Beschlussvorlage - 1169/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
XXVI. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen vom 23. Dezember 1992
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Emilia Ickert
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
- Freigabe durch:
- Dr. André Erpenbach (Beigeordneter), Martina Soddemann (Erste Beigeordnete und Stadtkämmerin), Erik O. Schulz (Oberbürgermeister)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der XXVI. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hagen vom 23. Dezember 1992 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1169/2024) ist.
Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.
Realisierungstermin: 01.01.2025.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Die in der Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird dem Rat der Stadt Hagen hiermit zur Kenntnis gegeben.
Nähere Einzelheiten sind der Begründung und den Anlagen zu entnehmen.
Begründung:
Gebührenbedarfsberechnungen
1. Anlass der Gebührenüberprüfung
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden zur Deckung der voraussichtlichen Kosten 2025 die Benutzungsgebühren entsprechend überprüft.
2. Einflussgrößen der Gebührenkalkulation (Behälter)
2.1. Durch Benutzungsgebühren zu deckende Kosten
2.1.1. Kosten für Leistungen der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb
Die Stadt Hagen hat ab 1998 durch Entsorgungsvertrag die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) mit der Entsorgung der jeweils ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle beauftragt. Der HEB erhält von der Stadt Hagen für seine Leistungen im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die jeweils zum 1. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.
Die Entgeltkalkulation hat den geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die der Stadt von HEB vorzulegende Entgeltkalkulation muss nach den unterschiedlichen Aufgabenbereichen und nach den in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (LSP) vorgesehenen einzelnen Kostenbestandteilen aufgeschlüsselt sein.
2.1.2. Städtische Aufwendungen
Hier werden z. B. anteilige Personalkosten von städtischen Mitarbeitern angesetzt, die mit der Gebührenerhebung bzw. der Gebührenkalkulation sowie mit den Tätigkeiten im Bereich der Mahnung und der Vollstreckung, mit der Überwachung der Abfallvorschriften im zentralen Außendienst und mit der Abfallberatung im Bereich des Umweltamtes beschäftigt sind. Die Personalkosten für die städtischen Waste-Watcher sind hier ebenso einkalkuliert.
2.2. Berücksichtigung von Kostenüber-/ bzw. –unterdeckungen (Behälter)
Nach § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Es ergibt sich für 2025 ein Gebührensatz von 4,33 € je Liter. Damit liegt der Gebührensatz wieder auf dem Niveau des Jahres 2022 (4,32 €/ l).
Der Bund der Steuerzahler vergleicht jährlich die Abfallgebühren der Städte und Kreise auf Basis eines 120l-Müllgefäßes und 14tägiger Leerung. Danach liegen die Abfallgebühren in der Stadt Hagen regelmäßig unter dem Durchschnitt aller Gebührensätze.
3. Gebührenmaßstab (Behälter)
Die Gebührenkalkulation 2025 erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Abfallbehältervolumens in den letzten Jahren und trägt gleichzeitig der voraussichtlich zukünftigen Entwicklung Rechnung. Der Gebührenmaßstab wird auf 6.072.540 Veranlagungsliter festgesetzt (2024: 6.032.954 l).
4. Erläuterungen zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen der Gebührenkalkulation (vgl. Anlage 1):
Im Bereich der Abfallbehälter wurden neben den Basisbeschaffungen auch Kosten für geplante Neuanschaffungen eingeplant.
Zu Zeile 15 (Bezogene Leistungen):
Bei den bezogenen Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Verbrennungskosten. Der Verbrennungspreis für den Restabfall steigt in 2025 auf 176,87 €/t (2023: 152,50 €/t, 2024: 167,42 €/t). Die Kostensteigerung resultiert insbesondere aus dem sukzessive ansteigenden CO2-Zuschlag nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Die CO2-Preise steigen von 45 €/t CO2 im Vorjahr auf 55 €/t CO2 in 2025 und 65 €/t CO2 in 2026. Diese Preissteigerungen wiederum fließen über einen progressiven Zuschlagsfaktor in die Verbrennungspreise ein.
Zu Zeile 16 (Personalaufwand):
Der Kostenanstieg im Vorjahresvergleich ergibt sich aus den tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie aus Umstrukturierungen aus dem Bereich Straßenreinigung.
Zu Zeile 18 (Abschreibungen) und Zeile 19 (Zinsen):
Die höheren Abschreibungen und Zinsen ergeben sich aus den geplanten Investitionen, insbesondere in den Fuhrpark und die Abfallwirtschaftssoftware.
