10.02.2021 - 4.7 Windenergieanlagen in Hagen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 10.02.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:07
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Rebecca Winkelmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Glod schlägt den mit der SPD-Fraktion gemeinsam erarbeiteten Zusatzbeschluss vor. Er macht deutlich, dass sich die vorgebrachte Kritik nicht gegen den Einsatz von Windkraft richte, man wolle den sogenannten Wildwuchs verhindern. Für die Anlagen, die sich im Genehmigungsverfahren befinden, erbete man eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Herr Schmidt unterstützt den eingebrachten Zusatzbeschlussvorschlag. Er hoffe trotz bereits erfolgter positiver Genehmigungs-Vorbescheide, dass weitere Prüfungen im laufenden Prozedere einen Baustopp erwirken. Er befürworte die Energiewende, jedoch müsse bei der Standortauswahl die Besiedelungsstruktur berücksichtigt werden und dürfe keine Belastung für die Anwohner bedeuten.
Frau Winkelmann erklärt, dass mit der Erteilung eines positiven Vorbescheides noch keine Baugenehmigung vorliege. Der Vorbescheid diene lediglich dazu, bestimmte Teile des Genehmigungsverfahrens zu klären, die später im Hauptverfahren nicht mehr zu klären seien.
Frau Nigbur-Martini stellt die Frage, wie hoch die in der Vorlage erwähnten angedrohten Schadenersatzforderungen der Investoren konkret seien.
Herr Dr. Eversberg antwortet, dass die Forderung nach Schadenersatz damit begründet werde, dass dem Investor bei einer Verzögerung der Erteilung der Genehmigung Gewinne entgingen. Die angedrohten Schadenersatzforderungen seien bislang jedoch noch nicht beziffert worden.
Zu dem vorgeschlagenen Zusatzbeschluss macht er darauf aufmerksam, dass für die Zurverfügungstellung der Genehmigungsunterlagen an ein Gremium die Rechtsgrundlage fehle. Die Bezirksvertretung könne Akteneinsicht beantragen, wenn ihr Aufgabenbereich betroffen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um ein gebundenes Verwaltungsgeschäft nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und somit obliege der Aufgabenbereich der Unteren Immissionsschutzbehörde. Das Recht auf Akteneinsicht der Bezirksvertretung sei in diesem Fall nicht gegeben. Lediglich der Rat der Stadt Hagen könne im Rahmen seiner Allzuständigkeit den Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen und ein einzelnes Ratsmitglied für die Akteneinsicht bestimmen, da die Teilnahme Dritter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. In diesem Fall müsse der Rat jedoch das Genehmigungsverfahren im Rahmen des Rückholrechts der Gemeindeordnung an sich bringen und für dieses Verfahren gebe es zur Zeit keine Anhaltspunkte.
Auch die im vorgeschlagenen Zusatzbeschluss geforderte Beauftragung an ein externes Anwaltsbüro sei in diesem Stadium des Genehmigungsverfahrens unüblich und werde lediglich enorme Kosten verursachen. Denkbar sei seiner Ansicht nach eher die Beauftragung einer Überprüfung an die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Funktion als Obere Immissionsschutzbehörde.
Herr Gimpel ergänzt zu den angedrohten Schadenersatzforderungen, dass bei einer Aufrechnung der Kilowattstunden mit der erwarteten täglichen Laufzeit einer Windkraftanlage bis zu einer klärenden Gerichtsverhandlung, die Wartezeit könne hier bis zu einem Jahr betragen, eine enorme Summe an Schadenersatzforderung entstehen könne.
Herr Heinze fragt, wieviel Zeit ein Genehmigungsprozess insgesamt in Anspruch nehme und in welchem Zeitraum die Behörde entscheiden müsse. Außerdem möchte er wissen, bei welchen konkreten Anlagen mit einer Schadenersatzforderung gedroht werde. Er kritisiere die mangelnde öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsverfahren und weist darauf hin, dass auch der vorhandene Rotmilan-Horst am Stoppelberg seiner Ansicht nach keine Berücksichtigung gefunden habe. Eine juristische Überprüfung halte er für sinnvoll.
