19.06.2018 - 6.1 Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbesta...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Di., 19.06.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Panzer erläutert die Vorlage und den als Tischvorlage ausgelegten Änderungsantrag, der von den Fraktionen BfHo/Piraten und Den Linken unterstützt wird. Herr Panzer schlägt direkt die 1. Lesung vor, damit jeder die Gelegenheit hat, sich vernünftig damit auseinanderzusetzen.
Herr König plädiert ebenfalls für die 1. Lesung. Ihm ist ein Punkt besonders wichtig: Mit den Überschüssen aus den Gebühren soll der neue Mitarbeiter finanziert werden. Dies setzt voraus, dass ein Entwurf der Gebührensatzung erarbeitet wird. Herr König bittet deshalb für die 2. Lesung, dass dieser Entwurf dann auch vorliegt.
Weiterhin verweist Herr König darauf, dass man keine unterschiedliche Regelung zwischen Bürgern und der Stadt wolle. Dies sei aber im Entwurf enthalten.
Herr Plahr weist darauf hin, dass die Satzung in der derzeitigen Form nicht für den WBH gilt. Für ihn bleibt es dabei, dass man aufgrund der Kosten und aufgrund der Einschränkungen, die dem Bürger auferlegt werden, und aufgrund der Tatsache, dass man jetzt 10 Jahre ohne Satzung ausgekommen ist, diese Satzung nicht brauche.
Frau Kingreen erinnert an die Anfragen und Empörungen der verschiedenen Fraktionen, wenn mal wieder Bäume gefällt wurden. Die Aussagen dazu seien dann gewesen, dass man hier nichts machen könne. Die Satzung sei eine Notwendigkeit, die im Übrigen auch von den Bürgern immer wieder vehement gefordert wird.
Herr Klepper macht darauf aufmerksam, dass es möglich ist, eine Gebühr zu erheben, dies aber nicht zwingend erforderlich sei.
Herr Dr. Braun führt bzgl. der Gleichstellung der städtischen und privaten Bäume aus, dass diese im Sinne der Satzung gleich behandelt werden sollen. Gleichwohl sei eine wesentliche Unterscheidung dennoch da: Der WBH werde seine eigenen Bäume selbst beurteilen und wird diese zur Kenntnis geben. Diese Selbstbeurteilung würde dann an die Bezirksregierung und auch an den Umweltausschuss sowie an den Naturschutzbeirat weitergegeben. Der WBH müsse diese Bäume im Sinne der Satzung bewerten. Im Übrigen hält Herr Dr. Braun eine halbe Stelle für diese Aufgaben für nicht funktionsfähig. Wolle man die Gebühren dann auch noch freistellen, wäre die Finanzierungsgrundlage für die Stadt noch schlechter.
Herr Panzer möchte an dieser Stelle die Diskussion zum Abschluss bringen, da es sich hierbei um die 1. Lesung handelt.
Für Herrn Plahr bleibt es dabei, dass der WBH hier „sein eigenes Süppchen“ kocht. In seinen Augen wird diese Satzung den Bürger nur gängeln.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344/2018) ist.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers in vollem Umfang zur Umsetzung der Baumpflegesatzung zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Wirksamkeit der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und entsprechend zu korrigieren.
Änderungsantrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion Hagen Aktiv, dem sich die Fraktionen BfHO/Piraten sowie die Linken anschließen:
Beschluss:
- Der zweite Absatz im Beschlussvorschlag ist wie folgt zu ändern:
„Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Position eines qualifizierten Baumpflegers im Umfang einer halben Stelle zur Umsetzung der Baumpflegesatzung zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.“
- In der Anlage 2 (Satzungsentwurf) sollen im Einzelnen folgende Änderungen vorgenommen werden. (Eine geänderte Fassung der §§ 7 – 10 des Satzungsentwurfs ist zum besseren Verständnis im Textzusammenhang als Anlage zu diesem Änderungsantrag beigefügt. Die Änderungen sind dort grau unterlegt.)
A) Änderungen im § 7 Ausnahmen und Befreiungen
Abs. 1: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages Abs. 1 Ziffern a) bis h) beschlossen werden.
Zusätzlich soll als Ziffer i) aus dem Verwaltungsvorschlag Abs. 1 Ziffer 2. übernommen werden.
Abs. 3 soll folgendermaßen lauten: „Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt Hagen schriftlich oder über ein nutzerfreundliches Online-Formular unter Darlegung der Gründe und Beifügung von Lageskizze(n) und/oder Fotos zu beantragen. Es sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang, die ungefähre Höhe und der ungefähre Kronendurchmesser zu dokumentieren. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann im Einzelfall und wenn der Antrag auf Grund seines Umfanges dies rechtfertigt die Erstellung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 gefordert werden.“
Abs. 5: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.
