Beschlussvorlage - 1189/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gGmbH hier: Nachhaltigkeitsbericht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2024
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister, folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss gem. § 48 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH zu fassen:
Die Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH beschließt den Gesellschaftsvertrage in der dieser Vorlage als Anlage beigefügten Fassung.
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister den Beschluss zu 1. gemäß §°115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 19.09.2024 unter der Drucksache 0784/2024 nach einem entsprechenden Empfehlungsbeschluss des Aufsichtsrates der Theater Hagen gGmbH folgenden Beschluss gefasst:
„1. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister, folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss gem. § 48 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH zu fassen:
Die Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH beschließt, § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gGmbH wie folgt zu ändern:
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister den Beschluss zu 1. Gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen“
Durch Ratsbeschluss in den Gesellschaftsvertrag neu eingefügt wurde damit der letzte Satz des § 20 Abs. 4 neue Fassung.
Bei der Vorlagenerstellung und der Beschlussempfehlung war seitens der Geschäftsführung allerdings die hinsichtlich des Verweises auf die HGB-Regelungen fast gleichlautende Regelung in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages übersehen worden. Während sich der oben genanntem Ratsbeschluss zu § 20 Abs. 4 auf die Prüfung des Jahresabschlusses bezieht, hat Abs. 1 die Erstellung des Berichts zum Inhalt:
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. In dem Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
Um Interpretationsspielräume zu eliminieren, ist es sachgerecht, diesen § 20 Abs. 1 in analoger Weise anzupassen. Die Ergänzung ist auch hier fettgedruckt:
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. In dem Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsbericht-erstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.“
Die in der Sache unveränderte Argumentation zur avisierten Änderung kann der Drucksache 0784/2024 entnommen werden. Der der vorliegenden Vorlage als Anlage beigefügte und dem Beschlussvorschlag zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag enthält in § 20 Abs. 1 und Abs. 4 bereits den überarbeiteten Wortlaut.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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x |
sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
- Steuerliche Auswirkungen
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x |
Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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187,8 kB
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