19.09.2019 - 4.7 Übertragung der Bewirtschaftung von Sportanlage...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Sport- und Freizeitausschuss
- Datum:
- Do., 19.09.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Klepper erklärt, dass eine sinnvolle und ausreichende Pflege damit entsprechend einhergehen muss, um die optimale Nutzungsdauer des jeweiligen Platzes zu gewährleisten.
Herr Raab gibt an, dass aufgrund dessen ein eigenes Pflegeteam beim Servicezentrum Sport angesiedelt wurde. Bezogen auf die Aussage der Frau Heuer erklärt er, dass das Pflegeteam sich einzig um die Spielfläche kümmert. Die Pflege um den Platz herum ist Aufgabe der GWH beziehungsweise der WBH.
Herr Thieser weist darauf hin, dass die Gewichtung darauf liegt, dass nunmehr ein Team Instandhaltung der Plätze zur Verfügung steht.
Zu den Nachfragen der Herren Stricker, Hoffmann und Gronwald erklärt Herr Raab, dass der Genuss von alkoholischen Getränken in den Sportstätten generell verboten ist. Die Vereine sind dazu angehalten, die Sportstätten in sauberem Zustand zu verlassen. Es zählt im Weiteren mit zu den Aufgaben der Objektbetreuer, die Anlagen entsprechend sauber zu halten, was auch regelmäßig durch das Servicezentrum Sport angemahnt wird. Für eine eventuelle Einsetzung von Personal des Werkhofs zur Unterstützung der Instandhaltung kann ein entsprechendes Gespräch angestrebt werden. Generell ist dies jedoch über die Erledigung durch die Objektbetreuer geregelt.
Herr Heiermann ist der Ansicht, dass Vereine finanziell sanktioniert werden sollten, die sich nicht an die Regelungen halten.
Herr Thieser stellt fest, dass es in den vergangenen Jahren in diesem Bereich durchaus eine positive Entwicklung gegeben hat. Ausnahme hiervon lassen sich leider nicht verhindern.
Beschluss:
Der Rat beschließt, dass eine Übertragung der Bewirtschaftung von Sportplätzen in die volle Verantwortung von Vereinen nur bei Sportstätten möglich ist, die nicht Teil des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Sportstätten sind. Der Beschluss der Vorlage „Pakt mit dem Hagener Sport“ zu Punkt 3 (Vorlage 0489/2009) wird entsprechend aufgehoben.
