11.12.2018 - 5.1 Vorkaufsrechtssatzung "Soziale Stadt Wehringhau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Di., 11.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Reinke erläutert, dass sich ihnen nicht so ganz erschlossen habe warum man nicht die alte Satzung beibehält.
Herr Bleja führt aus, dass man mit der alten Satzung schon gearbeitet habe. Das Satzungsgebiet gibt einem schon das Recht ein Vorkaufsrecht auszuüben, die rechtlichen Anforderungen geben aber vor, dass man bei Beschluss der Satzung schon Flächen benennen muss, bei denen man ein Vorkaufsrecht ausüben möchte. Damit diese Satzung nicht als Vorratspolitik benutzt werden kann. Hier habe man die Maßnahmenbereiche gekennzeichnet, die sich aus dem Projekt der Sozialen Stadt Wehringhausenheraus ergeben und den Problemimmobilien. Beide Themen sind eindeutig im Plan gekennzeichnet. Dies gibt die notwendige Rechtssicherheit damit die Vorkaufrechte ausgeübt werden können.
Herr König stellt fest, dass Flächen oberhalb der Augustastraße nicht mehr berücksichtigt werden.
Herr Dr. Ramrath hat eine Verständnisfrage zum Plangebiet.
Dies wird von Herrn Bleja wie folgt beantwortet. Die vorhergehende Satzung beinhaltete das gesamte Plangebiet der Sozialen Stadt Wehringhausen (gestrichelte Linie). Es bedarf aber in der konkreten Umsetzung des Vorkaufrechtes klar definierte Maßnahmen. Als Stadt muss man dokumentieren wie man die Flächen nutzen werde. Deshalb wurden hier die Flächen für Maßnahmen und auch die Problemimmobilien gekennzeichnet.
Herr Dr. Ramrath fragt nach, welche Flächen in dem Vorlagenplan für das Vorkaufsrecht vorgesehen sind.
Herr Grothe erläutert den Plan insoweit, dass er sagt, dass nur in den schraffierten Flächen innerhalb der Umgrenzung ein Vorkaufrecht ausgeübt werden könne.
Herr Dr. Ramrath führt aus, dass die schraffierten Flächen nicht unterscheiden zwischen Maßnahmenbereiche Soziale Stadt Wehringhausen und Problemimmobilien.
Herr Bleja sagt, dies sei doch der Fall, nur leider in dem kleinen Plan, der zur Vorlage gehört, nicht deutlich zu erkennen. Deshalb habe man auch eine größere Version aufgehängt.
Herr König führt aus, dass die Verwaltung jetzt Flächen bestimmt habe in denen es Problemimmobilien gebe. Wenn sich nun aber heraus stellt, dass es an anderer Stelle noch weitere Problemimmobilien gebe, könne man aufgrund dieser Satzung kein Vorkaufsrecht ausüben. Dies hält er für problematisch. Es wurde auch gesagt, dass man für Gemeinbedarfsflächen auch ein Vorkaufsrecht einräumen könne. Warum ist dann nicht bei dem Block1 bei der Fläche für den Kindergarten bedacht worden.
Herr Bleja führt aus, dass das Ansinnen verständlich sei, dass man alle Flächen kennzeichnen soll. Bei der tatsächlichen Umsetzung hat sich aber herausgestellt, dass es ohne eine Räumliche Konkretisierung nicht zu der erforderlichen Rechtssicherheit der Satzung kommt.
Herr Romberg fragt nach, ob man die Immobilien in Augenschein genommen habe und nach welchen Kriterien dann die Grenzen festgelegt wurden.
Herr Grothe erklärt, dass der Verwaltung schon Informationen zu Problemimmobilien vorliegen. Aufgrund der beschränkten Mittel könne man nicht in ganz Wehringhausen das Vorkaufsrecht ausüben, sondern müsse Prioritäten setzen.
Herr Dr. Ramrath bittet die Verwaltung einen Plan zu erstellen, in dem die beiden Fallgruppen besser unterschieden werden. Der zur Verfügung gestellte Plan sei leider nicht einwandfrei zu lesen.
Herr Grothe sagt eine überarbeitete farbige Planunterlage zu.
Herr Dr. Ramrath lässt über diesen Tagesordnungspunkt von den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses abstimmen.
Beschluss:
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung für das Fördergebiet "Soziale Stadt Wehringhausen" vom 07.08.2013.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Fortschreibung der Vorkaufsrechtssatzung in dem Fördergebiet „Soziale Stadt Wehringhausen“, wie sie als Anlage 1 und 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 1191/2018 ist.
Die Beschlüsse werden im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung umgesetzt, sofern und soweit die Ausübung des Vorkaufsrechts unter den gegebenen Umständen im Einzelfall notwendig erscheint.
Anlagen zur Vorlage
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1
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5,3 MB
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