Stellungnahme - 1269/2024-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Fraktionen CDU, SPD, B90/Grüne, FDP, DieLinke, HAAktiv, HAK und BfHo/Die Partei haben mit Datum vom 03.12.2024 folgenden Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 12.12.2024 gem. § 6 Abs. 1 GeschO eingebracht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss ist vor Maßnahmen der Verwaltung zur Bildung, Inanspruchnahme oder Auflösung von Rückstellungen für unterlassene Maßnahmen im Hochbau und für Instandhaltungsrückstellungen für Straßen und Brücken im Einzelfall zu beteiligen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Bildung sowie die Auflösung von Rückstellungen wird in § 37 KomHVO NRW geregelt.

 

Instandhaltungsrückstellungen sind gemäß § 37 IV KomHVO NRW dann zu bilden, wenn die Nachholung der Instandhaltung beabsichtigt ist und die Instandhaltung als bisher unterlassen bewertet werden muss. Ein Ermessensspielraum zur Entscheidung ergibt sich hierbei nicht. Dies betrifft ebenso die Bildung der übrigen Rückstellungen.

 

Die Auflösung von Rückstellungen darf nur erfolgen, wenn der Grund hierfür entfallen ist. Sie werden insbesondere aufgelöst, wenn ein Anteil der Rückstellung wertmäßig nicht benötigt wurde, die Instandhaltung also günstiger war, als zuvor angenommen. Sie muss ebenfalls aufgelöst werden, wenn die Instandhaltung nicht mehr durchgeführt wird.

In beiden Fällen besteht ebenfalls kein Ermessensspielraum. Eine Einflussnahme ist nur dann möglich, wenn die Instandhaltung insgesamt nicht durchgeführt werden soll.

 

Die Beteiligung des Rates zu den Rückstellungen im Rahmen der Jahresabschlüsse erfolgt über die Anlage 4 (Rückstellungsspiegel). Hierin sind der Vorjahresbetrag, die Veränderungen über das Jahr sowie der Endbetrag im Einzelfall je Rückstellung aufgelistet.

 

Eine Beteiligung zu den Rückstellungen kann immer nur als Kenntnisnahme erfolgen, die Bildung sowie Auflösung unterliegt keiner aktiven Entscheidung.

 

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Beschlüsse

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12.12.2024 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen