10.02.2022 - 5.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/21 (706) ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Panzer begrüßt Herrn Geuenich (Verkehrsgutachten) und Herrn Ganz

(Lärmgutachten) und bedankt sich für die Bereitschaft für Fragen zur Verfügung zu stehen.

 

Herr Quadt vermisst den Bereich Barrierefreiheit und Inklusion. Er möchte wissen, wie viele Rollstuhlplätze und Behindertentoiletten angedacht seien.

Herr Dr. Diepes erklärt, dass selbstverständlich auch barrierefreie Stellplätze angeboten werden in entsprechenden Bereichen nahe der Ein- und Ausgänge. Dies werde im Baugenehmigungsverfahren weiter konkretisiert.

Herr Keune ergänzt, dass in einem öffentlichen Gebäude heutzutage Voraussetzung im Rahmen der Bauordnung sei, dass diese Gebäude barrierefrei sind und entsprechende Einrichtungen wie Behindertentoiletten enthalten.

 

Herr Panzer merkt an, dass er sich einführend über einen gutachtlichen Vortrag über die Grundstruktur des Verkehrsgutachtens gefreut hätte, z. B. wie die hohe Zahl der Stellplätze organisiert angefahren werden soll, etc.

Er erläutert ausführlich und detailliert seine Bedenken zu der unspezifischen Planung des Parkkonzeptes und der Anbindung des ÖPNVs, der Radwege- und Fußgängerführung. Die Planung lehne man nach diesen Grundlagen ab.

Bezugnehmend auf den Lärmschutz sieht er diesen als nicht gewährleistet an.

 

Herr Keune merkt an, dass die Bewirtschaftung der Stellplätze sowie die Umsetzung des Stellplatzkonzeptes nicht im Bebauungsplan geregelt werde, also hier nicht abschließend festgelegt werde, wie die Bewirtschaftung erfolgt. Lediglich die Möglichkeiten der Bewirtschaftung werden aufgezeigt. Spätere Vereinbarungen sind zwischen dem Betreiber und der Stadt zu treffen.

 

Herr Geuenich weist daraufhin, dass ein solches Fachgutachten die grundsätzliche Machbarkeit eines solchen Vorhabens untersucht. Das Gutachten beziehe sich auf die Leistungsfähigkeit im Straßennetz. Die detaillierten Umsetzungsplanungen erfolgen später durch ein Parkraumkonzept und das Management des Betreibers.

Bezugnehmend auf die Busanbindung bestehe die Möglichkeit, die Straße niveaufrei und sicher über die Fußgängerbrücke zu passieren. Dass diese Möglichkeit genutzt werde, ist als Gutachter zu unterstellen. Der Vorschlag, Busse bei Großveranstaltungen bis zur Halle einfahren zu lassen, wurde unterbreitet. Auch die Abfahrtsvariante wurde genannt.

 

Herr Ganz erklärt die Notwendigkeit der Lärmschutzwand im VIP-Bereich. Besucher der VIP-Lounge können auch nach längerem Aufenthalt im Nachtzeitraum abfahren.

In diesem Zusammenhang entstehen Geräusche, die den schärferen Wert des Nachtzeitraumes einhalten müssen. Dies gewähre die Lärmschutzwand.

Des Weiteren erläutert er die für die Prüfung herangezogenen verschiedenen Lärmschutzkriterien der verschiedenen Lärmschutzverordnungen und -richtlinien.

 

Herr Arnusch fragt nach, ob auch nachträglich im Verfahren zusätzliche Zuwegungen geschaffen werden können und wie sich die Zuwegung zum Restaurant gestalte.

Herr Dr. Diepes weist auf die Möglichkeit der nachträglichen Eingaben hin. Das Kernstück der Bauleitplanung sei, die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Das Konzept werde jedoch als belastbar und als grundsätzliche Möglichkeit angesehen.

Aufgrund neuer Eigentümerverhältnisse des Restaurants stelle dies für die Planungen kein Hindernis dar.

 

Herr Voigt merkt an, dass es hier um die Offenlage des Bebauungsplanes und nicht um den endgültigen Satzungsbeschluss gehe. Man werde also weiterhin am Verfahren beteiligt und die konkreten Vorstellungen des Betreibers zur Beratung vorgelegt bekommen.

 

Frau Masuch fragt sich, ob im Nachhinein wirklich noch Handlungsspielraum bestehe.

 

Herr Keune merkt noch an, nicht von der regelmäßigen Vollbelastung der Halle auszugehen. Man werde sich auch mit den regelmäßigen Veranstaltungen außerhalb der Ruhezeiten bewegen. Einzelfallgenehmigung bei seltenen Ereignissen seien erforderlich, um eine Belästigung über das gesetzliche vorgegebene Maß auszuschließen.

 

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Beschluss:

 

 

Zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes nach Südwesten bis an den westlichen Straßenrand der Straße Am Sportpark.

 

Zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes Nr. 3/21 (706) Sondergebiet Mehrzweckhalle Am Sportpark und beauftragt die Verwaltung diesen Entwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich

 

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Hagen-Mitte an der Stadionstraße / Am Sportpark und beinhaltet in der Gemarkung Hagen, Flur 1 das Flurstück 815 und teilweise die Flurstücke 854, 917 und 927. In dem im Sitzungssaal aufgehängten Plan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

chster Verfahrensschritt

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt im ersten Quartal des Jahres 2022. Parallel dazu wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Der Satzungsbeschluss ist für das 2. Quartal 2022 vorgesehen.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

5

-

-

SPD

3

-

-

Bündnis 90/ Die Grünen

-

2

-

AfD

-

-

-

Hagen Aktiv

-

-

1

Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI

1

-

-

FDP

1

-

-

Die Linke

-

1

-

HAK

-

-

1

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

3

Enthaltungen:

2

 

 

Herr Meier hat sich gem. § 43 i. V. m. § 31 GO NW für befangen erklärt und nicht an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen.