31.01.2007 - 7.6 Abrundungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 "...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.6
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 31.01.2007
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Britta Wimpelberg
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Rath zeigt Verwunderung darüber, dass die
Bezirksvertretung weiterhin nach § 34 des BauGB zu beraten habe. Weiterhin
merkt er an, dass auf dem ausgelegten Bebauungsplan ein Teil der Fläche aus dem
Bebauungsgebiet des Steinbruchs mit einbezogen worden sei.
Nach Aussage von Herrn Niggemann handele es sich hier um eine
Satzung nach § 34 (4) und die
Bezirksvertretung sei daher zu beteiligen. Der angesprochene „Zipfel“ der in
das Planungsgebiet aufgenommen und bereits durch das Planungsgebiet des
Vorhaller Steinbruches abgedeckt worden sei, würde in die Gesamtplanung mit
einbezogen, damit man leichter reagieren und handeln könne, wenn sich
Änderungen ergeben sollten. Die Begrenzungen könnten jederzeit im Laufe des
Verfahrens angepasst werden.
Herr Kohaupt nimmt
kritisch Stellung zu dem letzten Abschnitt der Vorlage, in dem dargestellt ist,
dass es gerade im Stadtbezirk Nord notwendig sei, neue Wohnbauflächen zu
aktivieren.
Aus Sicht von Herrn Kohaupt seien im Hagener Norden noch genügend
freie Flächen für eine Wohnbebaung vorhanden.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt, gemäß
der Satzungsanlage beigefügten und im Sitzungssaal aufgehängten Plan mit darin
eingetragenen Plangebiet nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in der z.zt. gültigen
Fassung die Satzung einzuleiten.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst die Fläche der Flurstücke 470, 471, 151, 153, 154, 156, 496, 497, 568, 494, 474, sowie Teilflächen der Flurstücke 490 und 476 der Gemarkung Vorhalle Flur 6.
Die Abgrenzungslinie verläuft in südwestlicher Richtung vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 476, strassenbegleitend zum Sporbecker Weg, an den westlichen Grenzen der Flurstücke 474, 494, 568, 497, 153, 151, 470, 471 bis zur Einmündung des Akazienweges. Von dort aus verläuft sie entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 471 und 490 in südöstlicher Richtung. Das Flurstück 490 wird an der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 150 in nordöstlicher Richtung orthogonal geteilt. An der Grenze zwischen den Flurstücken 490 und 489 verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang den östlichen Flurstücksgrenzen 490, 156, 496, 568 und 494.
Das Flurstück 476 wird 60 m nördlichen von der südöstlichen Grenze zwischen Flurstück 476 und 489 parallel geteilt. Von da an verläuft die Grenze in Richtung Sporbecker Weg auf der Ostseite des Flurstückes 476. Somit umgreift der Geltungsbereich das Gelände zwischen dem Akazienweg und dem Sporbecker Weg Nr. 41 – 27 und schließt in südöstlicher Richtung „In den Erlen“ hinter dem bestehenden Reitplatz ab.
In dem im Anhang und im Sitzungssaal dargestellten
Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Der ausgehängte Lageplan im
Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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62,4 kB
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