26.11.2019 - 5.1.1 Auswirkungen des Urteils des Verwaltungsgericht...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Hinweis der Schriftführerin:

Die Vorlage zum Tagesordnungspunkt wurde als Tischvorlage ausgelegt.

Es erfolgt eine gemeinsame Beratung der Vorlagen 1130/2019 und 1130-1/2019.

 

An der nachfolgenden Diskussion nehmen die Herren Beuth, Dahme, Eiche, Hoffmann, Schulz, Neuhaus und von der Verwaltung Herr Bleja und Herr Huyeng teil.

 

Herr Beuth möchte wissen, ob überhaupt noch eine Möglichkeit gesehen werde, einen Flächennutzungsplan für Windenergie aufzustellen.

Ferner bittet er um Einschätzung der Verwaltung, ob neben des Formfehlers aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung nicht auch eine große Gefahr bestehe, dass ebenfalls das Planungsverfahren vor Gericht nicht stand halten könne, da nicht ausreichend substantieller Raum für Windenergieanlagen geschaffen werden kann.

 

Aufgrund der derzeitig angekündigten Ansprüche auf Bundesebene, die Abstände zur Wohnbebauung auf 1000 m zu setzen, werde dazu führen, dass in Hagen kein substantieller Raum für Windenergie verbleibe, so Herr Bleja. Anfangs habe man sich für ein Verfahren entschieden, da dieses eine Beteiligung der Büger und die politische Einflussnahme sicherstelle. Die wenigen Flächen reichen jedoch nicht aus, um ein rechtssicheres Verfahren gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund habe man sich gegen die Fortfürung des Verfahrens für Windenergie entschieden und dies entsprechend in der Vorlage dargestellt.

Neben des Formfehlers gebe es auch materielle Fehler. So habe das Verwaltungsgericht Arnsberg bereits ausgesagt, dass eben keine Konzentrationszonen festgelegt wurden sondern nur Einzelstandorte. Diese materiellen Fehler können gerügt werden. Sie können aber auch heilen, wenn sie nicht vor Ablauf von sieben Jahren gerügt worden sind, nachdem der Flächennutzungsplan in Kraft getreten ist. So bleibe abzuwarten, ob die 55. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam werde oder aber nicht. Sobald aber ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt ist, sei man wieder in der Ausgangssituation, keine ausgewiesenen Flächen zu haben, sodass dann wieder nach Bundesimmissionsschutzgesetz entschieden werden muss.

 

Herr Eiche vertritt die Auffassung, dass das Spiel auf Zeit auch dazu geführt habe, dass die Bürgerbewegungen gegen Windernergieanlagen ein Teilziel erreicht haben.

Darüber hinaus werde immer ausgeblendet, dass die Topographie Hagens für Windenergieanlagen nicht ausgerichtet sei.

 

Herr Hoffmann hält eine gesunde Skepsis teilweise auch für hilfreich. So gebe es eben auch Städte, die für Windenergieanlagen nicht geeignet seien. Zudem könne es im Außenbereich keine anderen Schutzmaßnahmen geben als im Innenbereich.

 

Herr Bleja teilt zur Aussage des Herrn Hoffmann mit, dass ohne substantiellen Raum aufgrund der Strukturen in Hagen eine Planung nicht realisierbar ist. Das bedeute aber in der Konsequenz, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz gelte.So werde keine Gemeinde gezwungen Konzentrationszonen auszuweisen. Wenn man aber von der Möglichkeit gebrauch mache, müssen am Ende auch genügend Flächen übrig bleiben, da dann auf allen nicht ausgewiesenen Flächen die Aufstellung einer Anlage untersagt ist. Dieses Verhältnis sollte aber nach Meinung der Gerichte auch so ausgewogen sein, dass die Zonen für Windenergie groß genug sind.

 

Herr Huyeng fügt noch hinzu, dass durch die Aussage des Herrn Altmaier bezüglich der Abstände zur Wohnbebaung zwar einerseits der Schutz des individuellenrgers gestärkt werden soll. Andererseits solle die Windkraft gefördert werden. Das Genehmigungsverfahren solle verkürzt und offene Rechtsfragen geklärt werden. Aus dem Städtetag weiß Herr Huyeng zu berichten, dass man das Baugesetzbuch durch einen zusätzlichen Paragraphen ergänzen möchte. Zudem könne der Bund auch das Bundesimmissionsschutzgesetz besser regeln. So gebe es keine Regelung bezüglich des Begriffes „substantieller Raum“. Dieses Problem bleibe dann letztendlich bei der Genehmigungsbehörde oder nachher bei den Gerichten. So erhoffe sich Herr Huyeng von der Regierung klare Regelungen.

 

Herr Schulz ist der Auffassung, dass vermutlich die Gerichte entscheiden werden.

 

Herr Neuhaus bitte darum, abstimmen zu lassen.

 

Ohne weiteren Erörterungsbedarf lässt Herr Dahme wie folgt beschließen:

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17) aufgrund neuerer Erkenntnisse entgegen der Empfehlung der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 14.11.2019 (Drucks.-Nr. 1130/2019) durchgeführt werden soll. Der von der Klägerin beantragte Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) westlich des Nahmertals ist daher nicht zu erteilen.

2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass ein Aufhebungsverfahren für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes vorerst nicht geboten ist.

3. Der Rat beschließt, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) Windenergie einzustellen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

3

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

Hagen Aktiv

 

 

1

Die Linke

1

 

 

FDP

1

 

 

AfD

 

1

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

1

Enthaltungen:

1

 

 

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