Zu Zeile 20 (Interne Leistungsverrechnung Fuhrpark):
Der Anstieg resultiert im Wesentlichen aus dem Anstieg der Reparaturkosten für Fahrzeuge sowie der Aktualisierung des Verteilungsschlüssels der internen Leistungsverrechnungen (ILV) an den Dreijahres-Durchschnitt.
Zu Zeile 24 (Umlage gemeinsamer Bereich):
Aus dem Gemeinsamen Bereich werden unter anderem Kosten der Geschäftsführung, Buchhaltung, IT und allgemeinen Verwaltung in die verschiedenen Geschäftsbereiche des HEB umgelegt. Eine Ausweitung der Aufgaben und Stellenstruktur führt zu steigendem Aufwand. Die Anpassung des Verrechnungsmodells sowie tarifliche Gehaltssteigerungen schlagen sich auch hier kostensteigernd nieder.
5. Gebührenkalkulation standplatzbezogene Abfallentsorgung (Vollservice) sowie Beseitigung illegaler Müllablagerungen (vgl. Anlage 3 und 4)
5.1. Gebührenkalkulation standplatzbezogene Abfallentsorgung (Vollservice)
Die Anhebung der Gebührensätze erfolgt zum einen aufgrund der gestiegenen Kosten und zum anderen aufgrund der teilweise gebührensteigernd berücksichtigten Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren. Diese sollen gem. § 6 Abs. 4 KAG NRW innerhalb von 4 Jahren ausgeglichen werden. Im Jahr 2022 ergab sich eine Unterdeckung in Höhe von rd. 90.000 €. Diese wird, wie bereits in 2024, auch in 2025 zu etwa 1/3 (30.000 €) ausgeglichen, also dem Gebührenbedarf aufgeschlagen. Aus dem Jahr 2023 ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von rd. 98.000 €. In der Gebührenkalkulation 2025 werden davon 20.000 € auf den Gebührenbedarf aufgeschlagen.
Die Kostenunterdeckungen werden anteilig bei den jeweiligen Kategorien berücksichtigt. Die bisherigen und die neuen Gebührensätze sind in den folgenden Tabellen aufgeführt.
Jahresgebühr Vollservice Restabfallbehälter
|
2024 |
2025 |
|
|
Kategorie 1 |
57,24 € |
65,76 € |
|
Kategorie 2 |
93,84 € |
107,82 € |
|
Kategorie 3 |
165,72 € |
190,44 € |
Jahresgebühr Vollservice Altpapierbehälter
|
2024 |
2025 |
|
|
Kategorie 1 |
13,14 € |
15,12 € |
|
Kategorie 2 |
21,60 € |
24,78 € |
|
Kategorie 3 |
38,16 € |
43,80 € |
5.2. Gebührenkalkulation Beseitigung illegaler Müllablagerungen
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Kategorie |
2024 |
2025 |
|
bis 50 l |
64,00 € |
50,00 € |
|
bis 500 l |
216,00 € |
170,00 € |
|
bis 1.000 l |
385,00 € |
300,00 € |
Anmerkung: Über 1.000 l erfolgt eine spitze Abrechnung der Entsorgungskosten.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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x |
sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
|
x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
|
x |
Es entstehen folgende Auswirkungen:
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1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
|
Teilplan: |
1170 |
Bezeichnung: |
Abfallsammlung |
|
Auftrag: |
1117001 |
Bezeichnung: |
Abfallsammlung u. -transport |
|
|
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|
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Kostenart |
Bezeichnung |
Lfd. Jahr |
2025 |
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Ertrag (-) |
432103 |
Abfallbeseitigungsgebühr |
|
26.277.302 € |
|
Ertrag (-) |
432106 |
Vollservice Restabfallbehälter |
|
306.844 € |
|
Ertrag (-) |
432107 |
Vollservice Altpapierbehälter |
|
14.472 € |
|
Ertrag (-) |
432108 |
Waste Watcher Gebühr Entsorgung illegaler Müllablagerungen |
|
43.859 € |
|
Ertrag (-) |
438100 |
Auflösung Sonderposten für den Gebührenausgleich |
|
2.500.000 € |
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Summe Erträge (-) |
|
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|
29.142.477 € |
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Aufwand (+) |
523500 |
Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen |
|
26.932.572 € |
|
Aufwand (+) |
|
Städtischer Aufwand |
|
2.159.905 €
|
|
Aufwand (+) |
|
Aufschlag Unterdeckung |
|
50.000 € |
|
Summe Aufwand (+) |
|
|
|
29.142.477 € |
Kurzbegründung:
Die Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2025 gesichert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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265,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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177,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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267,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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195,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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195,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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182,2 kB
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