18.12.2008 - 5.3 Betrauungsbeschluss über die Durchführung und F...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 18.12.2008
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Asbeck bedankt sich ausdrücklich bei den Mitarbeitern der Hagener Straßenbahn
AG für Ausarbeitung und Vorbereitung des vorliegenden Konzepts.
Herr Dr. Ramrath äußert seine Bedenken zum heute anstehenden
Beschluss. Aus seiner Sicht gehe dieses Konzept in die Richtung einer
Überbürokratisierung. Dieser Betrauungsbeschluss sei gemäß der vorliegenden
Begründung notwendig, um die Zahlungen der Stadt an den ÖPNV Träger
europarechtskonform zu machen, obwohl es bereits seit zwei Jahren eine solche
Regelung geben würde.
Beschluss:
Der
Betrauungsbeschluss des Rats über die Durchführung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen des straßengebundenen ÖPNV in der Stadt Hagen vom 22.06.06
(Drucksache 0489/2006) wird geändert und erhält folgende Fassung:
I. Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
(1) Ergänzend zu dem Beschluss vom
15.12.05 (Drucksache 1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen dem neuen Finanzierungssystem
im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den straßengebundenen ÖPNV zugestimmt
hat, erklärt sich der Rat mit der Art und Weise der Betrauung der das
Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen einverstanden, wie sie in dem
Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache VII/05/30 - einschl. Anlagen)
festgelegt worden ist.
(2) Im Rahmen des
VRR-Finanzierungsystems betraut die Stadt Hagen die Hagener Straßenbahn AG
(HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3.
Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit sozialpolitischen Verpflichtungen im
Betriebsbereich sowie mit sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.
(3) Die betrauten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende
Bausteine i. S. von Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR einschl.
deren Anlagen 1 und 2:
1. Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur (Finanzierungsbaustein 1)
Diese setzt sich zusammen aus:
- Haltestellen, teilweise mit Wartehallen
- Betriebshof
- Infrastruktur im Betriebszweig Bus (RBL-System, Vertriebstechnik)
2. verbund-
bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsmehrleistungen (Finanzierungsbaustein
2)
Im Einzelnen fallen hierunter folgende Aufgaben sowie Anlagen und Betriebsmittel:
2.1 Externe Regie- und Vertriebsleistungen
2.2 Interne Aufgaben (zu 75%, bewertet nach Kosten)
2.2.1 Planung/Koordinierung
2.2.2 Marketing/Finanzmanagement
2.2.3 Vertrieb
2.2.4 Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen
2.3 Anlagen und Betriebsmittel im Regie- und Vertriebsbereich (Kundencenter, private Vertriebsstellen sowie das elektronische Fahrgeldmanagementsystem aus Soft- und Hardware-Komponenten)
3. Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten
Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3)
4. verbund- und aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder
Andersleistungen im Betriebsbereich
(nicht lukrative Fahrten in Schwachverkehrszeiten nach VRR-Definition;
Finanzierungsbaustein 4a)
(4) Die Betrauung der HST gem.
Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber hinaus folgende Bausteine gem. Punkt 2.2
der Finanzierungsrichtlinie des VRR:
1. sozialpolitische Verpflichtungen
(Finanzierungsbaustein 4b): Erfüllung des Tarifvertrags,
Der Baustein beinhaltet die Differenz zwischen den Personalkosten nach dem gültigen Tarifvertrag (bis 31.12.2007 = BAT / BMT-G / BMT-L und ab 01.01.2008 = TV-N NW) und den Personalkosten nach den vom VRR ermittelten Referenzwert.
2.
sonstige Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4c):
2.1 Erweiterung
der SVZ (Schwachverkehrszeiten) gegenüber der VRR-Definition um 1 Stunde in der
Zeit zwischen 19 und 20 Uhr,
2.2 Erfüllung der mit ehemaligen Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen
zur Ruhegeldordnung sowie der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im
Kommunalen Arbeitgeberverband.
(5) Die Ausgestaltung
des Verkehrsangebots berücksichtigt den jeweils gültigen Nahverkehrsplan der
Stadt Hagen und richtet sich nach dem von der Stadt beschlossenen
"Feinkonzept Neuorganisation ÖPNV" (Beschluss 13.12.2007, Drucksachen-Nr. 1103/2007; ratifiziert August
2008). Hierin sind auch Konkretisierungen für die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen gem. Abs. 3 und 4 abgebildet. Der Umfang der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich im Einzelnen aus dem
jährlich gemäß Punkt 7.1. der Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden
Finanzierungsantrag der HST an den VRR einschließlich dessen Anlagen. Die
Übereinstimmung mit den Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf. anderen
Vorgaben ist von der Stadt Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem
Finanzierungsantrag beizufügen.
(6) Die HST kann Teile des von der Betrauung erfassten
Leistungsangebots von Unterauftragnehmern erbringen lassen. Es ist jedoch
sicher zu stellen, dass die HST einen bedeutenden Teil ihrer Verkehrsleistungen
selbst erbringt. Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern sind die für die
HST geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die HST sorgt dafür,
dass auch die von Unterauftragnehmern erbrachten Verkehre die geforderten
Qualitäts- und Umweltstandards erfüllen.
II.
Ausgleich
(1) Die Stadt Hagen kann zum
Ausgleich der der HST entstehenden Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen
gem. Abschn. I. Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die Höhe des
Ausgleichsbetrags für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST gemäß
Abschnitt I. wird für das jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen
Finanzierungsbescheid des VRR und dessen Begründung ausgewiesen.
(2) Auf den Ausgleich gemäß
Abs. 1 sind die Erträge aus Verlustausgleichsleistungen aufgrund des
zwischen der HVG und der HST abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages vom
27.06.1997 anzurechnen.
(3) Die HST trägt dafür Sorge, dass
die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abschn. I.
in Trennungsrechnungen gemäß den Grundsätzen des
Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie wird die Trennungsrechnungen
im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren lassen und der Stadt Hagen in
testierter Form zur Kenntnis geben.
III. Verfehlen des Ausgleichs
(1) Eine Überschreitung des gem.
Abschn. II. Abs. 1 Satz 2 ausgewiesenen Ausgleichsbetrages in einem
Kalenderjahr durch den tatsächlichen Zufluss von Deckungsmitteln kann innerhalb
der nachfolgenden zwei Jahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert
werden.
(2) Verbleibt trotz der Möglichkeit
gem. Abs. 1 nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums gemäß der Prüfung der
Verwendungsnachweise insgesamt eine Überschreitung, hat die HST einen dadurch
eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur Stadt Hagen zu
vermeiden. Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich festlegen, auf
welchem Weg dies erfolgt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn
die den Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten tatsächlichen Kosten für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne Anrechnung der Erlöse) diejenigen
Kosten überschreiten, die dem vom VRR beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde
gelegt wurden und diese Überschreitung nicht spätestens innerhalb der beiden
Folgejahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt
eine Überschreitung vor, ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein
zusätzlicher beihilferechtswidriger Tatbestand geschaffen wird.
IV. Laufzeitregelung
Die
Betrauung erfolgt bis zum 31.12.15.
V. Auftrag an den
Oberbürgermeister
Der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird beauftragt, durch einen Beschluss der
Gesellschafterversammlung der HVG die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf
der Grundlage des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST
dafür zu Sorge zu tragen, dass die HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet
und den ÖPNV in der Stadt Hagen gemäß diesen Vorgaben durchführt.
