Anfrage - 0083/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage einer Einzelmandatsträgerin von HAGEN AKTIV
hier: Zuständigkeit für diverse Ordnungs- und Verkehrswidrigkeiten im Stadtgebiet von Hagen am aktuellen Fall-Beispiel Hochstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Manuel Bornfelder
- Freigabe durch:
- Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Kenntnisnahme
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30.01.2025
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Sachverhalt
Die Fraktion Hagen Aktiv in der Bezirksvertretung Mitte stellte über Frau Gertrud Marsuch als Einzelmandatsträgerin mit Schreiben vom 17.01.2025 eine Anfrage gem. § 5 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen für die Tagesordnung der Bezirksvertretung Mitte am 30.01.2025 zu den Zuständigkeiten bei der Ahndung und Verfolgung diverser Ordnungswidrigkeiten.
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Wer ist zuständig für Kontrolle, Ansprache von Verursachern und Behebung der
folgenden, aktuell beobachteten Missstände (Ordnungs- und Verkehrswidrigkeiten):
a) Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Tempo 30 Zone
Bei Geschwindigkeitsverstößen handelt es sich um Verstöße im fließenden Verkehr. Originär zuständige Behörde für die Überwachung des fließenden Verkehrs ist die Polizei.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei ist die Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde gem. § 48 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit an Gefahrenstellen.
Hierfür setzt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen sowohl stationäre als auch mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen im Stadtgebiet Hagen ein.
b) PKW, die länger als 3 Minuten im Parkverbot auf der Bushaltestelle am Cuno-
Berufskolleg warten oder auf der Zufahrt (= Gehweg), um auf einen Parkplatz
fahren zu können
Hierbei handelt es sich um Verstöße im ruhenden Verkehr. Für die Überwachung ist die Stadt Hagen gem. § 48 Abs. 1 OBG NRW als örtliche Ordnungsbehörde zuständig und setzt zu diesem Zweck derzeit 16 Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit und Ordnung ein.
c) Autos, die in der zweiten Reihe parken (= länger als 3 Minuten stehen)
s. Antwort zu b)
d) Unzulässige Durchfahrten, z. B. unter Missachtung der Fahrbahnsperrung auf
Grund einer Baustelle
Bei Verstößen gegen Durchfahrtsverbote handelt es sich um Verstöße im fließenden Verkehr. Originär zuständige Behörde für die Überwachung des fließenden Verkehrs ist die Polizei.
Auf Antrag ist die Stadt Hagen als Kreisordnungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde auch für die Überwachung bestimmter Durchfahrtverbote zuständig. Über den Antrag entscheidet jeweils die Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde.
Die Stadt Hagen setzt hier im Zusammenhang mit Durchfahrtsverboten, bspw. dem LKW-Durchfahrtsverbot im Bereich des Finanzamtes, (semi-) stationäre Überwachungsanalgen im Stadtgebiet Hagen ein.
e) Scooter- und Radfahrer, die auf dem Gehweg fahren
s. Antwort zu b)
f) Motorrad/ -roller, die auf dem Gehweg parken
s. Antwort zu b)
g) Entsorgen von Abfällen und Zigarettenkippen auf Grünflächen und Gehwegen
Sofern die Anliegerreinigungspflichten gem. Straßenreinigungsatzung der Stadt Hagen wirksam übertragen worden sind, sind die an die Gehwege angrenzenden Grundstückseigentümer für die Entsorgung zuständig, ansonsten die Stadt Hagen selbst im Rahmen der Straßenreinigung.
In Grünanlagen ist der Wirtschaftsbetrieb Hagen für die Reinigung und Beseitigung zuständig.