B) Änderungen im § 8 Baumschutz im Genehmigungsverfahren
Abs. 2: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.
C) Änderungen im § 9 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
Abs. 2: Es soll dem Verwaltungsvorschlag gefolgt und deshalb ein fachlich geeignetes Baumschulmaß vorgegeben werden. Satz 1 ist zu ändern: „Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen.“
Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen
Abs. 5: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.
D) Änderung im § 10 Folgenbeseitigung
Abs. 1: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden. Satz 2 („Eine Zerstörung...“) ist ersatzlos zu streichen. Zusätzlich ist als letzter Satz anzufügen: „Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.“
Anlage: Geänderter Satzungstext der §§ 7 – 10 des Entwurfs der Baumpflegesatzung
Baumpflegesatzung, Vorlage 0344/2018
Beantragte Änderungen der §§ 7 – 10 im Satzungsentwurf im textlichen Zusammenhang. (Geänderte Passagen sind grau unterlegt)
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 4 wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn die geschützten Bäume
a) durch den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich rechtlichen Vorschriften zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen zulassen,
c) so krank sind, dass sie zum Absterben verurteilt sind oder ihre Erhaltung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
d) Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden und die Gefahr nachweislich nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist,
e) aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind,
f) die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bäume im Bereich der öffentlichen Straßen,
g) im Standraum durch andere geschützte Bäume eingeschränkt oder behindert sind, so dass eine Sicherstellung der Entwicklung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist,
h) nicht zum charakteristischen Bestand einer historischen Gartenanlage gehören und den Charakter der Anlage wesentlich beeinträchtigen,
i) eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
(2) Von den Verboten des § 4 kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Das gleiche gilt, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt Hagen schriftlich oder über ein nutzerfreundliches Online-Formular unter Darlegung der Gründe und Beifügung von Lageskizze(n) und/oder Fotos zu beantragen.
Es sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang, die ungefähre Höhe und der ungefähre Kronendurchmesser zu dokumentieren. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann im Einzelfall und wenn der Antrag auf Grund seines Umfanges dies rechtfertigt, die Erstellung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 gefordert werden.
(4) Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(5) Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird schriftlich und gebührenfrei erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenabreden verbunden werden.
§ 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan zum Bauantrag die auf dem Baugrundstück vorhandenen und solche geschützten Bäume, die mit ihrem Wurzel- und Kronenbereich in das Baugrundstück hineinreichen, mit ihrem Standort und dem Kronendurchmesser unter Angabe der Gattung und des Stammumfanges zeichnerisch darzustellen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert werden sollen, so ergeht die Entscheidung über eine Befreiung nach § 7 Absatz 1 b) in der Baugenehmigung.
(3) Bei Bauvoranfragen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 9 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 7 eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück oder auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach Maßgabe des Absatzes 2 vorzunehmen und diese zu erhalten. Ist ein Dritter Antragsteller, so tritt dieser an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(2) Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen. Beträgt der gemäß § 3 Absatz 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für je weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung ist im Falle des Nichtanwachsens zu wiederholen.
(3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird bestimmt durch den marktüblichen Katalogpreis des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des vorgenannten Betrages.
(4) Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Beseitigung des Baumes vorzunehmen und der Stadt Hagen schriftlich anzuzeigen.
(5) Von den Regelungen der vorstehenden Absätze können aus Billigkeitsgründen und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten in begründeten Einzelfällen, z.B. im Hinblick auf die vorhandene oder verbleibende Begrünung, ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden.
§ 10 Folgenbeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks auf diesem Grundstück geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ohne dass eine schriftliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des § 4 erteilt wurde oder die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 7 vorlagen, ist er verpflichtet, Neuanpflanzungen auf dem Grundstück nach Maßgabe des § 9 vorzunehmen oder zu veranlassen. Wurden die geschützten Bäume geschädigt oder wesentlich in ihrem Aufbau verändert, sind die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.
(2) Ist eine Neuanpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume standen, ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 9 Abs.4 zu leisten. Unmöglich ist eine Neuanpflanzung, wenn ihr rechtliche, tatsächliche oder fachliche Gründe entgegenstehen.
(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert und steht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Hagen abtritt. Die Stadt Hagen ist verpflichtet, ein solches Abtretungsangebot anzunehmen.
Anlagen zur Vorlage
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142,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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62,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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354,4 kB
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