25.08.2008 - 3 Änderung der Rechnungsprüfungsordnung und der D...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Gremium:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Datum:
- Mo., 25.08.2008
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 14 Rechnungsprüfungsamt
- Bearbeitung:
- Anja Corell
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Rudel bedankt sich
zunächst für die Erstellung der Synopsen.
Herr Ciupka bezieht sich zunächst auf § 5 der Rechnungsprüfungsordnung (neue Fassung)
und fragt, ob es innerhalb der Verwaltung Tendenzen gebe, das Prüfrecht des
Rechnungsprüfungsamtes in den Gesellschaften zu erweitern.
Frau Winkler teilt mit, dass das Rechnungsprüfungsamt nicht in allen Bereichen Prüfrechte
habe, es jedoch im Ermessen des Rates liege, dieses in den jeweiligen Satzungen
und Gesellschaftsverträgen zu etablieren. Ein solches Prüfrecht ergebe sich
nicht allein aus der Rechnungsprüfungsordnung.
Herr Voigt schlägt vor, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss bereits heute für
eine Erweiterung der Prüfrechte entscheiden solle.
Frau Winkler verweist auf § 5 Ziffer 12 der Rechnungsprüfungsordnung, die dem Rat
stets ermögliche, das Rechnungsprüfungsamt mit zusätzlichen Prüfungen zu
beauftragen.
Herr Gerbersmann ergänzt, dass dies natürlich nur in den
Gesellschaften möglich sei, bei denen die Stadt die Mehrheit halte.
Weiter fragt Herr Ciupka zur Synopse
„Rechnungsprüfungsordnung“, Seite 6, § 1 Nr. 7 alte Fassung/§ 1 Nr.
9 neue Fassung, wieso die Betragsgrenze für die Prüfung der Freigabeanträge so
gravierend angehoben wurde.
Frau Winkler erklärt, dass die Prüfung der Freigabeanträge unter 50.000 € nach
Aussage der technischen Prüfer so viel Aufwand verursachen und so geringen
Nutzen bringen würden, dass eine Anhebung der Werthaltigkeitsgrenze unter dem
Aspekt der Wesentlichkeit sinnvoll erscheine.
Außerdem bittet Herr Ciupka um
Stellungnahme zur Synopse „Rechnungsprüfungsordnung“, Seite 7, § 3
(3) alte Fassung/ § 6 (2) neue Fassung bzw. der Erläuterung hierzu.
Frau Winkler erläutert, dass die Änderung aufgrund praktischer Erfahrungen eingeführt
werden sollte. Es käme vor, dass der Prüfer zum Ende des vereinbarten Prüfzeitrahmens
erkläre, dass die Prüfung nicht fristgerecht beendet werden könne, weil sich während
der Prüfung viele weitere, tiefer gehende Aspekte ergeben hätten. Frau
Winkler sieht sich durch die neue Formulierung eher in der Lage, dem Prüfer
Anweisung zu erteilen, die Prüfung an einer gewissen Stelle abzubrechen.
Hintergrund sei, dass es oftmals wichtiger sei, eine höhere Prüffrequenz zu
erreichen, als bei der einzelnen Prüfung zu sehr in die Tiefe zu gehen.
Herr Ciupka schlägt vor, die Formulierung des § 6 (2) wie folgt zu ändern :
„Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist
berechtigt, Inhalt und Umfang der durchzuführenden Prüfung nach Notwendigkeit
zu bestimmen“.
Es erheben sich keine Einwände gegen diesen
Vorschlag.
Herr Rudel lässt über den Beschlussvorschlag mit der von Herrn Ciupka eingebrachten
Änderung sowie unter Einbeziehung des als Tischvorlage ausgelegten Anhangs
(Anlage 2 der Niederschrift) abstimmen.
Beschluss:
- Die
Rechnungsprüfungsordnung wird mit der folgenden Änderung beschlossen, wie
sie als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage 0702/2008 vom 13.08.2008 ist :
§ 6 Abs. 2 soll lauten :
„Die Leitung des
Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen nach Notwendigkeit zu bestimmen.“
- Die
Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hagen wird beschlossen,
wie sie als Anlage 4 Gegenstand der Vorlage 0702/2008 vom 13.08.2008 ist
Anlagen zur Vorlage
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