15.03.2006 - 7.6 Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), 1.Änderung, 2. Fa...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.6
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 15.03.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Wortprotokoll
Herr
Kohaupt merkt an, dass ihm bei der Durcharbeitung der Beschlussvorlage aufgefallen
sei, dass in Teil 3 Seite 4 ein Fehler vorgekommen sei, d. h. der Satz sei
auseinander dividiert worden.
Herr Schädel
weist auf den ausliegenden korrigierten Auszug der Vorlage hin (Anlage12).
Weiterhin sei aufgefallen, dass auf Seite 1 unter Beschlussvorschlag die Worte
DER GRUNDLAGE doppelt erscheinen würde, was
sicherlich fehlerhaft sei.
Herr Schädel bestätigt dieses und bittet um Korrektur.
Herr Kohaupt macht deutlich, dass Fehler passieren
können, bei einer Vorlage mit derartiger Brisanz jedoch nicht vorkommen dürften.
Herr Schädel entschuldigt sich über die in der
Vorlage augetretenden Fehler. Trotz mehrfachen Lesens sei beim Druck etwas ganz
anderes herausgekommen. Die Software
sei anfällig und Korrekturen würden nicht immer übernommen, so dass beim Ausdruck dann die falsche Variante des
Textes erscheine.
Herr Schädel berichtet, dass die Bauverwaltung vor
dem vierten Senat mit dem Bebauungsplan 2/96, 1. Änderung, 1. Fassung wegen
festgestellter formaler Mängel eine Niederlage erlitten habe. Das Gericht habe
weiterhin aber auch bekräftigt, dass
die interne Abwägung zum Bau der Straße,
zu den Lärmschutzeinrichtungen und zu den weiteren Kernpunkten der
Planung abwägungsfehlerfrei gelaufen sei. Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
aufgezeigten Möglichkeiten ermöglichen der Verwaltung einen Quereinstieg in das
Verfahren zu nutzen, um diesen Bebauungsplan nicht mehr neu aufstellen zu
müssen, sondern die fehlerhaften Punkte, die das Gericht festgestellt hat, zu
beheben. Die bemängelten Dinge sind im
ausgehängten Plan, 1. Änderung, 2. Fassung aus Sicht der Verwaltung vernünftig
eingearbeitet worden
.
Weiterhin erläutert Herr Schädel anhand des
ausgehängten Planes, den zweiten Teil des Bebauungsplanes (Teilabschnitt B), in
dem die Kompensationsflächen für die Eingriffe in Natur und Landschaft noch mal
dargestellt worden seien. Änderungen zur ursprünglichen Planung habe es hier
nicht gegeben.
Herr Schädel führt aus, dass bei der vorliegenden 2.
Fassung des Bebauungsplanes aufgrund des Gerichtsurteils im Wesentlichen auf
die folgenden Dinge eingegangen worden sei.
Im westlichen Bereich des Bebauungsplangebietes sei
eine private Grünfläche herausgenommen worden, über die eine
Oberflächenentwässerung vorgesehen gewesen sei. Nunmehr solle die Entwässerung
über den Kanal in der Hengsteyer Straße erfolgen, ein Anzeigeverfahren nach
Wasserhaushaltsgesetz werde noch vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes
erfolgen.
Die Eingriffsintensität und die Bewertung der
Flächen bis zu einem Abstand von ca. 100 Meter rechts und links der Trasse sei
noch mal deutlich dargestellt worden.
Die Verwaltung habe jetzt deutlich gemacht, dass die
vom Gericht angemerkte Unklarheit über der Höhe des Lärmschutzwalles nunmehr
als textliche Festsetzung 5 Meter über der Höhenlage der Straße betrage.
Darüber hinaus sei für den Bereich zwischen
Turmstraße und Lütkenheider Straße und Einmündung in die Schwerter Straße eine
Flächennutzungsplanänderung vorbereitet worden, weil das Gericht bei seiner
Entscheidung darauf hingewiesen habe, dass hier ein neuer Bebauungsplan einen
bestehenden Bebauungsplan überlagere.
Dies seien, so Herr Schädel, die wesentlichen Dinge,
die in diesem Plan verändert worden seien. Er betont noch einmal, dass der Kern
der Planung vom Gericht ausdrücklich als richtig akzeptiert worden sei und die
Rechtmäßigkeit der Trasse nicht mehr geprüft werde. Die Beanstandungen des
Gerichts seien nach Meinung der Bauverwaltung damit ausgeräumt worden. Diese
Auffassung unterstützten sowohl das städt. Rechtsamt als auch die in
Baurechtsfragen renommierte Kölner Kanzlei Menzen und Johlen.
Herr Kohaupt bedankt sich bei Herrn Schädel für die ausführliche Einführung in den
Themenbereich.
Herr Panzer äußert Bedenken hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Er vertritt die Auffassung, dass der Rat
Vorlagen vorgelegt bekomme müsse, die rechtssicher seien. Dies sei gerade nach
dem Scheitern des Bebauungsplanes vor dem Oberverwaltungsgericht besonders
wichtig. Aus seiner Sicht müsst ein komplett neues Bebauungsplanverfahren mit
Bürgerbeteiligung eingeleitet werden. Der vorgelegten Begründung könne er so
nicht zustimmen.
Herr Kohaupt spricht die einzelnen Punkte der
Vorlage an und lässt diese einzeln abstimmen.
Herr Panzer äußert sich kritisch zu den
Vorbemerkungen im Teil 3 Seite 1. Er fragt nach, ob das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass ein Quereinstig in das
Verfahren möglich sei. Er möchte wissen, ob die frühzeitige Beteiligung der
Bürger als ordnungsgemäß übernommen werden könne.
