14.06.2018 - 6.3 Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbesta...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Berichterstatter Herr Dr. Braun.

 

Unter Beteiligung der Herren Bögemann, Dr. Hülsbusch, Bühren, Dr. Braun und Gockel wird erörtert, dass es für die städtischen Bäume keine Sonderregelungen gibt und dass Bäume zur Gefahrenabwehr jederzeit beseitigt werden können. Es wird angeregt, die Satzung mit einigen wenigen Änderungen auf den Weg zu bringen, zumal sie nach zwei Jahren evaluiert werden soll.

 

Anmerkung: Die diskutierten Änderungen finden sich gänzlich im gefassten Beschluss.

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Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gemäß der Verwaltungsvorlage mit folgenden Änderungen zu fassen:

 

  • In § 3 (3) Eiben, Sumpfzypressen und Sequoias in die Satzung aufzunehmen.

 

Formulierungsvorschlagr die Satzung:

 

(3) Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume und Obstbäume - mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäume, Esskastanien, Eiben, Sumpfzypressen und Sequoias.“

 

  • In § 5 (3) den Naturschutzbeirat zur fachlichen Unterstützung des UWA in die Beteiligung aufzunehmen.

 

Formulierungsvorschlagr die Satzung:

 

(3) Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der Stadt Hagen. Hier entscheidet im Sinne der Baumpflegesatzung der Wirtschaftsbetrieb Hagen im Benehmen mit dem Umweltamt Hagen. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung, der Naturschutzbeirat und der Umweltausschuss sind regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung nach Anhörung des zuständigen Ratsausschusses. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht handelt.

 

  • In § 9 (2) das Baumschulmaß auf handhabbare 18-20 cm Stammumfang herabzusetzen.

 

Formulierungsvorschlag für die Satzung:

 

(2) Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen. Beträgt der gemäß § 3 Absatz 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für je weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung ist im Falle des Nichtanwachsens zu wiederholen.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage