26.02.2020 - 2.1 Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die GrünenHie...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Lellek verliest und erläutert folgende Antworten zu den in der Anfrage gestellten Fragen:

Zu Frage 1: Die Aussage ist richtig. Die sechs genannten Unternehmen haben Konzessionen für den Betrieb von ÖPNV-Linien gem. § 42 PbefG in Hagen.

Zu Frage 2+3: Die Stadt Hagen vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Hagener Straßenbahn AG auf der Grundlage der EU-VO 1370/2007 Art. 5 Abs. (2) (Inhousevergabe). Voraussetzung hierfür ist, dass die Stadt Hagen über die Hagener Straßenbahn AG eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Das Gleiche trifft auch auf die kommunalen Eigentümer der anderen Verkehrsunternehmen zu (VER, MVG, BoGeStra). Verkehre dieser Unternehmen finden auf dem Hagener Stadtgebiet mit dem Einverständnis der Stadt Hagen statt, so auch umgekehrt. Dies funktioniert auf der Grundlage der Gruppe von Behörden, die die Kommunen als Aufgabenträger für den ÖPNV im VRR gebildet haben. Die finanzielle Verrechnung der Leistungen zwischen den Aufgabenträgern findet durch den VRR auf der Basis von Anhörungsgesprächen der Unternehmen mit den jeweiligen Aufgabenträgern statt. Eine Betrauung geht somit nur von den Eigentümerkommunen an ihr eigenes Verkehrsunternehmen aus.

Eine Ausnahme bildet die BVR: Diese ist ein Verkehrsunternehmen ohne kommunalen Eigentümer. Die Vergabe des Dienstleitungsauftrags an die BVR für die beiden Linien 591 und 594 erfolgt gem. EU-VO 1370/2007 Art. Abs. 4. Dieser Absatz erlaubt den Aufgabenträgern Direktvergaben bei Kleinaufträgen, für die der Aufwand eines wettbewerblichen Verfahrens (Ausschreibung) zu groß wäre. Die Obergrenzen liegen bei max. 300 000 Fahrzeugkilometern pro Jahr oder maximal 1 Mio. Euro Auftragsvolumen.

Zu Frage 4+5: Soweit mir bekannt ist, fahren alle kommunalen Verkehrsunternehmen im VRR auf der Grundlage des Abs. 2 des Art. 5 der EU-VO 1370/2007. Eine Alternative ist ansonsten nur die wettbewerbliche Vergabe (Ausschreibung) oder der eigenwirtschaftliche Betrieb. Mir bisher nur aus dem Fernverkehr bekannt (DB, FlixBus) bei Unternehmen, die auch über eine eigene Tarifhoheit verfügen.

Zu Frage 6: Die Selbsterbringungsquote bezieht sich nur auf das Volumen des Dienstleistungsauftrags der Hagener Straßenbahn AG mit der Stadt Hagen.

Zu Frage 7: Dies betrifft alle kommunalen Verkehrsunternehmen in Bezug zu ihrer Eigentümer-Kommune. Ausgehend von der Stadt Hagen eben nur die Hagener Straßenbahn.

Zu Frage 8: Meines Wissens nach treffen die Aussagen zu.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage