08.03.2007 - 6.2 8. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Röspel weist zum Beschlussvorschlag in Beziehung auf § 1 Nr. 8 darauf hin, dass die CDU-Fraktion dem Vorschlag unterbreitet hat, den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtsportbundes in den Sport- und Freizeitausschuss zu entsenden. Dies findet er in dem Beschlussvorschlag so nicht wieder.

Seitens der Verwaltung wurde bewusst von einer entsprechenden Formulierung Abstand genommen, teilt Herr Hoffmann mit, da eine solche Konkretisierung auf den Vorsitzenden des Stadtsportbundes erfolgt wäre, so hätte von einer persönlichen Mitgliedschaft ausgegangen werden müssen, wodurch die Entsendung eines Stellvertreters erschwert worden wäre. Mit der offen gehaltenen Formulierung gilt auch für dieses beratende Mitglied die Regelung, dass auch ein Stellvertreter entsandt werden kann.

 

Herr Oberbürgermeister Demnitz weist darauf hin, dass die Erwartungshaltung der Darstellung von Herrn Röspel entspricht und er davon ausgeht, dass die Mitglieder des Sport- und Freizeitausschusses, die hier teilweise auch vertreten sind, ihre Aufmerksamkeit entsprechend darauf richten werden, dass die Umsetzung so erfolgt.

 

Frau Herms weist darauf hin, dass im Beschlussvorschlag noch vom "Ausländerbeirat" die Rede ist. Dieser wurde aber in "Integrationsrat" umbenannt, so dass Frau Herms dies zu korrigieren bittet.

 

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Beschluss:

 

§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

8. Sport- und Freizeitausschuss:

    15 Mitglieder

- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat,

- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner

jeweils mit beratender Stimme

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

h) Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,

 

§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:

 

Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt:

 

- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten.

 

§ 2 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

Vor einer Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu treffen:

 

Angelegenheit

auf Grundlage von

Grundsatzentscheidung des

auf Grundlage von

Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 f)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 h)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach BauGB

Abs. 4 Nr. 1 h)

Stadtentwicklungsausschusses

Abs. 4 Nr. 7 b)

 

 

Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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