26.11.2019 - 5.5.1 Auswirkungen des Urteils des Verwaltungsgericht...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Berichterstatter Herr Keune.

 

Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster sei entgegen der bisherigen Annahme noch nicht rechtskräftig. Dadurch sei der Stadt Hagen die Möglichkeit eröffnet worden, nun doch Rechtsmittel einzulegen. Bis zum 29.11.2019 sind die Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht fristgerecht zu begründen. In Folge dieser Änderung sei die Stadtverwaltung nicht gehalten, den alten Flächennutzungsplan zur Windenergie aufzuheben. Zumindest vorläufig sei er weiter in Kraft und die zwei beantragten Windkraftanlagen müssen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgelehnt werden. Der Punkt 3 der Beschlussvorlage beziehe sich auf das weitere Flächennutzungsplan-Verfahren. Die Stadtverwaltung habe weiterhin die gleiche Meinung wie zum Stand der Ursprungsvorlage. Aufgrund des Fehlens von substanziellem Raum wird das Teilflächennutzungsplanverfahren zur Steuerung von Windenergieanlagen nicht weitergeführt.

 

Der substanzielle Raum ist für jede Kommune individuell zu beurteilen. Aus dem Gerichtsurteil gibt es aber einen ersten Hinweis, dass 10 Standorte für Windkraftanlagen noch keinen substanziellen Raum darstellen. Die letzte Entwurfsfassung des Flächennutzungsplan – Teilplan Windenergie umfasste 6 Flächen.

 

Weitere Änderungen stehen in Aussicht, die im Klimapakt der Bundesregierung relevant werden. Auf Bundesebene wird ein Abstand zur Wohnbebauung von 1.000 Metern diskutiert. Zur Regelung von Windenergieanlagen soll dem Baugesetzbuch (BauGB) ein neuer § 35 a hinzugefügt werden. Herr Dr. Eversberg ergänzt, die Inhalte seien zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

 

Die zukünftigen rechtlichen Vorgaben sollen dann in die weiteren Planungen umgesetzt werden. Bei der letzten Planung zu den für die Windkraftnutzung relevanten Flächen wurde ein Abstand von 750 Metern zur Wohnbebauung zugrunde gelegt. Bei einer Berechnung von 1.000 Metern kann in Hagen kein substanzieller Raum mehr zur Verfügung gestellt werden und die Anträge wären abschließend im Genehmigungsverfahren nach BImSchG nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Herr Keune plädiert dafür, dass der Rat das Neuaufstellungsverfahren beendet und dadurch den Weg frei macht, um zukünftig Windenergieanlagen beantragen zu können. Eine Steuerung werde nicht gelingen.

 

Da aktuell die weitere technische Entwicklung der Windkraftanlagen nicht abschätzbar ist, plädiert Herr Meilwes dafür, die Planung nicht aufzugeben. Er schlägt vor, über die drei Punkte der Vorlage einzeln abzustimmen.

 

Herr Keune teilt mit, dass das Land NRW keine abweichende Meinung zur 1.000-Meter-Regelung vertreten wird. Die derzeitige Landesregierung wird diese Grenze nicht unterschreiten. Daher wird unter den derzeitigen Bedingungen für die weitergehende Planung seitens der Stadtverwaltung Hagen keinen Sinn gesehen.

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Beschluss:

 

Hinweis:

der Naturschutzbeirat beschließt getrennt über die drei Beschlussvorschläge.

 

1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17) aufgrund neuerer Erkenntnisse entgegen der Empfehlung der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 14.11.2019 (Drucks.-Nr. 1130/2019) durchgeführt werden soll. Der von der Klägerin beantragte Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) westlich des Nahmertals ist daher nicht zu erteilen.

2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass ein Aufhebungsverfahren für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes vorerst nicht geboten ist.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Zur Kenntnis genommen

 

 

3. Der Rat beschließt, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) Windenergie einzustellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

4

Dagegen:

6

Enthaltungen:

1