Die Einhaltung der Anliegerreinigungspflichten wird durch den Stadtordnungsdienst beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung überwacht.
h) Hundekot wird auf dem Gehweg liegen gelassen
s. Antwort zu g)
i) Illegale (Sperr-)Müllanhäufungen auf privaten und öffentlichen Flächen
Illegale Müllablagerungen auf öffentlicher Fläche stellen einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt hier gemeinsam mit dem Hagener Entsorgungsbetrieb insgesamt 24 Waste Watcher ein, welche für die Beseitigung und die Ahndung entsprechender Verstöße zuständig sind.
j) Behinderung durch einen Betonklotz mitten auf dem Gehweg (möglicherweise um
Zufahrt zu einer Garage zu sichern)
Sofern Gegenstände ohne Genehmigung im öffentlichen Raum abgestellt werden, stellt dieses eine illegale Sondernutzung dar. Die Einhaltung der Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bzw. der Sondernutzungssatzung der Stadt Hagen werden durch die Mitarbeiter*innen des Stadtordnungsdienstes beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung überwacht.
Ablagerungen auf Privatgrund sind, sofern diese gegen die Regelungen des KrWG verstoßen, durch die Eigentümer zu entsorgen. Die Überwachung im Zusammenhang mit privaten Grundstücken erfolgt durch das Umweltamt der Stadt Hagen.
k) Mülleimer, die nach dem Abfuhrtag mehrere Tage auf dem Gehweg stehen bleiben
Außerhalb der Abfuhrzeiten herausgestellte Abfallbehälter bilden einen Verstoß gegen die Abfallsatzung der Stadt Hagen. Für die Überwachung sind die Waste Watcher der Stadt Hagen zuständig.
l) Gelbe Säcke, die mehrere Tage vor dem Haus liegen
s. Antwort zu i)
2. Wurde bzw. wird erwogen, Kontrolle, Ansprache von Verursachern und Behebung zu
bündeln, damit nicht Mitarbeiter mehrerer Abteilungen bzw. Institutionen beteiligt sind?
Die ordnungsbehördlichen Maßnahmen, welche durch die Stadt Hagen eingeleitet werden, müssen in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sein.
Bei der formellen Rechtmäßigkeit sind die vom Gesetzgeber ergangenen Vorgaben zur sachlichen, örtlichen und institutionellen Zuständigkeit zu beachten. Demnach ist eine Bündelung nur bedingt möglich.
Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt für die überwiegende Mehrzahl der o.a. Aufgaben die Mitarbeiter*innen der ordnungsbehördlichen Außendienste mit unterschiedlichen Schwerpunkten wie Allgemeine Gefahrenabwehr (Stadtordnungsdienst), die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs) und illegale Müllablagerungen (Waste Watcher) ein. Hierdurch ergib sich in gewisser Hinsicht bereits ein Bündelung von Aufgaben.
3. Werden Mitarbeiter in Verwaltung und städtischen Gesellschaften ermutigt, in und
außerhalb ihrer Arbeitszeiten und Zuständigkeiten auf Missstände hinzuweisen?
Sofern es sich um Mitarbeiter*innen der ordnungsbehördlichen Außendienste handelt, sind diese schon aus ihrer Aufgabe heraus angehalten, Missstände selbst festzustellen, zu bearbeiten und für den Fall, dass die eigene Zuständigkeit nicht gegeben ist, mindestens aufzunehmen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Dies gilt nicht außerhalb der Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen. Eine solche Vorgabe wäre mit arbeitszeitschutzrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen.
4. Gibt es eine zentrale Stelle zur Erfassung aller Meldungen inklusive der über den
„Mängelmelder“?
Eine zentrale Datenbank, in der alle Mängel und Hinweise, welch die Verwaltung erreichen eingetragen werden, existiert nicht. Die verschiedenen Fachdienststellen der Stadt Hagen arbeiten mit unterschiedlichen Fachverfahren. Überdies nutzen die Bürger*innen unterschiedliche Kommunikationswege, um mit der Verwaltung in Kontakt zu treten, so dass eine Steuerung hier nicht möglich, aus Sicht der Verwaltung aber auch entbehrlich ist.
Sofern der Mängelmelder der Stadt Hagen genutzt wird, erfolgt jedenfalls eine systeminterne, zentrale Erfassung und Dokumentation.
