Stellungnahme - 1169/2024-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Verwaltung
hier: Sachantrag zu XXVI. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen vom 23. Dezember 1992
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Manuel Bornfelder
- Beteiligt:
- FB11 - Personal und Organisation; FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Kenntnisnahme
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12.12.2024
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Sachverhalt
Mit Datum vom 03.12.2024 stellte die Fraktion von Hagen Aktiv im Rat der Stadt Hagen einen Sachantrag zur Vorlage „Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen vom Dezember 1992“, DS-Nummer 1169/2024. Inhalt des Sachantrages der Freien Wählergemeinschaft waren insgesamt 10 Fragen zur Aufschlüsselung von Aufwand und Einnahmen im Waste Watcher-Projekt, zu denen die Verwaltung wie folgt Stellung nimmt:
1. Wie viele Personen sind im Projekt Waste-Watcher insgesamt angestellt? Wie viele davon sind städtische Ordnungskräfte und wie viele sind HEB-Mitarbeiter?
Im Bereich Waste Watcher werden derzeit 24 Mitarbeiter*innen im Außendienst eingesetzt, welche in Teams zu jeweils zwei Personen ihren Dienst versehen. Die Teams sind dabei paritätisch durch einen Waste Watcher des Hagener Entsorgungsbetriebes und einen Waste Watcher des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen besetzt.
Darüber hinaus werden im Innendienst vier weitere Mitarbeiter*innen eingesetzt, welche die durch die Feststellungen des Außendienstes anfallenden Arbeiten im Rahmen sachbearbeitender Tätigkeiten erledigen. Hierzu zählen der Erlass von Verwarn- und Bußgeldern sowie die Erstellung der Gebührenbescheide für die Entsorgung der illegalen Müllablagerungen gegenüber den Verursacher*innen. Die beiden Innendienstmitarbeiter*innen für die Erstellung der Gebührenbescheide teilen sich eine Vollzeitstelle. Der Stellenanteil für die Bearbeitung der Gebührenbescheide konnte durch den Einsatz unterstützender Technik inzwischen auf 10 % reduziert werden.
2. Welche Betriebs- und Lohnkosten fallen für das Projekt Waste-Watcher jährlich insgesamt an?
Im Jahr 2024 sind Betriebs- und Lohnkosten i. H. v. rd. 1.102.895,84 € angefallen.
3. Wie hoch belaufen sich die Personalkosten für die städtischen Ordnungskräfte im genannten Projekt? Wie hoch belaufen sich die Kosten für die entsprechenden HEB-Mitarbeiter?
Die Personalkosten für die städtischen Beschäftigten belaufen sich im Jahr 2024 auf rd. 771.300,00 €.
Auf Seiten des Hagener Entsorgungsbetriebes sind in 2024 308.603,40 € für Personalkosten angefallen.
4. Wie viele Fälle von ordnungswidrigen Müllablagerungen wurden festgestellt?
Im Jahr 2024 wurden bisher (Stand 09.12.2024) rd. 14.000 Fälle illegaler Müllablagerung durch die Waste Watcher festgestellt.
5. In wie vielen Fällen davon wurden die Verursacher ermittelt? Wie hoch ist demnach die Aufklärungsquote?
In ca. 3.500 Fällen konnte ein Verursacher ermittelt werden. Das entspricht einer aktuellen Aufklärungsquote von ca. 25 %.
6. Wie hoch sind die Einnahmen aus diesen Fällen insgesamt? Wie hoch sind davon die Einnahmen aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit?
Die Einnahmen im Jahr 2024 betragen mit Stand 09.12.2024: 363.803,00 €. Diese resultieren insgesamt aus ordnungswidrigem Verhalten und setzen sich zusammen aus Vewarn- und Bußgeldern sowie den Gebühren für die Entsorgung des illegal entsorgten Mülls:
Verwarngelder 2024: 8.910,00 €
Bußgelder 2024: 269.364,00 €
Entsorgungsgebühren: 66.205,00 €
Verwaltungsgebühren: 19.324,00 €
7. Wie viele Fälle des unachtsamen Wegwerfens von Zigarettenstummeln wurden durch die Waste-Watcher geahndet? Wie hoch sind die Einnahmen aus diesen Fällen der unzulässigen Abfallentsorgung?
Hierzu liegt der Verwaltung leider keine differenzierte Statistik vor. Das liegt vor allem daran, dass unabhängig von der Art des achtlos weg geworfenen Mülls jeweils derselbe Tatbestand bei der Erfassung und Weiterbearbeitung im System einschlägig ist.
