Stellungnahme - 1080/2024-1
Grunddaten
- Betreff:
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Anfrage der AFD-Fraktion
hier: Sachstandsinformation zur Kostenermittlung für Asylsuchende
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- FB56 - Integration, Zuwanderung und Wohnraumsicherung
- Bearbeitung:
- Katja Wolf
- Beteiligt:
- VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur; FB20 - Finanzen und Controlling
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Martina Soddemann (Beigeordnete)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Kenntnisnahme
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07.11.2024
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Sachverhalt
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen der AfD-Fraktion wie folgt Stellung:
- Wie hoch waren die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den Haushaltsjahren 2021 bis 2023?
Für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden und Geflüchteten sind im abgefragten Zeitraum folgende Aufwendungen entstanden:
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2021 |
8.896.433,37 € |
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2022 |
14.461.341,56 € |
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2023 |
10.929.532,74 € |
- Wie hoch waren die Kosten für die Beschäftigung der Security in diesem Zeitraum?
Folgende Kosten sind im abgefragten Zeitraum für die Beschäftigung der Security entstanden/werden entstehen:
für 2023 883.139 €
für 2024 2.481.800 €
- Wie hoch sollen die Kosten laut Haushaltsplan für 2024 ausfallen?
Die fortgeschriebenen Planzahlen für die Aufwendungen in 2024 belaufen sich auf 14.623.107,60 €.
- Wieviel von diesen Kosten bekommt die Stadt Hagen von Bund oder Land erstattet?
Seit 2022 wurden Sondermittel von Land und Bund für mehrjährige Zeiträume in Höhe von insgesamt 15.100.420,87€ bewilligt. Hinzu kommen Landesmittel aus der regulären Zuweisung nach FlüAG sowie der Integrationspauschale. Für die Jahre 2021 - 2023 betrugen diese insgesamt 21.423.933,39 €. Für 2024 werden hier Erträge i. H. v. 7.035.000 € erwartet.
- Welche mögliche Einsparpotenziale sieht die Verwaltung?
Im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen werden durch den FB 56 nur die notwendigen Aufwendungen vorgenommen, die eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung erfordern.
