08.06.2006 - 6.16 Betrauungsbeschluss über die Durchführung und F...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.16
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 08.06.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:10
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
I.Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
(1) Ergänzend zu dem
Beschluss vom 15.12.05 (Drucksache 1076/2005), mit dem der Rat der Stadt Hagen
dem neuen Finanzierungssystem im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den
straßengebundenen ÖPNV zugestimmt hat, erklärt sich der Rat mit der Art und
Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen
einverstanden, wie sie in dem Beschluss der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes "Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" vom 28.06.05 (Drucksache
VII/05/30 - einschl. Anlagen) festgelegt worden ist.
(2) Im Rahmen des
VRR-Finanzierungssystems betraut die Stadt Hagen die Hagener Straßenbahn AG
(HST) nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen gemäß Abs. 3.
Des Weiteren betraut die Stadt die HST mit sozialpolitischen Verpflichtungen im
Betriebsbereich sowie mit sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich gem. Abs. 4.
(3) Die betrauten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gem. Abs. 2 Satz 1 umfassen folgende
Bausteine gem. Punkt 2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR[1] einschl. deren Anlagen 1 und 2:
1.
Infrastrukturvorhaltung (Finanzierungsbaustein 1) ,
2.
verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben
(Finanzierungsbaustein 2),
3.
verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards
(Finanzierungsbaustein 3),
4.
verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder
Andersleistungen im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4a).
(4) Die Betrauung
der HST gem. Abs. 2 Satz 2 umfasst darüber hinaus folgende Bausteine gem. Punkt
2.2 der Finanzierungsrichtlinie des VRR:
1. sozialpolitische
Verpflichtungen (Finanzierungsbaustein 4b): Erfüllung der mit ehemaligen
Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen zur Ruhegeldordnung,
2. sonstige
Vorgaben im Betriebsbereich (Finanzierungsbaustein 4c): Beibehaltung eines
angebotsorientierten Bedienungsstandards in nachfrageschwächeren Tageszeiten.
(5) Der Umfang der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 ergibt sich aus dem
jährlich gemäß Punkt 7.1. der Finanzierungsrichtlinie des VRR zu stellenden
Finanzierungsantrag der HST an den VRR. Die Übereinstimmung mit den
Festlegungen des Nahverkehrsplans und ggf. anderen Vorgaben ist von der Stadt
Hagen jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Finanzierungsantrag
beizufügen.
II. Ausgleich
(1) Die Stadt Hagen
kann zum Ausgleich der der HST entstehenden Kosten für die Erfüllung der
Verpflichtungen gem. Abschn. I. Gesellschafterzuzahlungen leisten. Die
Höhe des Ausgleichsbetrags für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der
HST gemäß Abschnitt I. wird für das jeweilige Kalenderjahr in dem jährlichen
Finanzierungsbescheid des VRR und dessen Begründung ausgewiesen.
(2) Auf den
Ausgleich gemäß Abs. 1 sind die Erträge aus Verlustausgleichsleistungen
aufgrund des zwischen der HVG und der HST abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrages vom 27.06.1997 anzurechnen.
(3) Die HST trägt
dafür Sorge, dass die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
gemäß Abschn. I. in Trennungsrechnungen gemäß den Grundsätzen des
Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfasst werden. Sie wird die
Trennungsrechnungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen testieren lassen und
der Stadt Hagen in testierter Form zur Kenntnis geben.
III. Verfehlen
des Ausgleichs
(1) Eine Überschreitung des gem. Abschn. II. Abs. 1 Satz 2
ausgewiesenen Ausgleichsbetrages in einem Kalenderjahr durch den tatsächlichen
Zufluss von Deckungsmitteln kann innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre mit
entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden.
(2) Verbleibt trotz der Möglichkeit gem. Abs. 1 nach Ablauf
eines Dreijahreszeitraums gemäß der Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt
eine Überschreitung, hat die HST einen dadurch eintretenden
beihilferechtswidrigen Tatbestand im Verhältnis zur Stadt Hagen zu beseitigen.
Die Stadt Hagen und die HST werden einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg
dies erfolgt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die den
Verwendungsnachweisen zugrunde gelegten tatsächlichen Kosten für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ohne Anrechnung der Erlöse) diejenigen
Kosten überschreiten, die dem vom VRR beschiedenen Ausgleichsbetrag zugrunde
gelegt wurden und diese Überschreitung nicht spätestens innerhalb der beiden
Folgejahre mit entsprechenden Unterschreitungen saldiert werden kann. Liegt
eine Überschreitung vor, ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Abs. 2 ein
zusätzlicher beihilferechtswidriger Tatbestand geschaffen wird.
IV. Auftrag an den Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen
wird beauftragt, durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der HVG
die Geschäftsführung der HVG anzuweisen, auf der Grundlage des Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrages mit der HST dafür zu Sorge zu tragen, dass die
HST die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet und den ÖPNV in der Stadt Hagen
gemäß diesen Vorgaben durchführt.
[1] "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" des VRR, Anlage zur ZV-Drucksache VII/05/30