Herr Kohaupt bittet Herrn Schädel zu erläutern, ob
auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden könne, auf die
Anhörung zu verzichten und ob dieses
rechtlich abgeklärt sei.
Herr Schädel geht auf die Fragen ein und
bestätigt, dass die Bürger von der
weiteren Beteiligung an der Planung nicht ausgeschlossen würden. Es sei die
Zielsetzung, durch die hier zu
beschließende Offenlage, gerade den Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit
einzuräumen, innerhalb von vier Wochen
ihre Anregungen und Stellungnahmen zu dieser Planung abgeben zu können.
Es würde im Grunde nichts genommen, oder eingeschränkt in der Bürgerbeteiligung.
Die Bürgerbeteiligung werde durch das Verfahren nicht eingeschränkt oder
unterbunden. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss sei bezüglich der
Bürgeranhörung rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Die Fehler seien erst bei
der Abarbeitung der 1. Änderung gemacht worden.
Herr Panzer kritisiert, dass keine Unterlagen zur
Oberflächenentwässerung vorliegen. In der Begründung sei nach wie vor von der
Einleitung in den Buntebach und der Antragstellung nach dem
Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde die Rede. Diese bloße Absicht habe beim OVG zur
Ablehnung des B-Planes geführt.
Herr Schädel erläutert, dass zum jetzigen Zeitpunkt
nicht von der Planreife des Bebauungsplanverfahrens ausgegangen werden könne.
Es gehe in dem Verfahren um die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der
Bürgerinnen und Bürger. Für die Oberflächenentwässerung würden keine
Privatflächen mehr in Anspruch genommen sondern der Kanal der Hengsteyer Straße
genutzt werden. Die Wasserhaushaltsrechtlichen Antragsunterlagen würden zurzeit
von der SEH, dem Gutachter und dem Fachbereich für Planen und Bauen für Grün,
Straßen und Brücken erstellt. Die Unterlagen würden bis zum Satzungsbeschluss
vor der letzten Sitzung des Rates vor der Sommerpause vorliegen.
Herr Panzer fragt nach, ob der Satz: Das
Erlaubnisverfahren wird aller Voraussicht nach bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplanes abgeschlossen sein geändert werden kann in Das
Erlaubnisverfahren wird definitiv abgeschlossen sein.
Herr Schädel
sieht keine Bedenken in dieser Formulierung.
Herr Kohaupt trägt einen Beschlussvorschlag zu
diesem Punkt vor:
Die BV Nord geht davon aus, dass das
wasserhaushaltsrechtliche Verfahren bis zum 31.05.2006 abgeschlossen ist.
Herr Schädel wiederholt noch einmal, dass die
Verwaltung davon ausgehe, bis zur letzten Ratssitzung alle Unterlagen vorlegen
zu können und zuvor sowohl die Bezirksvertretung Hagen-Nord als auch die
anderen Gremien zu beteiligen. Zielsetzung sei die letzte Beratungsrunde vor
den Ferien, also nach dem 31.05.2006.
Herr Kohaupt macht noch einmal darauf aufmerksam,
dass er seinen Beschlussvorschlag aufgrund der veränderten Terminierung auf den
21.06.2006 abändere.
Herr Panzer möchte wissen, welche Maßnahmen unter
dem Punkt Bodenordnung zu verstehen seien.
Herr Schädel entgegnet, dass Bodenordnung auch z. B.
Enteignungen beinhalte.
Herr Kohaupt stellt den Beschlussvorschlag der
Verwaltung mit dem von ihm formulierten Zusatz zur Abstimmung
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt den nachfolgenden
Gremien folgenden Beschluss zu fassen:
(a)
Beschluss zur Durchführung des Heilungsverfahrens
Der Rat der Stadt beschließt auf der Grundlage der schriftlichen Begründung des
Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005 (Az.: 10 D
68/03.NE) das ergänzende Verfahren (Heilungsverfahren) durchzuführen.
(b)
Beschluss zur Veränderung des Plangebietes
Der Rat der Stadt beschließt den Geltungsbereich in Abänderung des Beschlusses
vom 20.02.2003 zu ändern. Der Geltungsbereich ist in dem im Sitzungssaal
ausgehängten Plan eindeutig dargestellt (siehe unten).
(c)
Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2/96, 1. Änderung, 2.
Fassung Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und
Dortmunder Straße nebst der Begründung vom 03.03.06 nach § 3 Abs. 2 BauGB in
der zur Zeit gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil dieses
Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen.
Zusatz: Die Bezirksvertretung Nord geht davon aus,
dass das
wasserhaushaltsrechtliche Verfahren bis zum
21.06.2006 abgeschlossen
ist.
Geltungsbereich:
Der
Geltungsbereich ist zweigeteilt:
Teil A
Der Geltungsbereich des Teil A liegt westlich der
Schwerter Straße und zieht sich östlich entlang des Gewerbegebietes
Lütkenheider Straße, des Friedhofes und des Wohngebietes Am Baum bis zur
Einmündung in die Dortmunder Straße.
Der
Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Boele, Flur 20 und Flur 23 und ist durch
Signatur im Plan 1 : 500 eindeutig definiert.
Teil B
Der Geltungsbereich des Teil B liegt östlich der
Schwerter Straße nördlich des Malmkebaches und zieht sich bis zur Bebauung an
der Straße Papenstück.
Er liegt in der Gemarkung Boele, Flur 21 und ist
durch Signatur im Plan 1 : 500 eindeutig definiert.
