Mitteilung WBH - 1115/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationspflicht zum Umgang mit Bäumen - Oktober 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Sabrina Tegtmeier
- Freigabe durch:
- Henning Keune - Vorstandssprecher WBH
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Kenntnisnahme
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12.11.2024
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Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Kenntnisnahme
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26.11.2024
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Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Kenntnisnahme
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20.11.2024
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Geplant
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Bezirksvertretung Haspe
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Kenntnisnahme
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21.11.2024
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Geplant
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Kenntnisnahme
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14.11.2024
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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26.11.2024
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Geplant
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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04.12.2024
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Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Kenntnisnahme
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27.11.2024
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Sachverhalt
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Kilmaschutz und Mobilität – Vorlage 0150/2022 – aus der Sitzung UKM/02/2022 wird die Verwaltung beauftragt, künftig transparent und unaufgefordert im UKM Mitteilung zu machen, wenn Baumfällungen odererhebliche Rückschnitte anstehen, ohne dass dem ein Ratsbeschluss oder Ausschussbeteiligung vorhergeht. Sind Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund von Gefahr in Verzug notwendig kann die Mitteilung in der auf die Maßnahme folgenden Sitzung des UKM nachgeholt werden.
Es ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verboten, Bäume außerhalb des Waldes von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR bewertet bei allen Maßnahmen an Bäumen innerhalb des Verbotszeitraums, wann und unter welchen Umständen sich eine Gefahr verwirklichen könnte. Ist ein unverzügliches Handeln zur Abwendung von Personen- oder Sachschäden erforderlich, erfolgt die Mitteilung in der folgenden Sitzung des UKM.
Maßnahmen , die bereits ausgeführt worden sind, werden durch ein „Ja“ in der Spalte 2Durchführung der Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen im Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG“ kenntlich gemacht. Von den maßnahmen liegt zwecks Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und des UKM eine Fotodokumentation vor.
Maßnahmen, die mit einem „Nein“ in der vorgenannten Spalte ausgewiesen werden, werden im Zeitraum 1.10. bis zum 1. März ausgeführt. Ein genauer Ausführungstermin kann bei der Vielzahl von Maßnahmen und Verzögerungen nicht benannt werden.
Gleiches gilt für behördlich angeordnete Maßnahmen. Hier wird in der Spalte „Mangel“ die Anordnung begründet.
An den in der Liste ausgewiesenen Bäumen sind im Zuge von Kontrollen Symptome vorgefunden worden, dich sich auf Stand- oder Bruchfestigkeit auswirken.
Enthalten sind auch Bäume, die durch den Stammumfang nicht in den Geltungsbereich der Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen, (Baumpflegesatzung) fallen.
Dabei führen nicht alle Symptome zwangsläufig zum endgültigen Verlust der Verkehrssicherheit, so dass Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit alternativer Maßnahmen eingeflossen sind.
Weiterhin können Bäume aufgelistet sein, deren Fällung sich hauptsächlich aus Rechtsansprüchen betroffener Anlieger gemäß § 910 BGB ergeben.
Sobald der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR zu dem Ergebnis kommt, das eine alternative Maßnahme - bspw. Kroneneinkürzung, -teileinkürzung oder Sicherungsschnitt - sinnvoll und nachhaltig die Verkehrssicherheit wiederherstellen kann, wird diese Fällung vorgezogen.
Die Örtlichkeit der Gehölze ist in der Liste so präzise wie möglich angegeben worden.
gez. Henning Keune Hans-Joachim Bihs Jörg Germer
Vorstand Sprecher Vorstand Kfm. Vorstand
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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331,6 kB
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