28.01.2009 - 6.2 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung v...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Herr Neuhaus teilt zu 2 Punkten große Bedenken mit.

Zum einen gehe es um die Priorlinde (Nr.: ED-10) in Priorei. Jahrzehnte war dieser Baum im Interesse der Öffentlichkeit geschützt und mit großen Mitteln erhalten worden. So besteht einerseits ein öffentliches Interesse daran, dass ein Naturdenkmal erhalten bleibt, geschützt wird und über Jahrzehnte mit öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Nun aber sollen alle Verantwortlichkeiten dem Eigentümer übertragen werden. Dies könne Herr Neuhaus nicht akzeptieren.

 

Beim zweiten Punkt gehe es um den Standort eines bestimmten Naturdenkmals.

So stehe ein Denkmal im Mittelpunkt des Lebens, des Ortsbildes und einer Gemeinschaft. Es gebe natürlich auch Denkmäler, die außerhalb liegen und von der Historie her schützenswert seien und der Nachwelt erhalten bleiben sollten. Wenn es aber um solch einen Baum in Delstern (Nr.: ED-4) gehe, welcher im hinteren Bereich am Rande eines von uns weiter zu entwickelnden Gebietes steht, so stelle sich ihm die Frage, warum man nur diesen Baum nehme, ein anderer Baum, der 20 m daneben stehe, sei jedoch  nicht von Interesse.

Diese geschaffene Verordnung zieht eine spätere Entwicklung des Umfeldes und die Neugestaltung einer Mischbaufläche in Mitleidenschaft oder schränkt diese sogar ein.

Das gehe Herrn Neuhaus, bei allem was der Baum dort wert sei, zu weit.

 

Herr Dr. Lemme hält diese ordnungsbehördliche Verordnung für ein Machwerk, was die sehr vernünftigen Einwendungen der Beteiligten völlig außer Acht lasse. So können Beteiligte aufgrund der Änderung des Verwaltungsrechtes gegen eine Verordnung keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern müssen klagen. Bisher seien aber alle diese Bäume so gehalten worden, dass man zufrieden sein konnte. So sei es indiskutabel, dass ein Baum unter Schutz stehe, wo Leitungen eines Versorgungsunternehmens hergehen und dies aus diesem Grunde nichts mehr machen könne. So lehne Herr Dr. Lemme diese Verordnung ab. Sie stelle einen tiefen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse dar, der völlig unangemessen sei. Außerdem verursache die Verordnung Kosten.

 

Weiteren Diskussionsbedarf gibt es nicht, sodass wie folgt abgestimmt wird: 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände abgegebenen Stellungnahmen sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.

 

            Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt
Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO), wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0785/2008) vom 20.11.2008 ist. Die ND-VO besteht aus einem Textteil, je einer Übersichtsliste und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 für jeden betroffenen Stadtbezirk und je einem Detailblatt für jedes
Naturdenkmal mit Angaben über Baumart(en), Größenangaben, Lagebezeichnungen und Lageplänen und, soweit erforderlich, zusätzlichen Geboten.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

 0

Dagegen:

 7

Enthaltungen:

 2

 

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Anlagen zur Vorlage

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