18.09.2018 - 4.1 Vorschlag der CDU-Fraktion gem. § 6 Abs. 1 der ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Zum neuen Anmeldeverfahren Grundschule führt Herr Speil folgendes aus:

 

1. Rechtliche Aspekte zu den geäußerten Fragestellungen

Die Veränderung des Anmeldeverfahrens bestehe nur darin, dass die Sorgeberechtigen den ihnen von der Schulverwaltung übersandten Anmeldebogen für ihr Kind (mit einem möglichen Zweitwunsch) nicht mehr bei der Anmeldung in der Schule abgeben, die diesen dann wiederum an die Schulverwaltung schickt, sondern diesen direkt an die Schulverwaltung senden. Mit einem weiteren Bogen sei dann eine Interessenbekundung für einen Platz in der Gesicherten Halbtagsbetreuung oder im Offenen Ganztag möglich.

 

Die schulrechtlichen Rahmenbedingungen des Anmeldeverfahrens könnten durch einen Schulträger nicht geändert oder gar außer Kraft gesetzt werden, sie würden daher weiterhin uneingeschränkt beachtet. So gebe es keine verbindlichen Grundschulbezirke und es würden auch keine wieder eingeführt. Die Sorgeberechtigten wählten eine Grundschule ihrer Wahl (Erstwunsch) und könnten mit einem Zweitwunsch eine weitere Schule wählen, wenn an der erstgenannten Schule aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme nicht möglich sei. Der Erstwunsch dürfte in der Regel zu einer Aufnahme des Kindes an dieser Schule führen, sofern nicht die nachfolgend dargestellten Begrenzungen eintreten würden: 1) Kinder hätten einen (vorrangigen) gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in die ihrem Wohnort nächstgelegene Grundschule (§ 46 III SchulG). Im Falle von Kapazitätsüberhängen an einer Schule könnte bei den anderen Kindern der Elternwille für diese Schule gesetzlich legitimiert begrenzt sein. 2) Der Elternwille sei weiter gesetzlich legitimiert begrenzt durch die durch den Schulträger festgelegte Zügigkeit einer Grundschule (§ 46 I SchulG) und die durch den Schulträger zu berechnende Kommunale Klassenrichtzahl (§ 6 a I und II VO zu § 93 II SchulG).

 

Eine zentrale Vergabe der Grundschulplätze werde es nicht geben. Die Schulleitungen würden nach wie vor über die Aufnahme der Kinder in die Schulen (§ 46 I SchulG) entscheiden. Sie müssten aber die festgelegten Aufnahmekapazitäten der Schulen beachten (siehe oben). Die Bildung der Klassen verbliebe ebenfalls als Aufgabe bei den Schulleitungen. In Fällen eines Anmeldeüberhangs führten die Schulleitungen weiterhin die erforderlichen Auswahlverfahren unter den angemeldeten Kindern durch (§ 1 II und III APO-GS). Eine Einflussnahme des Schulträgers in diesem Zusammenhang sei rechtlich nicht zulässig („innere Schulangelegenheit“).

 

Mit der Änderung des Anmeldeverfahren wollte die Schulverwaltung in erster Linie den Beginn des Anmeldeverfahrens zeitlich deutlich nach vorne ziehen. In den letzten zwei Jahren habe sich das gesamte Anmeldeverfahren mit den sich anschließenden Anschlussarbeiten (insbesondere Bildung der Kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung von Anmeldeüberhängen) bis weit in das neue Kalenderjahr hinein gezogen. So konnten in diesem Jahr die verbindlichen Aufnahmezusagen den Sorgeberechtigen erst Anfang Mai zugehen. Da das Verfahren selbst nicht nachhaltig beeinflusst werden könne, bliebe nur eine zeitliche Vorverlegung. Das vorverlegte Anmeldeverfahren bei gleichzeitigem Beginn des neuen Schuljahres hätte in den Schulen zu nicht unerheblichen Belastungen führen können. Von daher sei dem mehrheitlichen Wunsch der Schulleitungen entsprochen worden, auf ein schriftliches Anmeldeverfahren umzustellen.