Herr Gimpel erläutert, dass ein Genehmigungsverfahren laut Bundes-Immissionsschutzgesetz innerhalb von drei Monaten abzuschließen sei. Es werde unterschieden zwischen großen und kleinen Anlagen. Große Anlagen werden im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, kleine Anlagen, zum Beispiel Windenergieanlagen, seien vereinfachte Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sei ab einer Größenordnung von drei Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmen. Jedoch habe die Untere Natur- und Landschaftsbehörde den Rotmilan am Stoppelberg nicht als Verhinderungsgrund eingestuft.
Frau Winkelmann ergänzt, dass sich der zuvor kartierte Rotmilan laut Bestätigung der Unteren Natur- und Landschaftsbehörde nachweislich aus den Konzentrationszonen wegbewege. Aus diesem Grund seien keine Bedenken gegen die Errichtung der Windenergieanlagen erhoben worden.
Weiter erklärt sie, dass bei der Berechnung des Einwirkungsbereiches der zehnfache Rotordurchmesser einer Windenergieanlage bemessen werde. Sollte sich in diesem Radius kein weiterer Einwirkungsbereich anderer Windenergieanlagen überschneiden, so gehe man nicht von einer Windfarm aus. Diese Prüfung sei in Hohenlimburg durchgeführt worden. Bei der allgemeinen Vorprüfung habe man auch Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet des Märkischen Kreises und am Hobräck berücksichtigen müssen. Die erteilten Vorbescheide beinhalten eine planungsrechtliche Beurteilung ohne Berücksichtigung von eventuell schädlichen Umwelteinwirkungen.
Herr Krippner schlägt vor, die Formulierung des vorgeschlagenen Zusatzbeschlusses insofern zu verändern, dass der Rat der Stadt Hagen gebeten werden solle, die Verwaltung zu beauftragen, der Bezirksvertretung Hohenlimburg die gewünschte Akteneinsicht zu ermöglichen. Er wolle eine klare Rechtssicherheit für die Verwaltung, den Investor und die Anwohner herbeiführen und wirbt um Zustimmung zum Zusatzbeschlussvorschlag.
Herr Gimpel führt aus, dass zeitnah eine Entscheidung im Genehmigungsverfahren zu fällen sei. Die vorgeschriebene Frist von drei Monaten sei bereits weit überschritten worden.
Zum Beteiligungsverfahren in Ergste Tiefendorf erklärt er, dass der Kreis Unna entschieden habe, die Nachbargemeinden nicht zu beteiligen. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, den Kreis zu einem Beteiligungsverfahren zu zwingen.
Herr Schmidt fragt nach, ob dem Wunsch der Bürgerinitiative nach einer maximalen Höhenbegrenzung der geplanten Windenergieanlagen von 150 Metern rechtlich nachgegangen werden könne.
Herr Gimpel verneint dies, da es sich um ein zu genehmigendes oder abzulehnendes Antragsverfahren handele. Im Übrigen seien Windkraftanlagen in der genannten Größenordnung von 150 Metern als unwirtschaftlich einzustufen.
Frau Nigbur-Martini erkundigt sich, wie hoch die Verwaltung die Chancen zum jetzigen Zeitpunkt einschätze, mit einer juristischen Überprüfung die Errichtung der Windenergieanlagen in Frage zu stellen.
Frau Winkelmann erklärt, dass die Vorbescheide, mit denen bestimmte Teile des Verfahrens abgeklärt wurden, bereits eine bindende Wirkung haben. Eine Baugenehmigung liege damit jedoch nicht vor. Es könne im weiteren Verlauf trotzdem noch zu Entscheidungen kommen, die gegen die Errichtung der Anlage sprechen.
Herr Gimpel ergänzt, dass die bereits im Vorfeld abgeklärten Teile des Verfahrens im weiteren Prozess nicht nochmals zu prüfen seien. Ein positiver Vorbescheid könne keinen Ablehnungsgrund mehr darstellen.
An der Diskussion beteiligen sich Frau Nigbur-Martini und die Herren Glod, Heinze und Krippner.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
X | Zur Kenntnis genommen
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Zusatzbeschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg bittet den Rat der Stadt Hagen, die Verwaltung zu beauftragen, der BV die Genehmigungsunterlagen für die WEA zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sollen die WEA-Bescheide/Vorbescheide und die Verfahrensbeteiligung in Ergste/Tiefendorf von der Anwaltskanzlei Brauns geprüft werden. Zusätzlich möchten wir wissen, in welchen der fünf Genehmigungsverfahren eine Schadenersatzklage anhängend ist. Für alle Genehmigungsverfahren, insbesondere am Stoppelberg, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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322,3 kB
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