13.12.2022 - 6.2 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Di., 13.12.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Goldbach stellt die Vorlage vor.
Es handele sich um die turnusmäßige Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung für die nächsten zwei Jahre, die man auf landesgesetzlicher Grundlage mache. Man habe sich seinerzeit dazu entschieden, diese verbindlich zu machen, um den Rahmen in Hagen begrenzen zu können. Wenn die beiden stationären Einrichtungen im Hagener Norden und in Hohenlimburg realisiert seien, sei aus heutiger Sicht der Bedarf zunächst einmal gedeckt.
Ein Thema sei der Bereich der Kurzzeitpflege. In dem Bereich gebe es die autarken Einrichtungen und die eingestreuten Pflegeplätze in den stationären Einrichtungen. Mit dem, was dort derzeit geplant werde, sei der Bedarf besser gedeckt. Ob das dann auch zufriedenstellend sei, sei eine schwierige Einschätzung, da sehr häufig diese eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in stationäre Plätze umgewandelt würden. Im Bereich der Tagespflege sei der Bedarf in Hagen gedeckt.
Im nächsten Jahr werde die Fortschreibung wiederum mit Blick auf die weiteren zwei Jahre vorgelegt. So könne man sehr zeitnah feststellen, ob die Einschätzung weiterhin stimme.
Frau Engelhardt stellt den Empfehlungsbeschluss an den Rat zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2022 bis 2025 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2023 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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1.013,5 kB
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