8. Nach §45 OBG sind die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, von den Kreisen, den Kreisfreien Städten und den Gemeinden zu tragen. Laut der Antwort auf die Frage nach der Bezahlung der Waste-Watcher im letzten HFA wurde seitens des Geschäftsführers des HEB, Herrn Lindemann, aber darauf verwiesen, dass diese Kosten auch über die Müllgebühren abgerechnet werden. Auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht das?
Die Personalkosten der drei Innendienststellen des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit und Ordnung liegen bei ca. 125.000 € zuzüglich ca. 29.100 € Sachkosten für Büroausstattung, Personalnebenkosten, (u. ä.). Diese Personalkosten sind nicht über die Abfallgebühr finanziert, da sie nicht betriebsbedingt für die Leistungserstellung sind und der Erlass von Verwarn- und Bußgeldern überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt für die
Zeitanteile, die die „Waste Watcher“ im Außendienst für die Verwarngeld- bzw. Bußgeldverfahren aufwenden. Für die städtischen „Waste-Watcher“ wurde bereits bei Implementierung dieser von einem Stellenanteil von 10 % ausgegangen. Hieraus ergeben sich zusätzlich 0,8 Stellenanteile, die mit 74.400 € aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren sind (10 % von 62.000 € x zwölf Personen). Ein Teil der Kosten kann über die Verwarn- und Bußgelder refinanziert werden.
9. Wer treibt das Geld im Fall von säumigen Schuldnern ein? Ist das der originär zuständige Außendienst, der auch alle sonstigen Forderungen von säumigen Schuldnern eintreibt oder gibt es dafür gesonderte Mitarbeiter?
Sowohl die durch Bußgelder als auch durch die Gebührenbescheide entstehenden Forderungen werden durch den Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung nach rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossenem Verfahren zum SOLL gestellt. Der Fachbereich Finanzen und Controlling überwacht dann die Zahlungseingänge und leitet bei Zahlungsversäumnissen entsprechende Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen ein. Zusätzliches Personal für das Projekt Waste Watcher wird für diese Aufgabe nicht bereitgestellt.
10. Wie beurteilt die Stadt den Aufwand für das Projekt Waste-Watcher im Vergleich zu den Einnahmen und dem Nutzen daraus?
Die Verwaltung begrüßt nach wie vor den im Jahr 2019 gefassten Beschluss des Rates der Stadt Hagen, welchen die Politik im Hinblick auf die dauerhafte Einrichtung des Projekts im Jahr 2020 noch einmal bekräftigt hat, das Projekt Waste Watcher auch in Hagen zu implementieren. Die Waste Watcher sind inzwischen fester Bestandteil des Bereiches Stadtsauberkeit in Hagen geworden und werden durch die Stadtgesellschaft insgesamt stark wahrgenommen, beansprucht und akzeptiert.
Der Mehrwert erstreckt sich über den bloßen finanzwirtschaftlichen Nutzen hinaus. Aber auch hier leisten die Waste Watcher einen Beitrag. Auch, wenn die Aufklärungsquote mit rd. 25 % zunächst niedrig erscheint, so ist diese seit Jahren stabil und sichert zumindest Einnahmen durch Verwarn- und Bußgelder sowie die Entsorgungsgebühren, die bis zur Einführung der Waste Watcher ungenutzt geblieben sind. Neben einer überregionalen Strahlkraft leisten die Waste Watcher einen nachhaltigen Beitrag für die Stadtsauberkeit in Hagen und damit einen unverzichtbaren Dienst an den Bürger*innen der Stadt Hagen. Dieser besteht insbesondere darin, dass anfallende Müllablagerungen in Hagen regelmäßig tagesaktuell entweder nach eigener Feststellung oder durch Hinwiese von außen, wie etwa Bürger*innenhinwiese, abgeräumt werden.
Der durch den Einsatz der Waste Watcher entstehende Flächendruck aufgrund der Verursacher*innen-Ermittlung, insbesondere aber die sofortige Beseitigung illegaler Müllablagerungen tragen aus Sicht der Verwaltung dazu bei, dass im Ergebnis weniger Müll auf Hagener Stadtgebet illegal entsorgt wird als noch vor Einführung der Waste Watcher. Daher erkennt die Verwaltung durchaus den überwiegenden Nutzen des täglichen Einsatzes der Waste Watcher auch im Vergleich mit den damit einhergehenden Kosten, die, zumindest das rein ordnungsbehördliche Tätigwerden betreffend, ohnehin nicht aus den Gebühren für die Müllabfuhr beglichen werden und darüber hinaus z. T. refinanziert anfallen.
