06.05.2021 - 5.2 Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in d...

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Wortprotokoll

Herr König erläutert, dass gemäß § 108 Abs. 5 GO NW bei dem Rücktritt eines Aufsichtsratsmitgliedes eine Nachwahl, keine Neuwahl, stattfindet. Er fragt sich, wieso die anderen drei Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls abberufen werden.

 

Herr Gerbersmann antwortet, dass die auf der Nachrückerliste befindlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter abgelehnt haben. Der Betriebsrat hat sich dazu entschlossen eine neue Vorschlagsliste einzureichen. Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Befristung der Mandate der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat vor. Nach Rechtsauffassung der Stadt Hagen muss es für die Arbeitnehmervertretung innerhalb des Unternehmens möglich sein, eine Neuwahl durchzuführen und dem Rat vorzuschlagen, die Mitglieder abzuberufen. Sofern dies vom Rat nicht gewünscht ist, ist es nach der GO NW möglich, anstatt der zuerst genannten Namen auf der Vorschlagsliste, auch andere der auf dieser Liste befindlichen Namen zu beschließen oder die Liste komplett abzulehnen. Für die Zukunft sollte die zeitliche Befristung des Mandats in einer Satzungsänderung festgehalten werden.

 

Herr Eiche schließt sich der Meinung an, dass die Besetzung befristet sein muss. Er fragt nach, ob die Abwahl schriftlich erklärt worden ist und ob dies dem gesamten Betriebsrat oder gegenüber einer Einzelperson angegeben worden ist.

 

Herr Gerbersmann antwortet, dass die Abwahl schriftlich gegenüber dem Betriebsrat erklärt worden ist. Er erläutert, dass die Rechtmäßigkeit von Wahlen innerhalb des Betriebsrats nicht von der Stadt Hagen überprüft wird. Hierfür gibt es die entsprechenden rechtlichen Instrumentarien.

 

Herr Klepper ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit nicht angreifbar ist. Es gibt keinen Grund und keine Möglichkeit als Haupt- und Finanzausschuss anders zu entscheiden.

 

Herr König erklärt, dass im Jahr 2019 die letzte Wahl der Arbeitnehmervertretung stattgefunden hat. In der Regel wurden die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates (vier Jahre) neu gewählt. Er weist auf § 108 Abs. 4 GO NW hin. Er führt aus, dass die Abberufung der Arbeitnehmervertretern den Mitgliedern einer Betriebsversammlung obliegt. Da im vorliegenden Fall keine Abberufung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgte, sondern vom Betriebsrat eine Neuwahl durchgeführt wurde, zweifelt er an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Betriebsrates.

 

Herr Uhlenbrock merkt an, dass für die Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter der Rat der Stadt Hagen zuständig ist. Der Betriebsrat wählt eine Vorschlagsliste, die dem Rat zur Entscheidung vorgeschlagen wird. Aus dieser Liste wählt der Rat die in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder.

 

Herr Thieser erläutert, dass der Betriebsrat lediglich den Wahlvorstand wählt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass eine Wahl notwendig ist. Daher stellt er sich die Frage, ob die durchgeführte Wahl durch die Abberufung der Mitglieder durch den Betriebsrat notwendig geworden ist.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz ergänzt, dass die Abberufung dem Rat der Stadt Hagen obliegt und daher im vorliegenden Beschlussvorschlag ausgewiesen wird.

 

Herr Gerbersmann antwortet, dass derzeit noch drei Arbeitnehmervertreter Mitglieder des Aufsichtsrates sind. Die Belegschaft hat durch die Wahl deutlich mitgeteilt, dass andere Aufsichtsratsmitglieder entsendet werden sollen. Der Rat kann diese Abberufung ablehnen oder übrige Personen die auf der Vorschlagsliste stehen entsenden. Er hat Bedenken, andere Listenplätze zu entsenden, da das Votum der Belegschaft eindeutig gewesen ist.

 

Herr Rudel möchte wissen, wer gegenüber dem Rat erklärt hat, dass eine Abberufung und Neu-Entsendung stattfinden soll.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz verweist in seiner Antwort auf das entsprechende Schreiben in der Vorlage, dass der Wahlvorstand des Betriebsrates dies mitgeteilt hat.

 

Herr Gerbersmann ergänzt, dass die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Stadt Hagen keine Erklärung abgegeben haben.

 

Herr Thielmann empfiehlt, die Diskussion abzubrechen, da eine Beschlussfassung im Rat vorgesehen ist. Bis dahin könnte erneut eine rechtliche Einschätzung eingeholt werden.

 

Herr König stimmt Herrn Thielmann zu. Er bittet um Klärung der Frage, was den Rat veranlassen sollte, drei der 2019 gewählten Aufsichtsratsmitglieder abzusetzen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz erläutert, dass eine Beschlussfassung heute nicht notwendig ist und eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.

 

Herr Hentschel fragt nach, ob für die Abberufung eine 2/3-Mehrheit benötigt wird.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz verneint dies. Es bedarf einer einfachen Mehrheit. Dies soll bei der rechtlichen Würdigung ebenfalls nochmal geprüft werden.

 

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Beschluss:

 

I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft mbH (HUI) abzuberufen:
 

1. Elbe, Michael
2. Sprave, Olaf
3. Kohlhaw, Heiko

 

II. Der Rat der Stadt Hagen bestellt folgende Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der HUI:

 

1. Widawka, Arthur

2. Prinz, Friederieke

3. Kupke, Enrico

4. Siskowski, Marc

 

III. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu I. und II. ermächtigt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 X

 Ohne Beschlussfassung

 

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Anlagen zur Vorlage

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