Beschlussvorlage WBH - 0045/2025

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Verwaltungsrat beschließt rückwirkend zum 01.01.2025, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen des WBH die für die Kommunen geltenden Vergabebestimmungen („Kommunale Vergabegrundsätze“) anzuwenden. Hierzu wird die jeweils gültige Erlasslage zugrunde gelegt.

 

gez. Henning Keune    gez. Hans-Joachim Bihs   gez. Jörg Germer

Vorstand (Sprecher)   Vorstand    Kfm. Vorstand

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 26 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt („Kommunale Vergabegrundsätze“). Mit jährlichen Runderlassen hat das Ministerium die Kommunalen Vergabegrundsätze für den Zeitraum vom 15.09.2018 zunächst befristet bis zum 31.12.2024 geregelt. Mit den Vorlagen Nr. 0287/2022 bzw. 0095/2024 hat der Verwaltungsrat am 25.03.2022 bzw. am 31.10.2024 beschlossen, die seinerzeit geltenden Wertgrenzen bis zum 31.12.2024 auch beim WBH anzuwenden.

 

Der neue Änderungserlass des Ministeriums vom 26.11.2024 sieht nunmehr eine unbefristete Anwendung der mit Änderungserlass vom 13.12.2021 angehobenen Vergabewertgrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vor.

 

Diese Vorlage dient zum einen der Umsetzung dieses Änderungserlasses. Zum anderen bezweckt sie, die für die Kommunen zum aktuellen Zeitpunkt geltende Erlasslage auch für den WBH verbindlich festzulegen, ohne dass künftige Änderungen der Kommunalen Vergabegrundsätze einer erneuten Beschlussfassung im Verwaltungsrat bedürfen. Wesentliche Änderungen sind dem Verwaltungsrat in Zukunft gleichwohl mitzuteilen.

Reduzieren

Auswirkungen

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.02.2025 - WBH-Verwaltungsrat - ungeändert beschlossen