 

2. Ablauf des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2018/2019

  • Anmeldungen in den Grundschulen (13. - 16.11.2017).
  • Nachverfolgung der säumigen Sorgeberechtigten (ständig steigende Anzahl, im letzten Anmeldeverfahren unmittelbar nach Abschluss der Anmeldungen = 222 nicht gemeldete Kinder).
  • Beschlussfassung über die Kommunale Klassenrichtzahl (Schulausschuss 13.02.2018, Rat 20.03.2018).
  • Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl auf die Anmeldungen durch die Schulleitungen. Im Ergebnis: Anmeldeüberhänge an den Grundschulen Goldberg (21), Hestert (27) und Wesselbach (3).
  • Ausschließlicher Versand der Ablehnungen durch die Schulleitungen vor/nach den Osterferien 2018, um den betroffenen Sorgeberechtigten eine angemessene Zeit der Neuorientierung zu geben. Infolgedessen war ein weiterer Anmeldeüberhang an der Grundschule Geweke (4) zu verzeichnen.
  • Versand der Anmeldezusagen durch die Schulleitungen Anfang Mai 2018.

 

3. Ablauf des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2019/2020

  • Sorgeberechtige haben postalisch die Anmeldeunterlagen und die notwendigen Informationen erhalten (siehe Anlagen zu dieser Niederschrift).
  • Beratungsangebote im Rathaus für die Sorgeberechtigten zur Einschulung ihres Kindes durch Grundschulleitungen sowie Ausfüllhilfen durch Schulsozialarbeiter in ausgewählten Einrichtungen in den Stadtteilen.
  • Rücksendung der Anmeldebogens und ggf. der Interessenbekundungen für einen Platz in der Gesicherten Halbtagsbetreuung oder im Offenen Ganztag bis zum 28.09.2018.
  • Nachverfolgung der säumigen Sorgeberechtigten fortlaufend.
  • Erste Auswertung der eingegangenen Anmeldebögen und Verteilung auf die Grundschulen nach Erstwünschen der Sorgeberechtigten (01.10.2018).
  • Errechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl.
  • Identifizierung erkennbarer Anmeldeüberhänge sowohl bei den Schulplätzen als auch bei den Plätzen des Offenen Ganztags.
  • Bei erkennbaren Anmeldeüberhängen Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, ob eventuell auch der Zweitwunsch eine Alternative sein könnte, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, die in einem Auswahlverfahren eher schlechtere Chancen auf Berücksichtigung ihres Kindes hätten.
  • Beschlussfassung über die Kommunale Klassenrichtzahl bei gutem Verlauf in der letzten Sitzung des Rates im Dezember 2018.
  • Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl auf die Anmeldungen und das eventuell durchzuführende Auswahlverfahren durch die Schulleitungen.
  • Entscheidung über die Aufnahme der Kinder und Versand der Aufnahmezusagen und ggf. der notwendigen Ablehnungen durch die Schulleitungen.

 

Es folgt eine lange, lebhafte Diskussion, an der sich Frau Graf, Frau Neuhaus, Frau Sommer-Bergenthal, Frau Speckmann, Herr Becker, Herr Dr. Geiersbach, Herr Mechnich, Herr Speil und Herr Walter beteiligen. Einerseits wird kritisiert, dass der Schulausschuss im  Vorfeld der Einführung des neuen Anmeldeverfahrens nicht informiert worden sei, andererseits entschuldigt die Verwaltung dies unter Verweis auf den zuvor dargestellten dringenden Handlungsbedarf und der letztendlich verbliebenen engen Zeitschiene. Herr Speil sagt zu, dass das Verfahren nach dessen Abschluss kritisch analysiert werde. Ferner betont er, dass in der Schulverwaltung keine Auswahl über die Aufnahmen der Kinder an einer bestimmten Schule getroffen, einzig und allein die Schulleitungen über die Aufnahmen befinden würden. Nach Eingang der schriftlichen Anmeldungen würden in der Schulverwaltung die Anmeldungen lediglich nach Schulen sortiert. Frau Speckmann bestätigt diese Vorgehensweise, die rechtlich so vorgegeben sei.  

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Anlagen zur Vorlage

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