Berichtsvorlage - 1205/2024
Grunddaten
- Betreff:
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Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nach §2b UStG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Emilia Ickert
- Freigabe durch:
- Susanna Kruschwitz (ABL/FBL20), Martina Soddemann (Stadtkämmerin), Erik O. Schulz (OB)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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28.11.2024
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Sachverhalt
Begründung:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde u.a. die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand neu geordnet und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst.
Die neue Rechtslage trat zum 01.01.2017 in Kraft. Bis zum 31.12.2016 konnte für die Stadt Hagen einheitlich und einmalig die Option ausgeübt werden, das bisherige Recht weiter bis zum Ende des Jahres 2020 anzuwenden. Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 beschlossen (Vorlage 0457/2016), für die Stadt Hagen die Ausübung des Wahlrechtes für eine weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären. Mit Schreiben vom 16.11.2016 hat der Fachbereich Finanzen und Controlling diese Entscheidung der Finanzverwaltung mitgeteilt und damit die Option ausgeübt.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde der Optionszeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert. Ende 2022 Verlängerte der Gesetzgeber die Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Die Stadt Hagen wendet, wie mit der Berichtsvorlage 1098/2022 dargelegt, die bisherige Rechtslage weiterhin an.
Am 22.11.2024 wird der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2024 beschließen. Hier enthalten ist eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des §2b UStG bis zum 31.12.2026. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten (Zustimmung durch den Bundesrat vorausgesetzt) das alte Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich des Jahres 2026 weiterhin anwenden. Die Verlängerung der Option erfolgt automatisch, soweit die Stadt nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2025 bzw. 2026 widerruft.
Die Stadt Hagen beabsichtigt die Option nicht zu widerrufen.
Für die Stadt Hagen ist es weiterhin finanziell günstiger die neue Regelung noch nicht anzuwenden.
