31.05.2006 - 6.6 Anliegerbeitragspflichtige Wiederherstellungsma...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.6
- Gremium:
- Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
- Datum:
- Mi., 31.05.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
An der folgenden Diskussion beteiligten sich Herr Beigeordneter
Gerbersmann, Frau Priester-Büdenbender, sowie die Herren Dr. Preuß,
Springiewicz, Grzeschista,
Schulz (SPD), Dr. Lemme und von der Verwaltung Herr Kirchhoff vom Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken.
Aufgrund geforderter Informationen von der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen an die Verwaltung wurde kritisiert, dass aufgrund fehlender Bewertungsmöglichkeiten durch die
Verwaltung bezüglich der Schadensbilder der Straßen in Hagen keine Option bestehe feszustellen, ob es wirtschaftlicher sei, eine bessere Instandhaltung und Unterhaltung der Straßen vorzunehmen.
Der politische Wille der Fraktion sei es aber, die vorhandenen Straßenmöglichst über einen langen Zeitraum intakt zu halten und entsprechend zu nutzen.
Demzufolge lehnt die Fraktion Bündnis 90 Die Grünen diese Vorlage ab.
Dazu wurde mitgeteilt, dass jedem politischen Verantwortlichen seit Jahren bekannt sein müsse, dass aufgrund der schlechten Finanzlage der Stadt Hagen es nur möglich sei, die vorhandenen Straßenschäden so zu unterhalten, dass keine Gefährdung von ihnen ausgehe.
Dies könne jedoch kein Grund sein, dass die Gemeinde auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) verzichten solle. Zumal dies auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhe.
So wurde einerseits die Vorlage als “Abzocke der Bürger” bezeichnet. Auch wurde der Verwaltung vorgehalten, dass sie ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Instandsetzung und Unterhaltung der Straßen, nicht ausreichen nachkäme.
Andererseits wurde zum wiederholten mal darauf hingewiesen,
dass das Oberverwaltungsgericht eine eindeutige Entscheidung getroffen hat.
Somit seien Anliegerbeiträge ausschließlich bei reparaturbedürftigen Straßen zu
erheben. Der eventuell erweckte Anschein, eine Beitragsmaßnahme zu konstruieren
um Anliegerbeiträge erheben zu können, sei aufgrund bestehender
beitragsrechtlicher Voraussetzungen, welche zunächst erfüllt sein müssen, nicht
möglich. Es handele sich um eine bedingte Muß-Vorschrift, sodass die Stadt
Hagen als Haushaltssicherungsgemeinde dazu verpflichtet sei, diese Beiträge zu
erheben.
Beschluss:
Reine Wiederherstellungsmaßnahmen an Straßen (Fahrbahndecke, Straßenentwässerung,
Versorgungsleitungen, Beleuchtung) sind zwischen den Trägern der Maßnahmen zu
koordinieren und so zu planen, dass Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in
Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt erhoben werden können.
Eine Beschlussfassung hierüber erfolgt in der jeweils zuständigen
Bezirksvertretung nach einer entsprechenden
Informationsveranstaltung für die betroffenen Anlieger.
