Beschlussvorlage WBH - 0045/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabewertgrenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Sabrina Tegtmeier
- Freigabe durch:
- Henning Keune (Vorstand (Sprecher)), Hans-Joachim Bihs (Vorstand), Jörg Germer (Kfm. Vorstand)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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04.02.2025
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Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsrat beschließt rückwirkend zum 01.01.2025, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen des WBH die für die Kommunen geltenden Vergabebestimmungen („Kommunale Vergabegrundsätze“) anzuwenden. Hierzu wird die jeweils gültige Erlasslage zugrunde gelegt.
gez. Henning Keune gez. Hans-Joachim Bihs gez. Jörg Germer
Vorstand (Sprecher) Vorstand Kfm. Vorstand
Sachverhalt
Gemäß § 26 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt („Kommunale Vergabegrundsätze“). Mit jährlichen Runderlassen hat das Ministerium die Kommunalen Vergabegrundsätze für den Zeitraum vom 15.09.2018 zunächst befristet bis zum 31.12.2024 geregelt. Mit den Vorlagen Nr. 0287/2022 bzw. 0095/2024 hat der Verwaltungsrat am 25.03.2022 bzw. am 31.10.2024 beschlossen, die seinerzeit geltenden Wertgrenzen bis zum 31.12.2024 auch beim WBH anzuwenden.
Der neue Änderungserlass des Ministeriums vom 26.11.2024 sieht nunmehr eine unbefristete Anwendung der mit Änderungserlass vom 13.12.2021 angehobenen Vergabewertgrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vor.
Diese Vorlage dient zum einen der Umsetzung dieses Änderungserlasses. Zum anderen bezweckt sie, die für die Kommunen zum aktuellen Zeitpunkt geltende Erlasslage auch für den WBH verbindlich festzulegen, ohne dass künftige Änderungen der Kommunalen Vergabegrundsätze einer erneuten Beschlussfassung im Verwaltungsrat bedürfen. Wesentliche Änderungen sind dem Verwaltungsrat in Zukunft gleichwohl mitzuteilen.
