07.06.2006 - 6.1 Erlaß einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Sitzung:
-
Sitzung der Bezirksvertretung Haspe
- Gremium:
- Bezirksvertretung Haspe
- Datum:
- Mi., 07.06.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Bleja erläutert die
Vorlage dahingehend, dass dieser Erlass einer Veränderungssperre dazu diene, für
den Bereich Oedenburgstraße insgesamt die Planungsoptionen offen zu
halten. Dies betrifft neben der
Abwägung möglicher Bauflächen auch das Offenhalten von Flächen für die
Errichtung zusätzlicher Stellplätze, damit der öffentliche Straßenraum
entlastet werden kann. Somit stehe diese Vorlage der Zielsetzung,
zusätzliche Stellplätze einzurichten, nicht konträr gegenüber. Er versichert,
dass die Errichtung zusätzlicher Stellplätze seitens der Verwaltung weiterhin
geprüft werde.
Insgesamt wird durch die
Veränderungssperre das Ziel verfolgt,
während der Aufstellung des Bebauungsplanes die Möglichkeit zu nutzen
Bauanträge, die nicht in die Konzeption passen, ablehnen zu können.
Sowohl
Frau Bremser als auch Herr Thieser begrüßen diese Erläuterungen, da die Vorlage
hinsichtlich der Stellplatzproblematik nicht die Option zusätzliche Stellplätze
einzurichten verdeutliche.
Beschluss:
Der
Rat der Stadt beschließt die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 6/05 (572) Oedenburgstraße-.
Die
Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil des Beschlusses und als
Anlage Gegenstand der Niederschrift. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Sie endet, wenn der
Bebauungsplan Nr. 6/05 (572)-Oedenburgstraße- rechtsverbindlich ist, spätestens
jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten. Die Gemeinde kann
die Frist um ein Jahr verlängern. (§17 Abs. 1 BauGB)
Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem
weiteren Jahr nochmals verlängern.
