16.04.2008 - 8.5 Widmung der Färberstraße zwischen der Hohenlimb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Eschenbach fragt, ob durch die Widmung der Färberstraße Kosten auf die Anlieger zukämen.

 

Herr Königsfeld verneint dies. Es handele sich um einen Hoheitsakt. Die Durchfahrt sei weiterhin für den öffentlichen und privaten Verkehr gesichert. Die Stadt werde zum Straßenbaulastträger und damit für die Unterhaltung der Straße verantwortlich.

 

Weitere Wortmeldungen ergeben sich nicht.

 

Herr Hulvershorn lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327) die Widmung der

 

Färberstraße

 zwischen Hohenlimburger Straße und Bahnübergang

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 10 Flurstücke 191, 674, 676 und 678)

 

Die vorgenannte Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß

 § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 11

Dagegen:

      

Enthaltungen:

      

 

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