14.11.2023 - 6 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Frau Schewe stellt die Pflegebedarfsplanung der Stadt Hagen für die nächsten Jahre vor und stellt in dem Zusammenhang die Zahlen für den Bereich der vollstationären Pflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege dar. Auch die Zahlen der Wohngemeinschaften fließen in den Vortrag ein. Im Resümee wird empfohlen aufgrund eines prognostizierten Platzüberhangs im Jahr 2026 in der vollstationären Dauerpflege hier eine verbindliche Bedarfsplanung fortzuschreiben. Dies ebenfalls für die Tagespflege, da die aktuell geführten Tagespflegen nicht ausgelastet seien.

Herr Sondermeyer führt u.a. an, dass möglicherweise die neu geplanten Einrichtungen nicht ausreichend mit Personal ausgestattet werden können. Weiterhin wünsche er sich mehr Angebote des Betreuten Wohnens in Hagen.
 

 

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Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2023 bis 2026 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2024 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage

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