Stellungnahme - 1166/2024-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Frage 1:

In der Ratssitzung am 21.08.2024 hat die Verwaltung vorgetragen, dass der Zeitpunkt für die Berechnung der Grundsteuer für 2025 zu früh sei, da rund 6000 von 51000 Bescheiden seitens des Finanzamtes noch nicht vorliegen. Wie viele Bescheid lagen zum Berechnungszeitpunkt noch nicht vor?

 

Antwort zu Frage 1:

Zum Zeitpunkt der Berechnung der Hebesätze für das Jahr 2025 lagen die Informationen über die von der Finanzbehörde festgesetzten Grundsteuermessbeträge vollständig für alle Hagener Immobilien vor. Die in der Ratssitzung vom 21.08.2024 vorgetragene Informationslücke wurde mit dem von der Finanzbehörde zur Verfügung gestellten Messbetragsverzeichnis geschlossen.

 

Frage 2:

Die Verwaltung gibt an, dass aufgrund einer Vielzahl von Einsprüchen beim Finanzamt Hagen zu erwarten ist, dass die Höhe der Steuermessbeträge sich auch in 2025 noch ändert und mit Wahrscheinlichkeit verkleinert. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die neu veranlagten Grundsteuerzahler in Summe die klagebedingten Ausfälle – möglicherweise über Jahre – mitbezahlen müssen?

 

Antwort zu Frage 2:

Grundsätzlich ist der Umkehrschluss richtig. Mit einem begründeten Einspruch bei der Finanzbehörde wird ein fehlerhafter Grundsteuer-Messbescheid korrigiert werden. Jedoch führt nach aktueller Einschätzung der Finanzbehörde nicht jeder Einspruch zu einer solchen Änderung. Wahrscheinlicher ist es, dass bei einem überschaubaren Anteil der Einsprüche die Höhe des jeweiligen Grundsteuermessbetrages angepasst wird und bei dem wesentlich größeren Anteil der Einsprüche keine Änderung erfolgt.

 

Frage 3:

Es ist davon auszugehen, dass sich das Messbetragsvolumen aufgrund laufend eingehender Grundlagenbescheide auch im kommenden Jahr noch verändern wird. Daher ist es zurzeit unmöglich für das kommende Jahr eine genaue Prognose für einen aufkommensneutralen Hebesatz abzugeben. Ist es nach einer Evaluationsphase im kommenden Jahr möglich, eine erneute Beschlussfassung über die Höhe der Hebesätze rückwirkend zum 01. Januar 2025 zu treffen? Wenn ja, welche Fristen müssen dabei eingehalten werden?

 

Antwort zu Frage 3:

Gemäß § 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Ja, eine rückwirkende Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni 2025 noch möglich.

 

Frage 4:

Rechnet die Verwaltung mit Einsprüchen gegen die städtischen Bescheide? Wenn ja, wie werden diese Einsprüche finanztechnisch bearbeitet? Muss die Grundsteuer trotz des Einspruchs an die Stadt abgeführt werden oder ist im Rahmen des Einspruchs eine Zahlungsverweigerung möglich?

 

Antwort zu Frage 4:

Die Verwaltung rechnet mit mehr Widersprüchen gegen die Grundbesitzabgabenbescheide als in den Vorjahren. Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung haben Widersprüche oder Anfechtungsklagen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Eine Zahlungsverweigerung aufgrund eines Widerspruchs ist nicht möglich.

 

Frage 5:

Wie ist die Höhe der Schlüsselzuweisungen für das kommende Jahr zu bewerten? Fallen die Zuweisungen höher oder niedriger als im Jahr 2024 aus? (Bitte konkrete Zahlen angeben)

 

Antwort zu Frage 5:

Die Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer hat keine Auswirkung auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2025. Die Steuerkraft bemisst sich nach der Höhe der eingenommenen Grundsteuer im 2. Halbjahr 2023 sowie dem 1. Halbjahr 2024. In zukünftigen Jahren ist die Entwicklung nicht abschätzbar.

 

Die Schlüsselzuweisungen errechnen sich aus der Ausgangsmesszahl („Bedarf“ einer Kommune) und der Steuerkraftmesszahl (Steuereinnahmen der Kommune – Grundsteuer, Gewerbesteuer, Anteile an Einkommens- sowie Umsatzsteuer). Hierbei setzt das Land bei der Grundsteuer einen fiktiven Hebesatz an, so dass Anpassungen von kommunalen Hebesätzen keine Berücksichtigung finden.

 

Die Entwicklung dieses fiktiven Hebesatzes kann aufgrund der Auswirkungen aus der Grundsteuerreform nicht prognostiziert werden. In zukünftigen Jahren ermittelt sich die Steuerkraft auf Basis der Hebesätze aller Kommunen.

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Beschlüsse

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12.12.2024 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen