25.06.2019 - 5.1 Bebauungsplan Nr. 9/98 (498) 2. Änderung Gewerb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Auf Anfrage von Herrn Freier erklären Herrn Bögemann und Herr Gockel, dass der Ölmühlenbach von der Maßnahme nicht betroffen sei.

 

Herr Bögemann wiederholt seine zur Vorbereitung der Sitzung an die uNB gestellten Anfragen an die uNB: „In der Vorlage B- Plan Sudfeld ist immer wieder die Rede von zwei externen Kompensationsmaßnahmen, die den Eingriff vollumfänglich kompensieren. Dazu (Seite 25) wurde in Abstimmung mit den betreffenden Fachbehörden ein landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet, der die Details zur Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen enthält. Der sollte auf jeden Fall vorliegen. Darüber hinaus wurde (Seite 12) 2019 eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (grünplan büro Dortmund). Hier werden sicherlich Fragen sein.“

 

Herr Gockel berichtet. Der landschaftspflegerische Begleitplan liegt im Bürgerinformationssystem und als Handakte in der Sitzung aus. Die Artenschutzprüfung ist von der uNB auf Plausibilität hin geprüft worden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt bei Offenlage. Bei Beseitigung der dort stehenden wenigen recht dünnen Birken im Winterhalbjahr würden keine artenschutzrechtlichen Konflikte entstehen. Die Bäume besitzen potentielle Funktion als Sommerquartier.

 

Das Bauvorhaben überplant eine festgesetzte Kompensationsfläche. Bei der Berechnung der erforderlichen Kompensation ist entsprechend dieser “doppelte Eingriff“ berücksichtigt worden. Für die Kompensation werden zwei Flächen festgesetzt: ein Teil der mit Buche aufzuforstenden Fläche im Bereich „Cisborn“ und eine Fläche aus dem Flächenpool des RVRs nahe Freilichtmuseum. Hier erfolgt ein Waldumbau von Fichte auf Laubwald.

 

Herr Gockel erläutert die forstliche Festsetzung des Landschaftsplanes für den Bereich „Cisborn“. Eine Verpflichtung, diese Fläche aufzuforsten, besteht gemäß Landschaftsplan nicht. Der Landschaftsplan bestimmt nur die Baumart Buche, wenn die Fläche aufgeforstet wird.

 

Herr Dr. Hülsbusch fragt, ob die Waldumbaumaßnahme noch als Kompensation bewertet werden kann, wenn der Bestand durch den Borkenkäfer schon abgestorben sei. Herr Gockel verweist auf die Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz: ein Umbau wird als Kompensation anerkannt, wenn aktiv ein nicht schlagreifer Nadelbestand umgebaut wird. Bei Kahlflächen bestehe die Möglichkeit eine standortge-rechte Laubholzaufforstung gegen eine rechtlich zulässige Nadelholzaufforstung zu berechnen, wenn die Standortbedingungen dies zulassen.

 

Gemäß Ausführung von Herr Meilwes sei die Eingriffsregelung rechtlich nicht ausreichend abgearbeitet. In der Begründung fehle die Karte der Ausgleichsmaßnahmen.

 

Herr Dr. Hülsbusch weist darauf hin, dass der Naturschutzbeirat damals sich derart positioniert hat, keine Maßnahmen des Waldumbaus als Kompensation zu wünschen. Aus Sicht von Herrn Bögemann bedeutet aber diese Maßnahme hier eine Verbesserung.

 

Herr Gockel schlägt vor, das Thema „Flächenpool“ des RVRs im Naturschutzbeirat vorzustellen und den Ansprechpartner Herrn Dr. Bieker einzuladen.

 

Herr Bögemann bittet Herrn Freier, zur nächsten Sitzung eine Eingabe zum Ölmühlenbach vorzubereiten. Laut Aussage von Herrn Freier sei das Rohr defekt. Es gebe Personen, die Interesse daran haben, dieses defekte Rohr weiter zu betreiben, um das kalkhaltige Wasser so in die freie Landschaft laufen zu lassen.

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9/98 (498) 2. Änderung Gewerbliche Bauflächen Hagener Kreuz / Sudfeld und beauftragt die Verwaltung, diesen Entwurf einschließlich der Begründung vom 17.05.2019 für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der zuzeit gültigen Fassung öffentlich auszulegen. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich:

 

Im Gewerbegebiet Sudfeld liegt das ca. 5410 m² große Plangebiet östlich der Autobahn BAB A 45 und westlich der Straße Lange Eck im Bereich zwischen den Straßen Unter dem Hofe und Mühlenstück. Es umfasst in der Gemarkung Herbeck, Flur 4 teilweise die Flurstücke 303, 307, 310. In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der oben beschriebene Geltungsbereich im Maßstab 1:500 eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

chster Verfahrensschritt:

 

Die Öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt im 3. Quartal 2019. Der Satzungsbeschluss ist für das 4. Quartal 2019 vorgesehen.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

7

Dagegen:

2

Enthaltungen:

3

 

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Anlagen zur Vorlage

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