14.02.2007 - 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Sitzung:
-
Sitzung des Umweltausschusses
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Mi., 14.02.2007
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Heicappell erläutert, der Abstandserlass sei aufgehoben worden. Frau
Kingreen hält eine Bebauung in dem Bereich für völlig überflüssig und absurd.
Herr Hilker erläutert den Beschlusszusatz des Landschaftsbeirates. Frau
Priester-Büdenbender spricht die Haftungsfrage für die Stadt Hagen an und bittet bis zur Ratssitzung die
Möglichkeit zu prüfen und zu klären, den potentiellen Bauherren die Sicherung
des Waldes als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt stimmt dem Antrag der
Vorhabenträger vom Dezember 2006 auf Einleitung eines Verfahrens zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) – Wohnen am Erlhagen -
gemäß § 12 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des
Verfahrens nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich/Plangebiet:
Der Geltungsbereich liegt südlich der Straße
Erlhagen, östlich der Weidekampstraße und umfasst die Flurstücke 147, 148, 170,
188 und 189 in der Gemarkung Fley, Flur 4.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist
das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im
Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Als nächster Verfahrensschritt ist nach
Erstellung der erforderlichen Gutachten durch den Vorhabenträger im Herbst/Winter 2007 die öffentliche
Auslegung vorgesehen.
Zusatz des Umweltausschusses:
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung bis zur Sitzung des Rates
der Stadt Hagen die Möglichkeit zu prüfen und zu klären, den potentiellen
Bauherren die Sicherung des Waldes als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
eintragen zu lassen.
