07.05.2021 - 4.4 11. Landschaftsplanänderung - vereinfachtes Änd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.4
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Fr., 07.05.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Frau Müller erläutert die Hintergründe.
Zur Weiterführung des Förderprogramms Vertragsnaturschutz für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Naturschutzgebieten sei eine Änderung des Landschaftsplanes erforderlich. Es sind 67 ha Fläche betroffen. Förderschädliche Verbotstatbestände sollen aus den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes herausgenommen und in ein Anzeigeverfahren verändert werden. Reglementierungen und Einschränkungen können im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens behördlich oder weiterhin im Rahmen des Förderprogramms festgesetzt werden. Auch habe sich gezeigt, dass sich ein kompletter Düngerverzicht nachteilig auf die Entwicklung von schützenswertem Grünland auswirke, so benötige z.B. die Glatthaferwiese eine maßvolle Düngung. Mit der Landschaftsplanänderung soll somit weiterhin das Förderprogramm angeboten werden und die untere Naturschutzbehörde mehr Möglichkeiten bekommen, individuelle Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die einzelnen Schutzgebiete festzusetzen.
Herr Bögemann lobt, dass dieses Änderungsverfahren endlich gelungen sei und Frau Selter hält dieses ebenfalls für sinnvoll.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 11. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens nach § 14 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 20 LNatSchG NRW und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 20 (2) LNatSchG NRW.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach dem Einleitungsbeschluss erfolgt gemäß § 20 (2) LNatSchG NRW die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer*innen, der von den Änderungen berührten Träger*innen öffentlicher Belange sowie der in § 11 DVO--LNatSchG aufgeführten Beteiligten.
