25.08.2008 - 3 Änderung der Rechnungsprüfungsordnung und der D...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

 

Herr Rudel bedankt sich zunächst für die Erstellung der Synopsen.

 

 

Herr Ciupka bezieht sich zunächst auf § 5 der Rechnungsprüfungsordnung (neue Fassung) und fragt, ob es innerhalb der Verwaltung Tendenzen gebe, das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes in den Gesellschaften zu erweitern.

Frau Winkler teilt mit, dass das Rechnungsprüfungsamt nicht in allen Bereichen Prüfrechte habe, es jedoch im Ermessen des Rates liege, dieses in den jeweiligen Satzungen und Gesellschaftsverträgen zu etablieren. Ein solches Prüfrecht ergebe sich nicht allein aus der Rechnungsprüfungsordnung.

Herr Voigt schlägt vor, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss bereits heute für eine Erweiterung der Prüfrechte entscheiden solle.

Frau Winkler verweist auf § 5 Ziffer 12 der Rechnungsprüfungsordnung, die dem Rat stets ermögliche, das Rechnungsprüfungsamt mit zusätzlichen Prüfungen zu beauftragen.

Herr Gerbersmann ergänzt, dass dies natürlich nur in den Gesellschaften möglich sei, bei denen die Stadt die Mehrheit halte.

 

 

 

Weiter fragt Herr Ciupka zur Synopse „Rechnungsprüfungsordnung“, Seite 6, § 1 Nr. 7 alte Fassung/§ 1 Nr. 9 neue Fassung, wieso die Betragsgrenze für die Prüfung der Freigabeanträge so gravierend angehoben wurde.

Frau Winkler erklärt, dass die Prüfung der Freigabeanträge unter 50.000 € nach Aussage der technischen Prüfer so viel Aufwand verursachen und so geringen Nutzen bringen würden, dass eine Anhebung der Werthaltigkeitsgrenze unter dem Aspekt der Wesentlichkeit sinnvoll erscheine.

 

 

Außerdem bittet Herr Ciupka um Stellungnahme zur Synopse „Rechnungsprüfungsordnung“, Seite 7, § 3 (3) alte Fassung/ § 6 (2) neue Fassung bzw. der Erläuterung hierzu.

Frau Winkler erläutert, dass die Änderung aufgrund praktischer Erfahrungen eingeführt werden sollte. Es käme vor, dass der Prüfer zum Ende des vereinbarten Prüfzeitrahmens erkläre, dass die Prüfung nicht fristgerecht beendet werden könne, weil sich während der Prüfung viele weitere, tiefer gehende Aspekte ergeben hätten. Frau Winkler sieht sich durch die neue Formulierung eher in der Lage, dem Prüfer Anweisung zu erteilen, die Prüfung an einer gewissen Stelle abzubrechen. Hintergrund sei, dass es oftmals wichtiger sei, eine höhere Prüffrequenz zu erreichen, als bei der einzelnen Prüfung zu sehr in die Tiefe zu gehen.

Herr Ciupka schlägt vor, die Formulierung des § 6 (2) wie folgt zu ändern :

„Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, Inhalt und Umfang der durchzuführenden Prüfung nach Notwendigkeit zu bestimmen“.

 

Es erheben sich keine Einwände gegen diesen Vorschlag.

 

 

Herr Rudel lässt über den Beschlussvorschlag mit der von Herrn Ciupka eingebrachten Änderung sowie unter Einbeziehung des als Tischvorlage ausgelegten Anhangs (Anlage 2 der Niederschrift) abstimmen.

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Beschluss:

 

 

  1. Die Rechnungsprüfungsordnung wird mit der folgenden Änderung beschlossen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage 0702/2008 vom 13.08.2008 ist :

 

§ 6 Abs. 2 soll lauten :

„Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, Inhalt und Umfang der durchzuführenden Prüfungen nach Notwendigkeit zu bestimmen.“

 

 

  1. Die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage 4 Gegenstand der Vorlage 0702/2008 vom 13.08.2008 ist

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

      

Dagegen:

      

Enthaltungen:

      

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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