20.11.2018 - 4 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Gleiß erläutert, dass Kreise und kreisfreie Städte nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW die Planung über die stationäre Pflege verbindlich festlegen können. Damit sei den Kommunen eine gewisse Steuermöglichkeit gegeben.

Sie berichtet, dass ein Großteil der Pflegebedürften heute ambulant versorgt werde. Auch die Tagespflege werde verstärkt in Anspruch genommen. Die Pflegestärkungsgesetze würden hier Wirkung zeigen: der Trend ambulant vor stationär habe sich verstärkt. Dennoch würden nach den vorliegenden Berechnungen künftig stationäre Pflegeplätze fehlen.

Sie erläutert, dass im Jahr 2021 ein Bedarf von 2.467 stationären Pflegeplätzen errechnet worden sei. Jedoch stünden 2021 nur 2.395 Plätze in Heimen und Wohngemeinschaften zur Verfügung. Dies ergebe einen Fehlbedarf von 72 Plätzen. Insbesondere fehlten diese Plätze in Hohenlimburg und Hagen-Nord.

Frau Gleiß erinnert daran, dass der Rat der Stadt Hagen bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Bedarfsplanung verbindlich beschlossen habe. Da die verbindliche Bedarfsplanung jedes Jahr neu zu bestätigen sei, müsse der Rat nun erneut entscheiden. Die Fehlbedarfe sollten möglichst auch dort gedeckt werden, wo sie vorhanden seien, nämlich in Hohenlimburg oder Hagen-Nord. Es sei bereits in den letzten zwei Jahren eine Ausschreibung erfolgt, jedoch sei bislang kein Investor für ein neues Pflegeheim gefunden worden.

Herr Otto fragt, welche Folgen es habe, wenn sich für das neue Heim nur 30 Bewohner finden würden. Herr Goldbach erläutert, dass es sich nur um eine Bedarfsplanung handeln würde, Investoren würden immer ein eigenes Risiko eingehen, wenn sie ein Pflegeheim bauen. Es wird darüber diskutiert, warum sich bislang in Hagen kein Investor gemeldet habe. Frau Gleiß meint, dass in den beiden Bezirken keine passenden Grundstücke gefunden werden konnten. Herr Goldbach erläutert auf Nachfrage das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren. Er vermutet, dass einige Anbieter Probleme haben könnten, Personal zu finden und sich daher scheuen, ein weiteres Heim zu betreiben.

Herr Wirth verliest den Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.

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Beschluss:
 

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2018 bis 2021 wird beschlossen und
    gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht der Bedarf für ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen.
     
  2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung ist festzulegen, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht. Bedarfsbestätigungen werden nur für die Stadtbezirke Hohenlimburg oder Hagen-Nord erteilt.
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Abstimmungsergebnis:

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

16

Dagegen:

./.

Enthaltungen:

./.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?TOLFDNR=269031&selfaction=print