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses eine unentgeltliche Auskunft bei der Meldebehörde über Familiennamen und Vornamen der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner erlangen. Hiervon machen auch in Hagen Eigentümer Gebrauch.
Eine rechtskonforme Mitteilung an die Vermieter ist nicht zulässig.
Nach §2 (4) Bundesmeldegesetz ist die Erhebung und Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben. Eine Rechtsvorschrift zur Übermittlung dieser Daten gibt es nicht.
Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Die Verarbeitung von Meldedaten ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Bundesmeldegesetz oder anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
Das Bundesmeldegesetz enthält eine abschließende Regelung zu Datenübermittlungen, die ausschließlich an öffentliche Stellen vorgesehen sind. Mitteilungen an Private sind unzulässig.
Zusammenfassend ist eine automatisierte Mitteilung an Vermieter rechtlich nicht zulässig und faktisch nicht durchführbar. Wie erwähnt können Vermieter aber jederzeit eine Auskunft bekommen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem sind die Mitarbeitenden der Bürgerämter sensibilisiert, die Rechtmäßigkeit einer Anmeldung zu überprüfen.
Anlagen
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